Stand: 1. Januar 2012
Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR)
abgeschlossen zwischen dem
Schweizerischen Baumeisterverband, Weinbergstrasse 49, 8035 Zürich, «SBV»
einerseits,
der
Gewerkschaft UNIA (vormals GBI Gewerkschaft Bau & Industrie, «GBI»),
Weltpoststrasse 20, 3000 Bern 15
und der
SYNA, Römerstrasse 7, 4601 Olten, «SYNA»
andererseits.
Präambel
Der Schweizerische Baumeisterverband und die Gewerkschaften Bau und Industrie und Syna im Bestreben,
• der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im Alter zu lindern und
• dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung zu ermöglichen,
schliessen gestützt auf die Grundsatzvereinbarung vom 25.März 2002 folgenden Gesamtarbeitsvertrag über den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab:
1. Geltungsbereich
Art.1 Räumlicher Geltungsbereich
1 Der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Ausgenommen sind die Zimmereibetriebe der Kantone Freiburg, Graubünden, Waadt,
Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und des Berner Jura.
3 Ausgenommen sind unter Vorbehalt von Art.4 Abs.2 die Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis, solange deren Beschäftigte aus dem Gesamtvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis (Retabat, 2002–2010) die im Verhältnis zum vorliegenden Vertrag gleichen Leistungen bezüglich der vorzeitigen Pensionierung unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen erhalten.
Art.2 Betrieblicher Geltungsbereich
1 Der GAV FAR gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind, insbesondere in folgenden Bereichen:
- Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)
- Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe usw.
- Zimmereigewerbe
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe
- Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
- Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunterhaltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
2 Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführe
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt
- die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG).
3 Betriebe, die dem Geltungsbereich des Schweizerischen Landesmantelvertrags im Bauhauptgewerbe (LMV 2005), nicht aber unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen, können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem GAV FAR durch schriftliche Vereinbarung anschliessen, wenn die Eintrittsbeiträge gemäss Art.28 sowie sämtliche seit dem Inkrafttreten dieses Vertrages oder der Betriebsaufnahme geschuldeten Beträge nachbezahlt werden. Der Anschluss muss mindestens für die Dauer von fünf Jahren erklärt werden.
Art.3 Persönlicher Geltungsbereich
1 Der GAV FAR gilt für folgende Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art.2 tätig sind, insbesondere für:
- Poliere und Werkmeister
- Vorarbeiter
- Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer
- Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse)
- Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie auch dem Geltungsbereich des LMV unterstehen.
2 Arbeitnehmende unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden.
3 Der GAV FAR gilt nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische
Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes.
Art.4 Besondere betriebliche und regionale Lösungen
1 Der GAV gilt nicht für Betriebe, die der Caisse de retraite professionnelle de l’Industrie vaudoise de la construction (règlement du fonds de la rente transitoire) angeschlossen sind, solange diese mit dem GAV FAR festgelegte gleichwertige Leistungen (unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen) vorsehen.
2 Die Sonderlösung nach Absatz1 und der RETABAT des Kantons Wallis (Art.1 Abs.3) sind so schnell wie möglich dem vorliegenden Mindeststandard anzupassen. Über die technische Integration der beiden Lösungen in die vorliegende gesamtschweizerische Organisation wird später entschieden. In der Zwischenzeit hat die Stiftung FAR mit den Verantwortlichen der Sonderlösungen Kooperationsverträge über den finanziellen Ausgleich zwischen den Kassen und über die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer beim Übertritt abzuschliessen.
3 Betriebe mit eigenen Pensionskassen, die bereits einen frühzeitigen Altersrücktritt mit gleichwertigen oder besseren Leistungen für die Arbeitnehmer vorsehen, unterstehen dem GAV FAR, können aber eigenständig weitergeführt werden. Die Beitragszahlung und die Leistungen werden jedoch über die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt abgewickelt.
Das Stiftungsreglement bestimmt die Einzelheiten.
Art.5 Allgemeinverbindlichkeit
Die Parteien reichen unverzüglich nach Abschluss des GAV FAR das Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung ein. Sie setzen sich mit Nachdruck dafür ein, dass diese so schnell wie möglich vorliegt.
