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Stand: 1. Januar 2012

Leistungs- und Beitragsreglement der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR)

In Ausführung der Statuten der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhaupt­­gewerbe (Stiftung FAR) und unter Berücksichtigung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) erlässt der Stiftungsrat folgendes Reglement:

1.     Allgemeiner Teil

Art.1     Ziel

1           Dieses Reglement regelt den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritt für die letzten fünf
Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter und sieht für diese Übergangsjahre eine finanzielle Abfederung vor.

2           Das Reglement umschreibt zu diesem Zweck die Finanzierung, die Leistungen, die Voraussetzungen und die Durchführung des flexiblen Altersrücktritts.

Art.2    Grundsätze

1           Der flexible Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe ist eine von den staatlichen und privaten Vorsorgeeinrichtungen getrennte gesamtschweizerische Institution. Sie wird unabhängig von und ergänzend zu anderen Sozialinstitutionen und Alterslösungen gegründet und geführt.

2           Die Institution ist ein sozialpartnerschaftliches Werk der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im schweizerischen Bauhauptgewerbe, vertreten durch ihre Verbände (Schweizerischer Baumeisterverband einerseits sowie Gewerkschaft UNIA (vormals GBI Gewerkschaft Bau und Industrie) und Gewerkschaft SYNA andererseits).

3           Der flexible Altersrücktritt, namentlich die Einführungsschritte und die Leistungen richten sich nach den vorhandenen Mitteln. Zur Sicherstellung einer geordneten finanziellen Entwicklung führt die Stiftung FAR ein Controlling.

2.     Geltungsbereich

Art.3    Unterstellte Betriebe und Arbeitnehmer

1           Dieses Reglement gilt für diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien, die dem GAV FAR unterstehen sowie für diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien, für die der GAV FAR durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung gilt

2           Weitere Betriebe und Arbeitnehmerkategorien können dem Reglement FAR mittels eines anderen GAV sowie durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung desselben angeschlossen werden, sofern die Zustimmung der Vertragsparteien des GAV FAR und des Stiftungsrates vorliegt.

3          Die Unterstellung unter den Geltungsbereich des GAV FAR oder die schriftliche Anschluss­erklärung an denselben entfalten die Rechtswirkungen eines Anschlussvertrages mit der Stiftung FAR.

3bis     Unternehmen mit Betriebsteilen, welche unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR oder der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR fallen, können durch Anschlussvertrag andere Betriebsteile, die nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen, der Stiftung FAR anschliessen.
Der Anschlussvertrag muss mindestens 5 Jahre dauern und kann mit einer dreijährigen Kündigungsfrist wieder aufgelöst werden. Die Kündigung wird jedoch frühestens auf das Ende des der letzten Leistung der Stiftung FAR an einen ehemaligen Arbeitnehmer folgenden Kalenderjahres wirksam. Das Unternehmen muss den Anschluss mit einer einmaligen Eintrittspauschale abgelten. Zudem muss das Unternehmen nachweisen, dass die Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb dem Anschluss bzw. der Kündigung zugestimmt haben

4           Zum leitenden Personal im Sinne von Art.3 Abs.3 GAV FAR gehören Bauführer sowie u.a. jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind diesem Reglement selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinne von Art.3 Abs.1 GAV FAR ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20 % hält. Der Stiftungsrat kann weitere
präzisierende Richtlinien erlassen.

Art.4    Verhältnis zu besonderen betrieblichen oder regionalen Lösungen

1           Der Stiftungsrat hat mit den Verantwortlichen der Sonderlösungen (Wallis und Waadt) Kooperationsverträge über den finanziellen Ausgleich zwischen den Kassen und über die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer beim Übertritt abzuschliessen.

2           Betriebe mit eigenen Vorsorgeeinrichtungen, die bereits einen frühzeitigen Altersrücktritt vorsehen, unterstehen dem Reglement FAR. Die Beitragszahlungen werden durch den Arbeitgeber in die Stiftung FAR einbezahlt; für die Auszahlung der Leistungen ist Art.18 Abs.4 Regl FAR massgebend.

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3.       Finanzierung

Art.5    Mittelherkunft

1           Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.

             (Ursprünglicher Abs.2 gestrichen)

3           Für die Finanzierung gilt das Rentenwert-Umlageverfahren, indem aus den Beiträgen nebst angemessenen Reserven lediglich die in den entsprechenden Zeitperioden zugesprochenen Überbrückungsleistungen und zu erwartenden Härtefallersatzleistungen finanziert werden.

4           Die Vertragsparteien des GAV FAR prüfen aufgrund der Meldung der Stiftung FAR regelmässig, ob Massnahmen im Sinne von Art.10 Abs.1 und 2 Regl FAR notwendig sind. Jede Partei und die Stiftung FAR können verlangen, dass spätestens innert Monatsfrist nach ihrer schriftlichen Ankündigung Verhandlungen im Sinne von Art.10 Regl FAR aufgenommen werden.

