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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR)

vom 5. Juni 2003

 

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956( SR 221.215.311) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen,
beschliesst:

 

Art.1  

Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 12. November 2002 des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art.2

  1. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis.
  2. Ausgenommen sind:
    1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
    2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
    3. etriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
    4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt;
    5. die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG).
  3. Ebenfalls ausgenommen sind:
    1. Personalverleihbetriebe;
    2. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs.
  4. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten der folgende Bereiche:
    1. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);
    2. Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe;
    3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
    4. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die
      in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein:
      geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit
      dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
    5. Abdichtungs-und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im
      weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagsbereich;
    6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe;
    7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
    8. Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunter
      haltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und
      Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahrleitungs
      und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
  5. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für:
    1. Poliere und Werkmeister;
    2. Vorarbeiter;
    3. Berufsleute, wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.;
    4. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse);
    5. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte;
    6. weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden.

Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes.

Art.3

  1. Der GAV FAR gilt nicht für Betriebe, die der Caisse de retraite professionnelle de l’Industrie vaudoise de la construction (règlement du fonds de la rente transitoire) angeschlossen sind, solange diese mit dem GAV FAR festgelegte gleichwertige Leistungen (unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen) vorsehen.
  2. Betriebe mit eigenen Pensionskassen, die bereits einen frühzeitigen Altersrücktritt mit gleichwertigen oder besseren Leistungen für die Arbeitnehmer vorsehen, unterstehen dem GAV FAR, können aber eigenständig weitergeführt werden. Die Beitragszahlung und die Leistungen werden jedoch über die Stiftung für den flexiblen Alterstrücktritt abgewickelt.

Art.4

Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art.23 GAV) ist der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung, sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art.5

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2003 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.

 

5. Juni 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:
Pascal Couchepin
Die Bundeskanzlerin:
Annemarie Huber-Hotz

 

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Beilage

Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR)

abgeschlossen am 12. November 2002 zwischen
dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV)
einerseits
der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) und der Gewerkschaft SYNA
anderseits

 

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen

Finanzierung

Art.7 Mittelherkunft

  1. Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.
  2. (…)

Art.8 Beiträge

  1. Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 1 % des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.
  2. Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 4 % des massgeblichen Lohnes.
    (Vgl. aber Übergangsbestimmung in Artikel 28 Absatz 1)
  3. Für Mitarbeiter, die im Projekt Altersteilzeit (ATZ) (gemäss Art.8 Abs. 6 LMV)beteiligt sind, sind keine Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen.
  4. Als massgeblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum.

Art.9 Bezugsmodalitäten

  1. Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  2. Der Arbeitgeber hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende.
  3. Die Stiftung stellt pro Mahnung Fr. 50.– sowie einen Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit in Rechnung.

(…)

Leistungen

Art.12 Grundsatz

  1. (…)
  2. Es werden Leistungen erbracht, die den Altersrücktritt ab Vollendung des60. Altersjahres bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ermöglichen und finanziell abfedern (Vgl. aber Übergangsbestimmung in Artikel 28 Absatz 1). Der Leistungszeitraum ist auf jeden Fall auf die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter beschränkt.
  3. Arbeitnehmer, die im Projekt Altersteilzeit (ATZ) (gemäss Art.8 Abs. 6 LMV) integriert sind, können die Leistungen des GAV FAR beanspruchen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die Arbeitstätigkeit freiwillig aufgeben und endgültig aus dem Projekt ATZ aussteigen.

Art.13 Leistungsarten

  1. Es werden ausschliesslich folgende Leistungen erbracht:
    1. Überbrückungsrenten;
    2. Ersatz von AHV-Beiträgen sowie von Altersgutschriften BVG;
    3. zeitlich beschränkte Ergänzung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente;
    4. Härtefallersatzleistungen.