2. Friedenspflicht
Art.6 Friedenspflicht
Für die Dauer des GAV FAR verpflichten sich die Parteien für sich, ihre Sektionen und Mitglieder, den Arbeitsfrieden zu wahren und insbesondere keine kollektiven, arbeitsstörenden Massnahmen zu treffen oder zu organisieren, um Forderungen im Zusammenhang mit dem flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe durchzusetzen.
3. Finanzierung
Art.7 Mittelherkunft
1 Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.
2 Für die Finanzierung gilt das Rentenwert-Umlageverfahren. Aus den Beiträgen nebst angemessenen Reserven dürfen lediglich die in den entsprechenden Zeitperioden zugesprochenen Überbrückungsrenten und zu erwartenden Härtefall-Leistungen finanziert werden.
3 Das Stiftungsreglement regelt das Controlling und das Verfahren zur Sicherstellung des Finanzbedarfs.
Art.8 Beiträge
1 Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 1% (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VI zum GAV FAR vom 21.6.2010, in Kraft seit 1.1.2012) des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.
2 Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 4% des massgeblichen Lohnes. (Vgl. aber Übergangsbestimmung in Art.28 Abs.2.)
3 Für Mitarbeiter, die im Projekt Altersteilzeit (ATZ) gemäss Art.8 Abs.6 LMV beteiligt sind, sind keine Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen.
4 Als massgeblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum.
Art.9 Bezugsmodalitäten
1 Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
2 Der Arbeitgeber hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende.
3 Die Stiftung stellt pro Mahnung CHF 50.– sowie einen Verzugszins von 5% ab Fälligkeit in Rechnung.
4 Das Stiftungsreglement regelt die weiteren Einzelheiten der Bezugsmodalitäten.
Art.10 Controlling
Zur Sicherstellung einer geordneten finanziellen Entwicklung gelten folgende Grundregeln des Controlling:
- Es sind genaue Statistiken zu erarbeiten und zu führen über die Mitarbeiterkategorien ab 50.Altersjahr, insbesondere unter Berücksichtigung von Invalidität und Mortalität.
- Der Finanzfluss ist permanent und systematisch zu überwachen und die sich aufdrängenden Massnahmen sind bei den Stifterverbänden bzw. den Parteien des GAV FAR zu beantragen.
- Das Controlling, unterstützt und begleitet durch die vom Stiftungsrat eingesetzten externen Experten, hat Grundlagen zu liefern, damit die Stiftung Beschlüsse des Leistungsplanes wie Höhe der Leistungen und Einführungszeitpunkt, spätestens Ende Juni des Vorjahres fällen und kommunizieren kann.
Art.11 Änderungen der Beitrags- und/oder Leistungspflicht
1 Können mit den vorhandenen und erwarteten Mitteln die Leistungen voraussichtlich nicht finanziert werden, verhandeln die Parteien des GAV FAR über die notwendigen Massnahmen, nämlich
- die Verlangsamung der Einführung
- die Verringerung der Leistungen
- die Erhebung höherer Beiträge. Die Arbeitgeberbeiträge werden jedoch bis 2011 nicht erhöht.
2 Sind unaufschiebbare Massnahmen zur Sicherung der finanziellen Mittel notwendig, kann der Stiftungsrat die Einführung tieferer Rentenalter hinauszögern oder die Leistungen kürzen. Er informiert die Vertragsparteien umgehend.
3 Änderungen treten frühestens 6 Monate nach dem Beschluss der Vertragsparteien in Kraft.
4. Leistungen
Art.12 Grundsatz
1 Die Leistungen an die Anspruchsberechtigten haben sich an den vorhandenen Mitteln auszurichten.
2 Es werden Leistungen erbracht, die den Altersrücktritt ab Vollendung des 60.Altersjahres bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ermöglichen und finanziell abfedern (Vgl. aber Übergangsbestimmung in Art.28 Abs.1).
Der Leistungszeitraum ist auf jeden Fall auf die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter beschränkt.
3 Arbeitnehmer, die im Projekt Altersteilzeit (ATZ) gemäss Art.8 Abs.6 LMV integriert sind, können die Leistungen des GAV FAR beanspruchen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die Arbeitstätigkeit freiwillig aufgeben und endgültig aus dem Projekt ATZ aussteigen.
