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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR)

Änderung vom 8. August 2006

 

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I

Der Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039–4041) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV FAR) für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe wird wie folgt geändert:

Art.2 Abs. 3

3 Ebenfalls ausgenommen sind Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs.

II

Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu dem in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV FAR) für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:

Art.14 Abs. 5 (neu)

5 Als Beschäftigungsdauer gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 21 Absatz 1, werden auch Zeiten angerechnet, während welchen Arbeitnehmende durch einen Arbeitsverleihbetrieb in einen Einsatzbetrieb vermittelt wurden, der dem GAV FAR untersteht, sofern die Funktion im Einsatzbetrieb unter den persönlichen Geltungsbereich (Art.2 Abs. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 5. Juni 2003) fällt und für diese Zeit die Beiträge nach Artikel 8 an die Stiftung FAR geleistet wurden.

Art.23 Abs. 1

1 Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung im Sinne von Artikel 357b OR. Zu diesem Zweck wird die «Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR)» gegründet. Die Stiftung ist für den gesamten Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben.

III

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.

 

8. August 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:
Moritz Leuenberger
Die Bundeskanzlerin:
Annemarie Huber-Hotz

 

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