Art.14 Überbrückungsrente

  1. Der Arbeitnehmende kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ
    1. das 60. Altersjahr vollendet hat (Vgl. aber Übergangsbestimmung in Artikel 28 Absatz 1),
    2. das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat,
    3. während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat und
    4. die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt.
  2. Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 Bst. c) nicht vollständig erfüllt, kann eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er:
    1. innerhalb der letzten zwanzig Jahre nur während zehn Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR tätig war, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen
      und/oder
    2. innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach Buchstabe a aber erfüllt.
  3. Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen auch bei längerer Arbeitslosigkeit nach Absatz 2 Buchstabe b und im Zusammenhang der Arbeitslosigkeit bedingter Tätigkeit ausserhalb des Bauhauptgewerbes Überbrückungsrenten zusprechen. Er muss die Nachzahlung der während der fraglichen Zeit entfallenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge verlangen, und kann zudem eine Rentenkürzung vorsehen.
  4. 4 Personen, die sich aufgrund einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GAV FAR bestehenden betrieblichen Lösung bereits im frühzeitigen Altersrücktritt befinden, können die Leistungen der Stiftung FAR verlangen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, namentlich das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben. Bestehende Rentenberechtigungen sind anzurechnen.

Art.15 Erlaubte Tätigkeiten

  1. Nach definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit bleibt eine Tätigkeit im bisherigen Betrieb oder – falls dies nicht möglich ist – in einem anderen dem GAV FAR unterstellten Betrieb von höchstens 20 % des für die Leistungen der Stiftung FAR massgebenden Einkommens oder eine sonstige, selbstständige oder unselbständige Beschäftigung mit einem Entgelt bis zu Fr. 6000.– pro Jahr ohne Verlust der Leistung aus dem flexiblen Altersrücktritt erlaubt.
  2. Arbeitnehmer mit einer gekürzten Überbrückungsrente (Art.17) dürfen im Verhältnis zur Reduktion sonstige Erwerbstätigkeiten ohne Verlust der Leistungen der Stiftung FAR ausüben. (…)

Art.16 ordentliche Überbrückungsrente

  1. Die volle Rentenleistung besteht aus:
    1. einem Sockelbetrag von Fr. 6000.– pro Jahr und
    2. 70 % des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (Rentenbasislohn).
  2. Die Überbrückungsrente darf jedoch die tiefere der folgenden Schwellen nicht überschreiten:
    1. 80 % des Rentenbasislohnes des letzten Beschäftigungsjahres;
    2. 60 % des nach UVG maximal obligatorisch versicherten Lohnes.
      (…)

Art.17 Gekürzte Rentenleistung

  1. Wer die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 erfüllt, erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzte Überbrückungsrente.
  2. Wer wegen Arbeitslosigkeit die siebenjährige Frist nicht erfüllt (Art.14 Abs. 2 Bst. b), kann die fehlende Zeit weiterarbeiten oder die gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diese Zeit nachzahlen. Andernfalls wird die Überbrückungsrente um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzt.
  3. Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50 % oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt.
  4. Die Absätze 1 und 2 sind kumulativ anwendbar.

Art.18 Subsidiarität

Die Überbrückungsrenten können gekürzt werden, soweit andere vertragliche oder gesetzliche Leistungen erbracht werden. (…)

Art.19 Ersatz der AHV-Beiträge und der BVG-Altersgutschriften

  1. Zur Verhinderung von Beitragslücken wird dem Rentenbezüger der AHV-Beitrag für Nicht-Erwerbstätige ausbezahlt. Der Beitrag entspricht im Einzelfall der Höhe der rechtskräftigen Beitragsverfügung der AHV-Ausgleichskasse, begrenzt durch den anhand der individuellen Überbrückungsrente errechenbaren Nichterwerbstätigen-Beitrag.
  2. Der Rentenbezüger hat während des Rentenbezugs Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe von 18 % des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes, höchstens 18 % des nach BVG maximal obligatorisch zu versichernden Lohnes.
  3. Bei Tod des Anspruchsberechtigten während der Überbrückungsphase kann die Stiftung die Hinterlassenenleistungen anderer Leistungserbringer bis auf 60 % der Überbrückungsrente und 20 % für jedes Kind (mit Anspruch auf AHV-Waisenrente), im Maximum aber auf 100 % der Überbrückungsrente ergänzen.