Art.13 Leistungsarten
Es werden ausschliesslich folgende Leistungen erbracht:
- Überbrückungsrenten
- Ersatz von Altersgutschriften BVG (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung II zum GAV FAR vom 7.4.2006, in Kraft seit 1.1.2007)
- Zeitlich beschränkte Ergänzung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente
- Härtefallersatzleistungen.
Art.14 Überbrückungsrente
1 Der Arbeitnehmende kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ
- das 60.Altersjahr vollendet hat (Vgl.aber Übergangsbestimmung in Art.28 Abs.1)
- das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat
- während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat und
- die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art.15 definitiv aufgibt
2 Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer ( Abs.1 Bst.c) nicht vollständig erfüllt, kann eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er:
- innerhalb der letzten 20 Jahre nur während zehn Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR tätig war, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen
und/oder - innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach Buchstabe a aber erfüllt.
3 Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat.
Falls Beitragslücken entstehen, muss der Stiftungsrat die Nachzahlung der entfallenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge verlangen, und kann zudem eine Rentenkürzung vornehmen. (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VII zum GAV FAR vom 30.7.2010, in Kraft seit 1.1.2011.)
4 Personen, die sich aufgrund einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GAV FAR bestehenden betrieblichen Lösung bereits im frühzeitigen Altersrücktritt befinden, können die Leistungen der Stiftung FAR verlangen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, namentlich das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben. Bestehende Rentenberechtigungen sind anzurechnen.
5 Als Beschäftigungsdauer gemäss Art.14 Abs.1 Bst.c und Art.21 Abs.1 werden auch Zeiten angerechnet, während welchen Arbeitnehmende durch einen Arbeitsverleihbetrieb in einen Einsatzbetrieb vermittelt wurden, der dem GAV FAR untersteht, sofern die Funktion im Einsatzbetrieb unter den persönlichen Geltungsbereich (Art.3 Abs.1) fällt und für diese Zeit die Beiträge nach Art.8 an die Stiftung geleistet wurden. (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung zum GAV FAR vom 21.11.2005, in Kraft seit 1.4.2006.)
Art.15 Erlaubte Tätigkeiten
1 Nach definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit bleibt eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb mit einem jährlichen Verdienst, der unter der Eintrittsschwelle nach Art.7 Abs.1 BVG liegt, ohne Verlust der Leistungen aus dem flexiblen Altersrücktritt erlaubt. Mit einer sonstigen, selbstständigen oder unselbständigen Beschäftigung bleibt eine Tätigkeit mit einem Verdienst, der unter der Hälfte der Eintrittsschwelle nach Art.7 Abs.1 BVG liegt, erlaubt. (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VII zum GAV FAR vom 30.7.2010, in Kraft seit 1.1.2011.)
1bis [aufgehoben] (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VI zum GAV FAR vom 21.6.2010, in Kraft seit 1.1.2011)
2 Nebenverdienste, die vor Beginn der Überbrückungsrente seit mehr als drei Jahren erzielt wurden, dürfen weiterhin im bisherigen Umfang ohne Verlust der Leistungen erzielt werden. Der Stiftungsrat kann eine Obergrenze festlegen (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung II zum GAV FAR vom 7.4.2006, in Kraft seit 1.1.2007).
Art.16 Ordentliche Überbrückungsrente
1 Die volle Rentenleistung besteht aus:
- einem Sockelbetrag von mindestens (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung II zum GAV FAR vom 7.4.2006, in Kraft seit 1.1.2007.) CHF 6’000.– pro Jahr und
- 65% (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung II zum GAV FAR vom 7.4.2006, in Kraft seit 1.1.2007.) des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (Rentenbasislohn).
2 Die Überbrückungsrente darf jedoch die tiefere der folgenden Schwellen nicht überschreiten:
- 80% des Rentenbasislohnes des letzten Beschäftigungsjahres
- das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung II zum GAV FAR vom 7.4.2006, in Kraft seit 1.1.2007).
