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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR)

Verlängerung und Änderung vom 26. Oktober 2006

 

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I

Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 5. Juni 2003 und vom 8. August 2006 (BBl 2003 4039–4041, 2006 6751–6752) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) wird verlängert.

II

Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen GAV für den flexilben Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:

Art.13 Bst. b (Leistungsarten)

b.  Ersatz von Altersgutschriften BVG;

Art.15 Erlaubte Tätigkeiten

  1. Nach definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit bleibt eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit im bisherigen Betrieb oder – falls dies nicht möglich ist – in einem anderen dem GAV FAR unterstellten Betrieb mit einem Verdienst, der unter der Eintrittsschwelle nach Artikel 7 Absatz 1 BVG liegt, oder eine sonstige, selbstständige oder unselbständige Beschäftigung mit einem Entgelt bis zu 9000 Franken pro Jahr ohne Verlust der Leistung aus dem flexiblen Altersrücktritt erlaubt.
  2. Nebenverdienste, die vor Beginn der Überbrückungsrente seit mehr als drei Jahren erzielt wurden, dürfen weiterhin im bisherigen Umfang ohne Verlust der Leistungen erzielt werden. (…)

Art.16 Ordentliche Überbrückungsrente

  1. Die volle Rentenleistung besteht aus:
    1. einem Sockelbetrag von mindestens 6000 Franken pro Jahr und
    2. 65 % des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (Rentenbasislohn).
  2. Die Überbrückungsrente darf jedoch die tiefere der folgenden Schwellen nicht überschreiten:
    1. 80 % des Rentenbasislohnes des letzten Beschäftigungsjahres,
    2. das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente (…)

Art.19 Ersatz der BVG-Altersgutschriften

  1. Aufgehoben
  2. … (unverändert)
  3. … (unverändert)

III

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2008. Die Änderungen haben nur Wirkung für Überbrückungsrenten, die nicht bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen haben. Für die am 1. Januar 2007 bereits laufenden Renten gelten die den Berechtigten mitgeteilten Grenzwerte für erlaubte Tätigkeiten weiterhin.

 

26. Oktober 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:
Moritz Leuenberger
Die Bundeskanzlerin:
Annemarie Huber-Hotz

 

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