Art.6    Massgeblicher Lohn

1           Die Beiträge richten sich nach dem massgeblichen Lohn. Massgeblicher Lohn ist der AHV-pflichtige Lohn der unterstellten Arbeitnehmer bis zum UVG-Maximum.

2           Der Arbeitgeber hat der Stiftung FAR jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern.

Art.7   Beiträge der Arbeitnehmer

1           Der Beitrag des Arbeitnehmers beträgt 1% des massgeblichen Lohnes.

2           Der Arbeitgeber hat die Beiträge bei jeder Lohnzahlung abzuziehen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.

Art.8    Beiträge der Arbeitgeber

Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 4% des massgeblichen Lohnes.

Art.9    Bezugsmodalitäten

1           Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2           Die Jahreslohnsumme, die der Beitragsberechnung zu Grunde liegt, wird aufgrund der Meldung des Betriebes gemäss Art.6 Abs.2 Regl FAR festgelegt. Abweichungen während des Jahres von mehr als 10 % von der gemeldeten Lohnsumme hat der Arbeitgeber der Stiftung FAR sofort zu melden. Meldet der Betrieb keine Lohnsumme, ist die Geschäftsstelle der Stiftung FAR berechtigt, die fälligen und noch nicht verjährten Beiträge aufgrund einer Schätzung festzulegen.

3           Der Arbeitgeber hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende. Ausschlaggebend für die Akontozahlungen ist die in der definitiven Rechnung zu Grunde gelegte Lohnsumme, bzw. die letzte Lohnsummenmeldung nach Abs.2.

4           Die Stiftung stellt pro Mahnung CHF 50.– sowie einen Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit in Rechnung.

5           Der Stiftungsrat hat die Kompetenz, abweichende Bezugsmodalitäten zu vereinbaren oder vorzusehen, wenn diese im Ergebnis gleichwertig sind.

Art.10  Weitere Massnahmen zur Sicherung des Finanzbedarfs

1           Zur Sicherstellung einer geordneten finanziellen Entwicklung unter der Verantwortung
des Stiftungsrates gelten folgende Grundregeln des Controlling:

  1. Es sind genaue Statistiken zu erarbeiten und zu führen über die Mitarbeiterkategorien ab
    dem 50. Altersjahr, insbesondere unter Berücksichtigung von Invalidität und Mortalität.
  2. Der Finanzfluss ist permanent und systematisch zu überwachen und die sich aufdrängenden Massnahmen sind bei den Stifterverbänden bzw. den Parteien des GAV FAR zu beantragen.
  3. Das Controlling hat Grundlagen zu liefern, damit die Stiftung FAR Beschlüsse des Leistungsplanes, wie Höhe der Leistungen und Einführungszeitpunkt, spätestens Ende Juni des
    Vorjahres, fällen und kommunizieren kann.

2           Können mit den vorhandenen und erwarteten Mitteln die Leistungen voraussichtlich nicht finanziert werden, verhandeln die Parteien des GAV FAR auf Antrag des Stiftungsrates über die notwendigen Massnahmen, nämlich:

  1. die Verlangsamung der Einführung gemäss Art.36 Abs.1 Regl FAR;
  2. die Verringerung der Leistungen;
  3. die Erhebung höherer Beiträge. Die Arbeitgeberbeiträge werden jedoch bis 2011 nicht erhöht.

3           Sind unaufschiebbare Massnahmen zur Sicherung der finanziellen Mittel notwendig, kann der Stiftungsrat die Einführung tieferer Rentenalter hinauszögern oder die Leistungen kürzen. Er informiert die Vertragsparteien umgehend.

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4.       Leistungen

Art.11  Grundsätze

1           Die Leistungen an die Anspruchsberechtigten haben sich an den vorhandenen Mitteln auszurichten.

2           Die Höhe der reglementarischen Leistungen richtet sich nach den im Zeitpunkt des Leistungsbeginns (bei Härtefallersatzleistungen gemäss Art.23 Regl FAR bei Fälligkeit) in Kraft stehenden reglementarischen Bestimmungen.

3           Die gesamte Höhe der angemeldeten Leistungen wird per Leistungsbeginn nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt und ausgeschieden.

(Ursprünglicher Abs.4 gestrichen)

Art.12  Leistungsarten

Die Stiftung FAR erbringt ausschliesslich folgende Leistungen:

  1. Überbrückungsrenten,
  2. Ersatz von Altersgutschriften BVG,
  3. Zeitlich beschränkte Ergänzungen der Witwen-, Witwer- und Waisenrenten,
  4. Härtefallersatzleistungen.

