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Informationen für Arbeitnehmer, die nach dem 30. November 1950 geboren sind und eine Rente der Stiftung FAR beantragen wollen.

Leistungsgesuch

Damit ein Anspruch auf eine FAR-Rente abgeklärt werden kann, müssen Sie mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn ein Leistungsgesuch einreichen. ACHTUNG: Für das Einhalten der Frist sind Sie als Arbeitnehmer verantwortlich!
Sie haben für die Einreichung des Leistungsgesuches 3 Möglichkeiten:

  1. Kontaktieren Sie eine der  Anlaufstellen der Gewerkschaften Unia, Syna oder Baukader Schweiz, die Sie unentgeltlich beraten und Ihnen beim Ausfüllen des Leistungsgesuchs behilflich sind. Die Adressen der Anlaufstellen finden Sie auf der Wegleitung Leistungsgesuch (Seiten 3 und 4). Die Anlaufstelle wird Ihr Gesuch weiterleiten.
  2. Ihr Arbeitgeber unterstützt Sie beim Ausfüllen des Leistungsgesuchs und Zusammenstellen der Unterlagen. Das Gesuch ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die Stiftung FAR, Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, zu schicken («Eingeschrieben» wird empfohlen).
  3. Sie füllen Ihr Leistungsgesuch selbständig aus. (> Leistungsgesuch bzw. > Wegleitung). Beachten Sie auch das Merkblatt «Leitendes Personal» und «Weiterversicherungsmöglichkeiten BVG». Das Gesuch ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die Stiftung FAR, Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, zu schicken («Eingeschrieben» wird empfohlen).

Kriterien, um vom FAR profitieren zu können (Art.14 GAV FAR)

Berechnung der Überbrückungsrente (Art.16 GAV FAR)

Die ungekürzte monatliche Rente wird wie folgt berechnet:

65% des vereinbarten Jahreslohnes des letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc.
(= Rentenbasislohn) plus CHF 6'000.–, geteilt durch 12.

Die Überbrückungsrente darf jedoch nicht höher sein als:

Pensionskasse

Bitte klären Sie mit Ihrer Pensionskasse ab, ob ein Verbleib in derselben möglich ist. Falls ein Verbleib nicht möglich ist oder Sie dies nicht wünschen, gibt es folgende drei Möglichkeiten:

Die Details können Sie dem Merkblatt «Informationen zu den Weiterversicherungsmöglichkeiten BVG» entnehmen.

Ersatz von BVG-Altersgutschriften (Art.19 GAV FAR)

Der BVG-Sparbeitrag wird entweder an Ihre ehemalige Pensionskasse oder an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen und beträgt 12% (für neue Far-Rentner ab dem 1.1.2012 18%) des koordinierten bzw. max. koordinierten Lohnes.

AHV-Beiträge

Als FAR-Rentner müssen Sie in der Regel AHV-Beiträge für «Nichterwerbstätige» bezahlen. Wenden Sie sich für ergänzende Informationen an die Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers oder an die kantonale Ausgleichskasse an Ihrem Wohnort.

Erlaubte Tätigkeit (Art.15 GAV FAR)

Als Rentner der Stiftung FAR dürfen Sie ab 1.1.2011 im Bauhauptgewerbe einen Verdienst von CHF 20‘880.–* pro Kalenderjahr verdienen (für angebrochene Jahre Anteil pro rata) oder

*Eintrittsschwelle BVG / ** Hälfte der Eintrittsschwelle BVG: diese Beträge werden in der Regel alle 2 Jahre der Teuerung angepasst.

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