«Der FAR in Kürze» herunterladen
Informationen für Arbeitnehmer, die nach dem 30. November 1950 geboren sind und eine Rente der Stiftung FAR beantragen wollen.
Leistungsgesuch
Damit ein Anspruch auf eine FAR-Rente abgeklärt werden kann, müssen Sie mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn ein Leistungsgesuch einreichen. ACHTUNG: Für das Einhalten der Frist sind Sie als Arbeitnehmer verantwortlich!
Sie haben für die Einreichung des Leistungsgesuches 3 Möglichkeiten:
- Kontaktieren Sie eine der Anlaufstellen der Gewerkschaften Unia, Syna oder Baukader Schweiz, die Sie unentgeltlich beraten und Ihnen beim Ausfüllen des Leistungsgesuchs behilflich sind. Die Adressen der Anlaufstellen finden Sie auf der Wegleitung Leistungsgesuch (Seiten 3 und 4). Die Anlaufstelle wird Ihr Gesuch weiterleiten.
- Ihr Arbeitgeber unterstützt Sie beim Ausfüllen des Leistungsgesuchs und Zusammenstellen der Unterlagen. Das Gesuch ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die Stiftung FAR, Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, zu schicken («Eingeschrieben» wird empfohlen).
- Sie füllen Ihr Leistungsgesuch selbständig aus. (> Leistungsgesuch bzw. > Wegleitung). Beachten Sie auch das Merkblatt «Leitendes Personal» und «Weiterversicherungsmöglichkeiten BVG». Das Gesuch ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die Stiftung FAR, Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, zu schicken («Eingeschrieben» wird empfohlen).
Kriterien, um vom FAR profitieren zu können (Art.14 GAV FAR)
- Der frühestens mögliche Rentenbeginn ist der Monat nach Ihrem 60. Geburtstag. Bis zu diesem Datum müssen Sie entweder im Bauhauptgewerbe arbeiten oder als Arbeitsloser bei der zuständigen Amtsstelle gemeldet sein.
- Um eine volle Rente zu erhalten, müssen Sie während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre, und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen, eine dem GAV FAR unterstellte Vollzeitbeschäftigung in Betrieben ausgeübt haben, die dem GAV FAR unterstellt sind.
- Um eine gekürzte Rente zu erhalten, müssen Sie während der letzten 20 Jahre vor dem beantragten Rentenbeginn mindestens 10 Jahre eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung in Betrieben ausgeübt haben, die dem GAV FAR unterstellt sind, davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen. (Die Kürzung beträgt 1/180 für jeden fehlenden Monat).
- Während der letzten 7 Jahre vor dem beantragten Rentenbeginn darf die Beschäftigung durch maximal 2 Jahre Arbeitslosigkeit unterbrochen sein (die Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim RAV, ist Voraussetzung). Als Arbeitslosigkeit gilt auch eine Beschäftigung ausserhalb des Bauhauptgewerbes, wenn Sie beim RAV angemeldet waren und die Ersatzbeschäftigung nicht länger als zwei Jahre dauerte.
- Falls Sie Leistungen der Invalidenversicherung beziehen, dürfen diese eine halbe IV-Rente nicht überschreiten und Sie müssen mindestens einer 50%-igen Beschäftigung im Bauhauptgewerbe nachgehen oder zu 50% als arbeitslos gemeldet sein.
- Bitte beachten Sie, dass die FAR-Renten für saisonal Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und IV-Bezüger nach speziellen Regeln berechnet werden. Konkrete Definitionen und Informationen entnehmen Sie dem GAV FAR / Reglement FAR.
Berechnung der Überbrückungsrente (Art.16 GAV FAR)
Die ungekürzte monatliche Rente wird wie folgt berechnet:
65% des vereinbarten Jahreslohnes des letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc.
(= Rentenbasislohn) plus CHF 6'000.–, geteilt durch 12.
Die Überbrückungsrente darf jedoch nicht höher sein als:
- 80% des Rentenbasislohnes oder
- das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente (die maximale FAR-Rente beträgt ab dem 1.1.2011 CHF 5‘568.–).
Pensionskasse
Bitte klären Sie mit Ihrer Pensionskasse ab, ob ein Verbleib in derselben möglich ist. Falls ein Verbleib nicht möglich ist oder Sie dies nicht wünschen, gibt es folgende drei Möglichkeiten:
- Überweisung des Pensionskassenkapitals an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
(Vorteil: Rente oder Kapitalbezug mit 65 möglich) - Kapitalbezug, falls diese Möglichkeit im Reglement der Pensionskasse vorgesehen ist
- Freizügigkeitskonto / Freizügigkeitspolice (bei dieser Variante ist nur noch der Kapitalbezug möglich)
Die Details können Sie dem Merkblatt «Informationen zu den Weiterversicherungsmöglichkeiten BVG» entnehmen.
Ersatz von BVG-Altersgutschriften (Art.19 GAV FAR)
Der BVG-Sparbeitrag wird entweder an Ihre ehemalige Pensionskasse oder an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen und beträgt 12% (für neue Far-Rentner ab dem 1.1.2012 18%) des koordinierten bzw. max. koordinierten Lohnes.
AHV-Beiträge
Als FAR-Rentner müssen Sie in der Regel AHV-Beiträge für «Nichterwerbstätige» bezahlen. Wenden Sie sich für ergänzende Informationen an die Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers oder an die kantonale Ausgleichskasse an Ihrem Wohnort.
Erlaubte Tätigkeit (Art.15 GAV FAR)
Als Rentner der Stiftung FAR dürfen Sie ab 1.1.2011 im Bauhauptgewerbe einen Verdienst von CHF 20‘880.–* pro Kalenderjahr verdienen (für angebrochene Jahre Anteil pro rata) oder
- ausserhalb des Bauhauptgewerbes oder als Selbständigerwerbender dürfen Sie einen Verdienst von maximal
CHF 10‘440.–** pro Kalenderjahr erzielen (für angebrochene Jahre Anteil pro rata). - Wenn Sie seit mindestens drei Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn einer regelmässigen Nebenbeschäftigung nachgehen, dürfen Sie diese im bisherigen Umfang zusätzlich zum oben beschriebenen erlaubten Verdienst weiterführen.
- Details zur Regelung des erlaubten Verdienstes und zu den Sanktionen bei Überschreitung der Beträge entnehmen Sie dem Merkblatt, das Sie zusammen mit dem Leistungsentscheid bekommen werden.
*Eintrittsschwelle BVG / ** Hälfte der Eintrittsschwelle BVG: diese Beträge werden in der Regel alle 2 Jahre der Teuerung angepasst.