Art.13  Überbrückungsrente

1             Der Arbeitnehmer kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ

  1. das 60. Altersjahr vollendet hat (Art.36 Abs.1 Regl FAR bleibt vorbehalten),
  2. das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat,
  3. während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre, und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat und
  4. die Erwerbstätigkeit definitiv aufgibt.

1bis       Als Beschäftigungsdauer gemäss Abs.1 Bst. c und Art.23 Abs.1 Bst. B Regl FAR werden auch Zeiten angerechnet, während welchen Arbeitnehmende durch einen Arbeitsverleih-betrieb in einen Einsatzbetrieb vermittelt wurden, der dem GAV FAR untersteht, sofern die Funktion im Einsatzbetrieb unter den persönlichen Geltungsbereich (Art.3 Abs.1 GAV FAR) fällt und für diese Zeit die Beiträge nach Art.8 GAV FAR an die Stiftung FAR geleistet wurden.

1ter       Die siebenjährige Beschäftigungsdauer gemäss Abs.1 Bst. c gilt in der Regel durch einen unbezahlten Urlaub nicht als unterbrochen, sofern kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

2           Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer ( Abs.1 Bst. c) nicht
vollständig erfüllt, kann eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er:

  1. während der letzten 20 Jahre nur während zehn Jahren im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig war, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen
    und/oder
  2. innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war. Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat. Der Stiftungsrat kann präzisierende Richtlinien erlassen.

2bis      Erfüllt ein Gesuchsteller die Voraussetzungen gemäss GAV und Reglement FAR zum Bezug von Leistungen auf den beantragten oder fristgerechten Zeitpunkt hin nicht und steht fest, dass er zu einem früheren Zeitpunkt nach Vollendung des 60. Altersjahres diese Voraussetzungen erfüllt hätte, so werden ihm für die Zeit ab dem beantragten bzw. fristgerechten Rentenbeginn bis zum ordentlichen Rentenalter diejenigen Leistungen pro rata temporis zugesprochen, auf die er bei fristgerechter Anmeldung auf den erstmöglichen Rentenbeginn Anspruch gehabt hätte.
Für Beitragslücken zwischen dem erstmöglichen und dem tatsächlichen Rentenbeginn muss der Gesuchsteller die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nachzahlen.

3           Werden dem Arbeitnehmer vor Beginn seiner Überbrückungsrente nicht bezogene Ferien oder nicht kompensierte Überstunden ausbezahlt und entspricht die Entschädigung mehr als einem Monatslohn bzw. mehr als der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit für einen Monat, wird der Leistungsbeginn um jeden vollen ausbezahlten Monat verschoben. Angebrochene Monate werden nicht berücksichtigt.

4           Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat.
Falls Beitragslücken entstehen, muss der Stiftungsrat die Nachzahlung der entfallenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge verlangen, und kann zudem eine Rentenkürzung vornehmen.

5           Personen, die sich aufgrund einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FAR bestehenden betrieblichen Lösung bereits im frühzeitigen Altersrücktritt befinden, können eine Überbrückungsrente der Stiftung FAR verlangen, wenn sie die Voraussetzungen noch erfüllen, namentlich das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben. Bestehende Rentenberechtigungen sind anzurechnen.

Art.14  Erlaubte Tätigkeiten

1           Während des Bezugs von Leistungen der Stiftung FAR bleibt eine Erwerbstätigkeit im folgenden Umfang erlaubt, ohne dass Sanktionen gemäss Art.24 zum Tragen kommen.

2           Für die Berechnung des erlaubten Verdienstes gelten die folgenden Regeln:

  1. Massgebend ist der Brutto-Lohn (AHV-pflichtiger Lohn oder an dessen Stelle tretende Versicherungsleistungen sowie Erwerbseinkünfte im Ausland) inkl. 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung bzw. das AHV-pflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
  2. Die Kontrollperiode ist in der Regel das Kalenderjahr. Bei kürzeren Kontrollperioden zu Beginn oder Ende der FAR-Rente werden die Grenzwerte für den erlaubten Verdienst pro rata berechnet.
  3. Bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Geltungsbereiches des GAV FAR oder als Selbständigerwerbender darf das Gesamteinkommen die Grenze des erlaubten Verdienstes für eine Tätigkeit in Betrieben gemäss Geltungsbereich des GAV FAR nicht überschreiten. Zusätzlich darf der Verdienst ausserhalb des Bauhauptgewerbes oder als Selbständigerwerbender die Hälfte der Eintrittsschwelle nach Art.7 Abs.1 BVG nicht überschreiten.

3           Nebenverdienste, die seit mehr als drei Jahren vor Beginn der Überbrückungsrente erzielt wurden, dürfen weiterhin im bisherigen Umfang ohne Verlust der Leistungen erzielt werden. Der Stiftungsrat kann eine Obergrenze festlegen.