2bis [aufgehoben] (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VI zum GAV FAR vom 21.6.2010, in Kraft seit 1.1.2011)
3 Das Reglement regelt das Vorgehen, wenn der Jahreslohn in den letzten drei Jahren erheblichen Schwankungen unterlag.
Art.17 Gekürzte Rentenleistung
1 Wer die Voraussetzungen von Art.14 Abs.2 erfüllt, erhält eine um 1⁄15 pro fehlendes Jahr gekürzte Überbrückungsrente.
2 Wer wegen Arbeitslosigkeit die siebenjährige Frist nicht erfüllt (Art.14 Abs.2 Bst.b), kann die fehlende Zeit weiterarbeiten oder die gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diese Zeit nachzahlen. Andernfalls wird die Überbrückungsrente um 1⁄15 pro fehlendes Jahr gekürzt.
3 Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50% oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50% eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt.
4 Die Absätze 1 und 2 sind kumulativ anwendbar.
Art.18 Subsidiarität
Die Überbrückungsrenten können gekürzt werden, soweit andere vertragliche oder gesetzliche Leistungen erbracht werden. Das Stiftungsreglement regelt die Einzelheiten der Koordination.
Art.19 Ersatz der BVG-Altersgutschriften
1 [aufgehoben] (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung II zum GAV FAR vom 7.4.2006, in Kraft seit 1.1.2007)
2 Der Rentenberechtigte hat während des Rentenbezugs Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe von 18% des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes, höchstens 18% des nach BVG maximal obligatorisch zu versichernden Lohnes. (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VI zum GAV FAR vom 21.6.2010, in Kraft seit 1.1.2011.)
2bis Für Rentenbezüger, deren Renten im Jahr 2011 beginnen, beträgt der Beitrag weiterhin 12% des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes, höchstens 12% des nach BVG maximal obligatorisch zu versichernden Lohnes. (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VI zum GAV FAR vom 21.6.2010, in Kraft seit 1.1.2011)
3 Bei Tod des Anspruchsberechtigten während der Überbrückungsphase kann die Stiftung die Hinterlassenenleistungen anderer Leistungserbringer bis auf 60% der Überbrückungsrente und 20% für jedes Kind (mit Anspruch auf AHV-Waisenrente), im Maximum aber auf 100% der Überbrückungsrente ergänzen.
Art.20 Verbleib in der angestammten Vorsorgeeinrichtung
1 Die unterstellten Betriebe und deren Vertreter in den paritätischen Organen der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung haben alles Zumutbare zu unternehmen, dass der Leistungsbezüger als externes Mitglied der Vorsorgeeinrichtung für die Risiken Alter und Tod versichert bleiben kann und die Leistungen der Stiftung FAR für den Alterssparprozess berücksichtigt werden können.
2 Die Vertragsparteien unterstützen sie in diesen Bestrebungen.
3 Der Rentenberechtigte hat der Stiftung anzugeben, ob er in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben kann, oder ob er sich bei der Auffangeinrichtung BVG oder einer anderen Freizügigkeitseinrichtung weiterversichert.
Art.21 Härtefallersatzleistungen
1 Anspruch auf die Härtefallersatzleistung haben Arbeitnehmende, die kumulativ
- das 50.Altersjahr vollendet, das 60.Altersjahr aber noch nicht erreicht haben
- während 20Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet haben, und
- unfreiwillig und endgültig aus dem Bauhauptgewerbe (z.B. Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung, Nichteignungsverfügung der Suva) ausgeschieden sind.
2 Die Härtefallersatzleistung besteht aus einer Entschädigung in Form einer Einmaleinlage an die Vorsorgeeinrichtung nach BVG/FZG. Diese beträgt in der Regel CHF 1’000.– pro Jahr, in welchem der Anspruchsberechtigte in einem Betrieb gemäss vorliegendem Geltungsbereich gearbeitet hat.
3 Ein Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1.Januar 2006 eintritt.
4 Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung FAR aus.
Art.22 Gesuchsverfahren und Kontrolle
1 Um Leistungen zu erhalten, hat der Anspruchsberechtigte ein Gesuch zu stellen und seine Berechtigung glaubhaft zu machen.
2 Leistungen der Stiftung FAR, auf die kein Anspruch nach diesem Vertrag bestand, sind zurückzuerstatten.
3 Weitere Einzelheiten regelt das Stiftungsreglement.
5 Vollzug
Art.23 Stiftung FAR
1 Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung im Sinne von Art.357b OR. Zu diesem Zweck wird die «Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)» gegründet. Die Stiftung ist für den gesamten Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung zum GAV FAR vom 21.11.2005, in Kraft seit 1.4.2006).