Art.20 Verbleib in der angestammten Vorsorgeeinrichtung

(…)

3   Der Rentenberechtigte hat der Stiftung anzugeben, ob er in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben kann, oder ob er sich bei der Auffangeinrichtung BVG oder einer anderen Freizügigkeitseinrichtung weiterversichert.

Art.21 Härtefallersatzleistungen

  1. Anspruch auf die Härtefallersatzleistung haben Arbeitnehmende, die kumulativ
    1. das 50. Altersjahr vollendet, das 60. Altersjahr aber noch nicht erreicht haben,
    2. während 20 Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet haben, und
    3. unfreiwillig und endgültig aus dem Bauhauptgewerbe (bspw. Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung, Nichteignungsverfügung der SUVA) ausgeschieden sind.
  2. Die Härtefallersatzleistung besteht aus einer Entschädigung in Form einer Einmaleinlage an die Vorsorgeeinrichtung nach BVG/FZG. Diese beträgt in der Regel Fr. 1000.– pro Jahr, in welchem der Anspruchsberechtigte in einem Betrieb gemäss vorliegendem Geltungsbereich gearbeitet hat.
  3. Ein Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1. Januar 2006 eintritt.
  4. Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung FAR aus.

Art.22 Gesuchsverfahren und Kontrolle

  1. Um Leistungen zu erhalten, hat der Anspruchsberechtigte ein Gesuch zu stellen und seine Berechtigung glaubhaft zu machen.
  2. Leistungen der Stiftung FAR, auf die kein Anspruch nach diesem Vertrag bestand, sind zurück zu erstatten.

(…)

Vollzug

Art.23 Stiftung FAR

  1. Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung im Sinne von Artikel 357b OR. Zu diesem Zweck wird die «Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR)» gegründet. Die Stiftung ist für den gesamten Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und namens der Vertragsparteien Betreibungen und Klagen zu erheben.
  2. Die Stiftung kann Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des LMV gebildeten paritätischen Berufskommissionen übertragen.
  3. Den Kontrollinstanzen stehen zur Durchsetzung der Bestimmungen des GAV FAR zudem folgende Berechtigungen zu:
    1. Betriebskontrollen im Geltungsbereich des vorliegenden GAV;
    2. Lohnbuchkontrollen;
    3. Kontrolle der einzelnen Arbeitsverträge.
  4. 4 Die Vollzugsorgane des LMV melden der Stiftung FAR unaufgefordert und umgehend alle Verfehlungen gegen den vorliegenden Vertrag, die sie im Rahmen der Vollzugskontrolle des LMV (Lohnbuchkontrollen) feststellen.

Art.24 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Verwaltung. Er bildet gleichzeitig die paritätische Kommission und kontrolliert die Einhaltung des GAV FAR im Sinne von Artikel 357b OR.

(…)

Art.25 Sanktionen bei Vertragsverletzung

  1. Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden.
  2. Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden.
  3. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen.
  4. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen.
  5. Die Konventionalstrafen und die Kontroll- und Verfahrenskosten fallen der Stiftung FAR zu.

Schlussbestimmungen

Art.28 Übergangsbestimmungen

  1. Während der Einführungsphase gilt die Rücktrittsmöglichkeit mit vollendetem 63. Altersjahr erstmals ab dem Inkrafttreten dieses Vertrages, mit vollendetem 62. Altersjahr im Jahre 2004, mit vollendetem 61. Altersjahr im Jahre 2005 und mit vollendetem 60. Altersjahr im Jahre 2006. (…)
  2. Während der Übergangsfrist vom Inkrafttreten (…) bis am 31. Dezember 2004 beträgt der Arbeitgeberbeitrag 4,66 %.
  3. Mit Inkrafttreten (…) haben die Betriebe einen einmaligen Eintrittsbeitrag von Fr. 680.– pro Mitarbeiter zu bezahlen. Massgebend ist der Mitarbeiterbestand an diesem Tag.
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