Art.15  Ordentliche Überbrückungsrente

1           Die volle Rentenleistung besteht aus:

  1. einem Sockelbetrag von mindestens CHF 6’000.– pro Jahr und
  2. 65% des vereinbarten Jahreslohnes des letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (= Rentenbasislohn). Massgebend ist der Lohn vor Ablauf der Anmeldefrist. Vorbehalten bleibt Art.17 Abs.3 Regl FAR.

2            Die Überbrückungsrente nach Abs.1 darf jedoch die tiefere der folgenden Schwellen nicht überschreiten:

  1. 80 % des Rentenbasislohnes
  2. das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente.

3           Bei Schwankungen der vereinbarten Monatslöhne (ohne Zulagen, Überstunden-entschädigung, etc., aber inkl. anteiligem 13. Monatslohn) von über 5 % von einer 12-monatigen Periode zur nächsten während der letzten 36 Monate vor Ablauf der Anmeldefrist, gilt der durchschnittliche Monatslohn dieser 36 Monate als Basis für die Berechnung.

Art.16  Gekürzte Überbrückungsrente

1           Wer die Voraussetzungen von Art.13 Abs.2 Regl FAR erfüllt, erhält eine um 1/180 pro fehlendem Monat gekürzte Überbrückungsrente.

2           Wer die siebenjährige Frist wegen Arbeitslosigkeit nicht erfüllt (Art.13 Abs.2 Bst. b Regl FAR), kann die fehlende Zeit weiterarbeiten oder die gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diese Zeit nachzahlen. Andernfalls wird die Überbrückungsrente um 1/180 pro fehlendem Monat gekürzt.

3           Die Absätze 1 und 2 sind kumulativ anwendbar.

4           Rentenkürzungen nach Art.13 Abs.1ter und 4 Regl FAR betragen 1/180 pro fehlendem Monat.

Art.17  Invalide, saisonal Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte

1           Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen Invalidität oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit geleistet haben, erfüllen ein volles Beschäftigungsjahr im Hinblick auf die Berechnung nach Art.13 Abs.1 Bst. c Regl FAR).

1bis      Die Anrechnung bei Invalidität erfolgt nur, wenn der Arbeitnehmer höchstens eine halbe
IV-Rente erhält.

1ter       Als saisonale Tätigkeit im Sinne von Art.17 Abs.3 GAV FAR wird die Tätigkeit in einem Betrieb gemäss GAV FAR verstanden, wenn sie

  1. innerhalb der Zeitspanne zwischen anfangs März und Ende November geleistet wurde
  2. mindestens sechs zusammenhängende Monate innerhalb dieser Zeitspanne dauert und
  3. sich in der Regel während mindestens drei aufeinander folgenden Saisons wiederholte.

Nachgewiesene Arbeitslosigkeit in den Monaten Dezember, Januar und Februar, die sich
aus der saisonalen Anstellung ergibt, wird bei der Höchstgrenze nach Art.14 Abs.2 Bst. b GAV FAR nicht mitgezählt.

1quater Als Teilzeit gilt jene Zeit, während welcher Arbeitnehmende nicht ihre volle Arbeitszeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, sondern lediglich stunden-, halbtage oder tageweise arbeiten, d.h. ein im Einzelarbeitsvertrag festgelegter Anteil der Jahresarbeitszeit gemäss Art.24 LMV (Art.23 Abs.3 LMV). Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen.
Die Teilzeitarbeit muss im Voraus vereinbart werden und regelmässig und wiederkehrend erfolgen.
Als Teilzeit gilt nicht, wenn ein Arbeitnehmer in den letzten sieben Jahren vor Leistungsbezug während eines Kalenderjahres 50 % in einem GAV FAR unterstellten Betrieb und 50 % in einem nicht GAV FAR unterstellten Betrieb arbeitet, ausser diese Tätigkeiten sind wiederkehrend.

Personen, die eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinne von Art.3 Abs.1 GAV FAR ausüben und im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe gleichzeitig zum leitenden Personal im Sinne von Art.3 Abs.3 GAV FAR bzw. Art.3 Abs.4 Regl FAR gehören, sind nicht leistungsberechtigt.

2           Die Leistungen werden indes nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre auf dem Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt. Der Stiftungsrat erlässt detaillierte Kürzungsregeln.

3           Bei Reduktion der Arbeitstätigkeit im letzten Jahr vor Eintritt in den FAR darf die monatliche FAR-Rente nicht höher sein als 90 % des letzten vereinbarten, dem Teilzeitpensum angepassten Bruttolohnes (effektiver Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn dividiert durch 12).
Nicht als Teilzeitarbeitnehmer in diesem Sinne gelten Teilinvalide und Teilarbeitslose.

Art.18  Koordination

1           Die Leistungen nach diesem Reglement sind, soweit nicht ausdrückliche Ausnahmen vorgesehen sind, subsidiär zu anderen gesetzlichen und vertraglichen Leistungen.