2 Die Stiftung kann Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des LMV gebildeten paritätischen Berufskommissionen übertragen.
3 Den Kontrollinstanzen stehen zur Durchsetzung der Bestimmungen des GAV FAR zudem insbesondere folgende Berechtigungen zu:
- Betriebskontrollen bei Betrieben im Geltungsbereich des vorliegenden GAV, namentlich auch bei Betrieben mit gemischten Tätigkeiten, um die Zugehörigkeit zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich zu beurteilen;
- Lohnbuchkontrollen;
- Kontrolle der einzelnen Arbeitsverträge.
4 Die Vollzugsorgane des LMV melden der Stiftung FAR unaufgefordert und umgehend alle Verfehlungen gegen den vorliegenden Vertrag, die sie im Rahmen der Vollzugskontrolle des LMV (Lohnbuchkontrollen) feststellen.
Art.24 Stiftungsrat
1 Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Verwaltung. Er bildet gleichzeitig die paritätische Kommission und kontrolliert die Einhaltung des GAV FAR im Sinne von Art.357b OR.
2 Der Stiftungsrat ist für die Kontrolltätigkeiten verantwortlich. Er kann diese Kontrolle
fachkundigen Gremien übertragen.
3 Der Stiftungsrat erlässt die für die Umsetzung notwendigen Reglemente. Er hört vor der Beschlussfassung die Vertragsparteien an. Das Reglement FAR (Leistungs- und Beitragsreglement der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe) kann er mit Ausnahme der Notkompetenzen des Stiftungsrates gemäss Art.11 Abs.2 des vorliegenden GAV FAR nur mit Zustimmung der Vertragsparteien ändern. Er kann den Sockelbetrag gemäss Art.16 Abs.1 Bst.a erhöhen, wenn die finanzielle Situation der Stiftung nachhaltig gesichert ist (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung II zum GAV FAR vom 7.4.2006, in Kraft seit 1.1.2007.).
4 Das Reglement kann Einzelheiten über den Beitragseinzug, die Leistungsvoraussetzungen und die Ausrichtung der Leistungen näher regeln.
Art.25 Sanktionen bei Vertragsverletzung
1 Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– geahndet werden. Absatz2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden.
2 Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden.
3 Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen.
4 Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen.
5 Die Konventionalstrafen und die Kontroll- und Verfahrenskosten fallen der Stiftung FAR zu.
Art.26 Gerichtliche Zuständigkeit
1 Streitschlichtungen obliegen den ordentlichen Gerichten.
2 Bei Widersprüchen zwischen der deutschen, französischen und italienischen Fassung des Gesamtarbeitsvertrages gilt der deutsche Wortlaut.
6. Schlussbestimmungen
Art.27 Änderung gesetzlicher Vorschriften
Bei Änderungen gesetzlicher Bestimmungen, die Auswirkungen auf den vorliegenden Vertrag haben, verhandeln die Vertragsparteien rechtzeitig über die notwendigen Anpassungen.
Art.28 Übergangsbestimmungen
1 Während der Einführungsphase gilt die Rücktrittsmöglichkeit mit vollendetem 63.Altersjahr erstmals ab dem Inkrafttreten dieses Vertrages, mit vollendetem 62.Altersjahr im Jahre 2004, mit vollendetem 61.Altersjahr im Jahre 2005 und mit vollendetem 60.Altersjahr im Jahre 2006. Art.11 bleibt vorbehalten.
2 Während der Übergangsfrist vom Inkrafttreten dieses Vertrages bis zum 31.Dezember 2004 beträgt der Arbeitgeberbeitrag 4,66%.
3 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages haben die Betriebe einen einmaligen Eintrittsbeitrag von CHF 680.– pro Mitarbeiter zu bezahlen. Massgebend ist der Mitarbeiterbestand an diesem Tag.
Art.29 Inkrafttreten und Vertragsdauer
1 Der GAV FAR tritt am 1.Juli 2003 in Kraft.
2 Der GAV FAR wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils auf den 31.Dezember eines Jahres durch die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden, zum ersten Mal per 31.Dezember 2012 (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung III zum GAV FAR vom 23.5.2007, in Kraft seit 1.1.2008).