2           Trifft die Überbrückungsrente zusammen mit gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen der Invalidenversicherung, SUVA, beruflichen Vorsorge, Krankentaggeldversicherung oder Militärversicherung, wird die Überbrückungsrente so weit gekürzt, dass der Anspruchsberechtigte zusammen mit den anrechenbaren vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen nicht mehr als die Überbrückungsrente erhält. Anrechenbar sind die gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen

  1. zu 100 %, wenn der Leistungsbeginn längstens drei Jahre vor dem Beginn der Überbrückungsrente oder später eingetreten ist
  2. (ursprüngliche Fassung gestrichen)
  3. zu 0 %, wenn der Leistungsbeginn früher eingetreten ist.

Das Gesamteinkommen aus Lohnersatzleistungen und Überbrückungsrente darf in keinem dieser Fälle höher sein als das entsprechende Gesamteinkommen vor dem flexiblen Altersrücktritt bzw. nicht höher als die maximale FAR-Rente.

3           Kumuliert werden dürfen Überbrückungsrenten mit Rentenleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge, welche wegen vorzeitigem Altersrücktritt gekürzt wurden.

4           Sieht eine Vorsorgeeinrichtung ordentliche reglementarische Altersleistungen vor Beginn des AHV-Rücktrittsalters vor, so wird die Überbrückungsrente an diese Vorsorgeeinrichtung erbracht, soweit diese Vorsorgeeinrichtung Mehrleistungen über das BVG-Minimum hinaus erbringt, welche durch diese Vorsorgeeinrichtung oder den Arbeitgeber finanziert wurden. Ein allfälliger Mehrbetrag der Überbrückungsrente steht dem Arbeitnehmer zu, unter
Wahrung des Rechts zur Leistungskumulation gemäss Abs.3.

5           Werden nachträglich kürzungsauslösende vertragliche oder gesetzliche Leistungen bezahlt, werden die zu Unrecht bezahlten Leistungen zurückverlangt oder mit anstehenden Leistungen verrechnet.

6           Erhält eine Person, welche Überbrückungsrenten bezieht, nachträglich für den gleichen Zeitraum Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung, so ist die Stiftung FAR ermächtigt, den sich aus Art.85 bis IVV ergebenen Rückerstattungsanspruch direkt mit allfälligen Nachzahlungen der IV zu verrechnen und den entsprechenden Betrag bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.

7           Der Stiftungsrat kann, soweit erforderlich, weitere Einzelheiten bezüglich der Leistungskoordination regeln.

Art.19  (Gestrichen)

Art.20  Ersatz der BVG-Altersgutschriften

1           Der Rentenberechtigte hat während des Rentenbezugs Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe von 18 % des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes, höchstens 18 % des nach BVG maximal obligatorisch zu versichernden Lohnes. (Für Rentner mit Rentenbeginn nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2012 gelten weiterhin 12 % statt 18 % des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes.)

2           Bei gekürzten Renten wird der Beitrag analog zu Art.16 – 18 der Bestimmungen gekürzt.

3            Allfällige weitergehende Beiträge an die berufliche Vorsorge hat der Rentenberechtigte selbst zu bezahlen.

Art.21  Zeitlich beschränkte Ergänzung der Witwen-, Witwer- und Waisenrenten

1           Bei Tod des Anspruchsberechtigten ergänzt die Stiftung FAR die Hinterlassenen-Leistungen anderer Leistungserbringer auf 60 % der Überbrückungsrente sowie 20 % für jedes Kind mit Anspruch auf AHV-Waisenrenten, maximal aber 100 % der Überbrückungsrente. Der Anspruch erlischt im Zeitpunkt, in welchem der Anspruchsberechtigte das ordentliche Pensionsalter erreicht hätte.

2           Kapital(vor)bezüge im Zeitpunkt der Frühpensionierung oder des Todes, welche zu einer Schmälerung der Hinterlassenenleistungen führen, werden bei der Festlegung der ergänzen-den Leistungen nach Art.19 Abs.3 GAV FAR und Art.21 Abs.1 Regl FAR als Leistungen anderer Leistungserbringer nach ihrem Rentenwert angerechnet. Der Umrechung werden die Barwerttafeln Stauffer/Schätzle mit einem technischen Zinssatz von 3,5 % zugrunde gelegt.

Art.22  Weiterverbleiben in der beruflichen Vorsorge

Die Stiftung FAR orientiert die Leistungsbezüger über die verschiedenen Möglichkeiten des Leistungsbezuges (Kapitalauszahlung, Weiterversicherung bei der Auffangeinrichtung, vorzeitige reduzierte Altersrente via Auffangeinrichtung u.Ä.), wenn ihre bisherige Vorsorgeeinrichtung das Weiterverbleiben in derselben nicht ermöglicht.

Art.23  Härtefallersatzleistungen

1           Anspruch auf Härtefallersatzleistungen haben Arbeitnehmende, die kumulativ

  1. das 50. Altersjahr vollendet, das 60. Altersjahr aber noch nicht erreicht haben,
  2. während 20 Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, gearbeitet haben, und
  3. unfreiwillig und endgültig aus dem Bauhauptgewerbe (bspw. wegen Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung, Nichteignungsverfügung der SUVA etc.) ausgeschieden sind.

2           Der Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1. Januar 2006 eintritt.

3           Ein Anspruch aus Härtefall muss innerhalb von vier Jahren seit Ausscheiden aus dem Bauhauptgewerbe bei der Stiftung FAR angemeldet werden, ansonsten jeglicher Anspruch auf Entschädigung entfällt.

4           Die Härtefallersatzleistung besteht aus einer Entschädigung in Form einer Einmaleinlage an die Vorsorgeeinrichtung nach BVG/FZG. Diese beträgt in der Regel CHF 1’000.– pro Jahr, in welchem der Anspruchsberechtigte in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat.

5           Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung FAR aus.

6           Keinen Anspruch auf Härtefallersatzleistungen haben Invalide, welche Lohnersatzleistungen in Höhe der IV/SUVA/BVG-Koordinationsgrenze von 90 % beanspruchen können. Wird diese Koordinationsgrenze nur leicht unterschritten, ist die Härtefallersatzleistung angemessen zu kürzen.

7           Bei Tod des Anspruchsberechtigten kann der Anspruch nur von der Witwe oder dem Witwer und von Kindern mit Anspruchsberechtigung auf AHV-Waisenrenten gemeinsam geltend gemacht werden.

Art.24  Widerruf des Leistungsanspruchs

1           Übt ein FAR-Rentner Schwarzarbeit aus, so entfällt der Anspruch auf Leistungen der Stiftung FAR. Allfällige schon ausbezahlte Renten werden zurückgefordert.

2 a)       Überschreitet ein FAR-Rentner den erlaubten Verdienst gemäss Art.14 Abs.1 Reglement FAR, hat er Rentenleistungen in der Höhe der folgenden Beträge zurückzuerstatten:

Bei erstmaliger Überschreitung: Rückerstattung in der Höhe des Überverdienstes (Differenz zwischen dem erlaubten und dem tatsächlich erzielten Verdienst)

Bei der zweiten Überschreitung: Rückerstattung in der Höhe des dreifachen Überverdienstes

Ab der dritten Überschreitung: Rückerstattung in der Höhe des fünffachen Überverdienstes

Ab der zweiten Überschreitung kann der Stiftungsrat in besonderen Einzelfällen von vorstehend festgelegten Rückerstattungsbeträgen abweichen.

   b)       Erzielt der FAR-Rentner im Lauf eines Kalenderjahres einen Verdienst aus Beschäftigungen innerhalb und ausserhalb des Geltungsbereichs des GAV FAR oder als Selbständigerwerbender, wird der Überverdienst wie folgt berechnet:

Überschreitet die Summe aller Einkünfte den erlaubten Verdienst für GAV FAR unterstellte Tätigkeiten, liegt im Umfang der Überschreitung ein Überverdienst vor.

Überschreiten die Einkünfte für Tätigkeiten ausserhalb des Geltungsbereichs des GAV FAR die Hälfte der Eintrittsschwelle nach Art.7 Abs.1 BVG gemäss Art.14 dieses Reglements, liegt im Umfang dieser Überschreitung ebenfalls ein Überverdienst vor.

Für die Festsetzung der Sanktion nach Abs.2 a) werden beide Überschreitungen als Überverdienst addiert.

3           Zu Unrecht erhaltene Leistungen sind zurückzuerstatten.

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5.       Gesuchsverfahren

Art.25  Gesucheinreichung

1            Arbeitnehmer, welche vom flexiblen Altersrücktritt Gebrauch machen wollen, und ihre Arbeitgeber, haben zusammen oder einzeln der Stiftung FAR bis spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn ein Gesuch einzureichen.

2           Mit oder nach Einreichen des Gesuchs ist die Erklärung abzugeben, dass der Gesuchsteller die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art.15 GAV FAR definitiv aufgeben will und ihm bekannt ist, dass er bei Arbeit gemäss Art.24 Abs.1 Regl FAR die Leistungen zurückzuerstatten hat.

3           Für Härtefallersatzleistungen gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

4           Die Stiftung kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben.

Art.26  Mitwirkungsverpflichtung

1           Wer Leistungen der Stiftung FAR beansprucht, hat das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.

2            Die Stiftung überprüft die vorgelegten Dokumente und kann die Einreichung weiterer Nachweise vom Leistungsberechtigten und von den beitragspflichtigen Arbeitgebern verlangen (z.B. Auszug aus dem individuellen AHV-Konto, die Dokumentation der lückenlosen Leistung der Parifonds-Beiträge, die genauere Bezeichnung der Tätigkeit, Arbeitszeugnisse etc.).