Zürich, den 12.November 2002
Für den Schweizerischen Baumeisterverband
Dr. Meinrad Huser Heinz Pletscher François Cadosch
Für die Gewerkschaft Bau & Industrie
Hansueli Scheidegger Vasco Pedrina Jacques Robert
Für die Gewerkschaft Syna
Peter Scola Dr. Max Haas Eric Favre
Baukader Schweiz
Ab dem 30.9.2003 ist auch der Verband Baukader Schweiz gemäss den Weisungen des Schweizerischen Bundesrates im Bundesratsbeschluss vom 5.Juni 2003 Vertragspartei mit gleichen Rechten und Pflichten gemäss Art.356 Abs.4 OR.
Auszug aus der Zusatzvereinbarung zum GAV FAR vom 21.11.2005
«II. Diese Ergänzungen treten gleichzeitig mit den Ausführungsbestimmungen (Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Arbeitsverleih) zum neu gefassten Art.20 Abs.3 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih gemäss Bundesbeschluss vom 17.Dezember 2004 in Kraft.»
Auszug aus der Zusatzvereinbarung II zum GAV FAR vom 7.4.2006
«II. Diese Änderungen treten am 1.Januar 2007, die Änderungen in Art.13, 16 und 19 jedoch frühestens mit ihrer Allgemeinverbindlicherklärung in Kraft. Die Änderungen haben nur Wirkung für Überbrückungsrenten, die nicht bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen haben. Für die am 1. Januar 2007 bereits laufenden Renten gelten die den Berechtigten mitgeteilten Grenzwerte für erlaubte Tätigkeiten weiterhin.»
Auszug aus der Zusatzvereinbarung III zum GAV FAR vom 23.5.2007
«II. Diese Änderungen treten am 1.Januar 2008, jedoch frühestens mit ihrer Allgemeinverbindlicherklährung in Kraft. Die Änderungen haben nur Wirkung für Überbrückungsrenten, die nicht bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen haben.
Art.15 Abs.1bis und Art.16 Abs.2bis treten mit einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten ausser Kraft, wenn der vom Stiftungsrat gemäss Art.53 BVG gewählte Experte bestätigt, dass der Deckungsgrad gemäss Anhang zu Art.44 BVV2 der Stiftung FAR 105 Prozent (notwendiges Rentendeckungskapital plus 5%) beträgt und die Prognose eine weitere Steigerung des Deckungsgrades ohne diese Massnahme erwarten lässt. Die Überprüfungen durch den Experten erfolgen halbjährlich.
Alle Änderungen in den Art.8, 15, 16 und 19 gemäss dieser Zusatzvereinbarung treten mit einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten ausser Kraft und es gelten die Bestimmungen gemäss GAV vom 12.11.2002 mit den Änderungen vom 25.11.2005 und vom 7.4.2006, wenn der vom Stiftungsrat gemäss Art.53 BVG gewählte Experte bestätigt, dass der Deckungsgrad gemäss Anhang zu Art.44 BVV2 der Stiftung FAR 110 Prozent (notwendiges Rentendeckungskapital plus 10%) beträgt. Die Überprüfungen durch den Experten erfolgen halbjährlich.»
Auszug aus der Zusatzvereinbarung VI zum GAV FAR vom 21.6.2010
«III. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Änderungen haben nur Wirkung für Antragsteller, die nach dem 30.11.1950 geboren wurden.»
«IV. Ab dem 1.1.2012 beträgt der Beitrag der Arbeitnehmer gemäss Art.8 GAV FAR 1% des massgebenden Lohnes.
Liegt der Deckungsgrad gemäss Anhang zu Art.44 BVV2 der Stiftung Ende 2010 unter 110% oder ergibt die versicherungsmathematische Studie per Ende 2009 wesentliche, die Stiftung belastende Änderungen in den Prognosen, so verhandeln die Vertragsparteien über die Weiterführung der reduzierten BVG Beiträge sowie der erhöhten Arbeitnehmerbeiträge. Sie treffen ihren Entscheid bis spätestens Ende Juni 2011.»
Auszug aus der Zusatzvereinbarung VII zum GAV FAR vom 30.7.2010
«II. Die Änderungen in Art.14 und Art.15 treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
Die Änderungen in Art.15 Abs.1 haben Wirkung für bereits laufende und künftige Überbrückungsrenten.»