3           Die Stiftung FAR kann die Zahlung ihrer Leistungen von einer Lebensbescheinigung sowie von den Auskünften über die Nebenerwerbe und weiteren Dokumenten abhängig machen. Voraussetzung für die Auszahlung ist die fristgerechte Einreichung der von der Stiftung FAR geforderten Unterlagen und Nachweise.

Art.27  Feststellen der Berechtigung

1           Nach Würdigung der Gesuchsunterlagen stellt die Stiftung FAR die Berechtigung zum Bezug von Leistungen grundsätzlich fest. Anerkennt sie einen Anspruch, setzt sie die Höhe der individuellen Leistungen fest.

2           Der Bescheid wird dem Gesuchsteller und dessen Arbeitgeber spätestens drei Monate nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen schriftlich mitgeteilt. Der Gesuchsteller erhält gleichzeitig das Formular «definitive Anmeldung», welches er ausgefüllt und mit der Austrittsbestätigung des Arbeitgebers oder des RAV versehen, umgehend zu retournieren hat.

3           Wird das Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen, ist der Entscheid mit einer kurzen Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Art.28  Verfahren bei Differenzen

1           Der Gesuchsteller kann den Bescheid innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung dem Stiftungsrat zur Überprüfung vorlegen.

2           Die Einwendungen sind schriftlich darzulegen und zu begründen. Allfällige Beweismittel sind beizulegen.

3           Der Stiftungsrat kann die Behandlung dieser Einwendungen einem paritätischen Stiftungsratsausschuss delegieren.

4           Die Überprüfung der Bescheide durch die gerichtlichen und aufsichtsrechtlichen Instanzen bleibt vorbehalten.

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6.       Auszahlungsverfahren

Art.29  Zahlungsempfänger

1           Die Renten werden monatlich dem Anspruchsberechtigten auf eine von ihm in der Schweiz bezeichnete Zahlstelle (Bank/Post) ausbezahlt.

2           Die Beiträge für Altersgutschriften BVG werden an die Vorsorgeeinrichtung einbezahlt. Falls der Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung nicht möglich ist, wird der Beitrag an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ausbezahlt.

3           Für Rentner mit Rentenbeginn vor dem 1.1.2007 erfolgt die Erstattung von AHV-Beiträgen auf eine vom Anspruchsberechtigten bezeichnete Zahlstelle (Bank/Post).

4           Die Härtefallersatzleistung wird der Vorsorgeeinrichtung des Betroffenen überwiesen. Wenn dies nicht möglich ist, ist der Betrag an eine Freizügigkeitseinrichtung gemäss FZG zu überweisen.

Art.30  Zeitpunkt der Auszahlung

1           Überbrückungsrenten werden monatlich, jeweils in der zweiten Monatshälfte, ausbezahlt.

2           Beiträge für Altersgutschriften gemäss Art.20 Regl FAR werden in der Regel jährlich im Dezember überwiesen. Bei unterjährigem Ausscheiden aus der FAR-Regelung wird der Beitrag für die Altersgutschrift zu diesem Zeitpunkt überwiesen.

3           Für Rentner mit Rentenbeginn vor dem 1.1.2007 erfolgt die Erstattung von AHV-Beiträgen innert 30 Tagen nach Vorlage der definitiven AHV-Beitragsverfügung.

4           Die Härtefallersatzleistung wird innert 30 Tagen nach definitiver Festsetzung überwiesen.

Art.31  Meldepflicht

1           Der Anspruchsberechtigte hat der Geschäftsstelle der Stiftung FAR umgehend Meldung über alle Tatsachen zu erstatten, die einen Einfluss auf die Berechtigung an Überbrückungsleistungen haben können. Wohnortswechsel und Änderungen im Personenstand sind der Stiftung auf jeden Fall innerhalb eines Monats zu melden.

2           Der Anspruchsberechtigte hat auf Aufforderung der Stiftung in geeigneter Form einen Lebensnachweis zu erbringen.

3           Bei Verletzung der Meldepflicht kann die Stiftung die Leistungen zurückhalten und eine angemessene Nachfrist ansetzen.

Art.32  Verrechnung

Leistungen, Leistungsrückerstattungen und Beitragsnachzahlungen des Anspruchsberechtigten können durch die Stiftung FAR verrechnet werden.

Art.33  Unrechtmässige Auszahlungen

Wer zu Unrecht Leistungen erwirkt, hat diese samt einer Verzinsung von 5% zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.

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7.       Vollzug

Art.34  Kontrollen

1           Der Stiftungsrat ist für die Kontrolltätigkeit verantwortlich. Er ist berechtigt, bei den unterstellten Arbeitgebern, bei deren Vorsorgeeinrichtungen und bei den Leistungsbezügern alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung, der Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen.

2           Der Stiftungsrat kann Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des LMV gebildeten paritätischen Berufskommissionen übertragen.

3           Die Kontrolltätigkeit wird von der Stiftung FAR entschädigt.

Art.35  Beitragskorrekturen

Korrekturen der deklarierten bzw. eingeschätzten Lohnsummen können durch den Arbeitgeber längstens bis fünf Jahre nach Ablauf des die Lohnsumme betreffenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.

8.       Schlussbestimmungen

Art.36  Übergangsbestimmungen

1           Während der Einführungsphase gilt die Rücktrittsmöglichkeit mit vollendetem 63. Altersjahr erstmals ab dem Inkrafttreten dieses Reglementes, mit vollendetem 62. Altersjahr im Jahre 2004, mit vollendetem 61. Altersjahr im Jahre 2005 und mit vollendetem 60. Altersjahr im Jahre 2006. Art.10 Regl FAR bleibt vorbehalten.

2           Die Beitragserhebung erfolgt ab Inkrafttreten für das Jahr 2003 in Form einer provisorischen Lohnsummenmeldung des Betriebes (Zwischenberechnung).

3           Während der Übergangsfrist vom Inkrafttreten dieses Reglementes bis am 31. Dezember 2004 beträgt der Arbeitgeberbeitrag 4,66 %.

4           Mit Inkrafttreten dieses Reglementes haben die Betriebe einen einmaligen Eintrittsbeitrag von CHF 680.– pro Mitarbeiter zu bezahlen. Massgebend ist der Mitarbeiterbestand an diesem Tag.

5           Die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirkes Baden (AG) haben mit Unterstellung unter dieses Reglement einen einmaligen Eintrittsbeitrag von CHF 1’400.– pro Mitarbeiter zu bezahlen. Massgebend ist der Mitarbeiterbestand am Tag des
Inkrafttretens. Mit der Bezahlung des Eintrittsbeitrages sind die Mitarbeiter rückwirkend den übrigen, dem Reglement unterstellten Arbeitnehmern gleichgestellt.

Art.37  Änderung dieses Reglements

Der Stiftungsrat entscheidet nach schriftlicher Zustimmung der Stifterverbände über Änderungen dieses Reglements. Die Kompetenz des Stiftungsrates für Notmassnahmen nach Art.11 GAV FAR ist vorbehalten.

Art.38  Inkrafttreten

1           Das Reglement tritt mit dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) in Kraft.

2           Die Änderungen in Art. 7 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2bis und Abs. 2ter, Art. 20 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 5 sind mit dem Inkrafttreten der Zusatzvereinbarungen III und IV des GAV FAR in Kraft getreten. Sie haben nur Wirkung für Überbrückungsrenten, die nicht bereits auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten bewilligt wurden.
Alle Änderungen vom 21. September 2007 in den Art. 7, 14, 15 und 20 fallen dahin und es gelten die Bestimmungen in der bisherigen Fassung, wenn die entsprechenden Änderungen in den Art. 8, 15, 16 und 19 des GAV FAR ausser Kraft treten. Die Änderungen in Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2bis und Abs. 2ter fallen per 1. Januar 2011 dahin, da Art. 15 Abs. 1bis und Art. 16 Abs. 2bis GAV FAR per diesem Zeitpunkt ausser Kraft treten. Die bisherige Fassung, die per 1. Januar 2011 wieder in Kraft tritt, hat nur Wirkung für Antragssteller, die nach dem 30. November 1950 geboren wurden. Art. 7 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 werden per 1. Januar 2012 mit dem ausser Kraft treten der Änderungen von Art. 8 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GAV FAR entsprechend abgeändert. Die Änderungen in Art. 13 Abs. 2bis, Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 lit. c und Art. 24 Abs. 2 lit. b treten per 1. Januar 2011 in Kraft.

 

Zürich, den 4. Juli 2003

Geändert am 4. Mai 2006 durch den Stiftungsrat

Geändert am 21. September 2007 durch den Stiftungsrat

Geändert am 28. November 2008 durch den Stiftungsrat

Geändert am 19. Juni 2009 durch den Stiftungsrat, in Kraft getreten am 1.1.2010

Geändert am 18. Juni 2010 und am 26. November 2010 durch den Stiftungsrat, in Kraft getreten am 1.1.2011

Geändert am 26. August 2011 durch den Stiftungsrat, in Kraft getreten am 1.10.2011

Geändert am 26. November 2010 durch den Stiftungsrat, in Kraft getreten am 1.1.2012

 

Für den Stiftungsrat der Stiftung FAR

  Dr. Heinz Ineichen
Präsident der Stiftung FAR
Christoph Häberli
Vizepräsident der Stiftung FAR

 

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