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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR)

Verlängerung und Änderung vom 1. November 2007

 

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I

Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 5. Juni 2003, vom 8. August 2006 und vom 26. Oktober 2006 (BBl 2003 4039–4041, 2006 6751–6752 8865–8866) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) wird verlängert.

II

Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:

Art.8 Abs.1 (Beiträge)

Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 1,3 % des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.

Art.15 Abs 1bis (Erlaubte Tätigkeiten )

1bis Zwischen dem 60. und dem 61. Altersjahr beträgt der erlaubte Verdienst gemäss Abs.1 die Hälfte des Rentenbasislohnes nach Artikel 16 zuzüglich 10 000 Franken jährlich, umgerechnet auf die Anzahl Monate, während welchen die Überbrückungsrente bezogen wird.

Art.16 Abs 2bis (Ordentliche Überbrückungsrente )

2bis Zwischen dem 60. und dem 61. Altersjahr wird nur die Hälfte der nach den vorstehenden Absätzen bemessenen Rente ausgerichtet.

Art.19 Abs.2 (Ersatz der BVG-Altersgutschriften)

2 Der Rentenbezüger hat ab Vollendung des 61. Altersjahres während des Rentenbezugs Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe von 12 % des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes, höchstens 12 % des nach BVG maximal obligatorisch zu versichernden Lohnes.

III

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012. Die Änderungen gemäss Ziffer II haben nur Wirkung für Überbrückungsrenten, die nicht bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen haben.

 

1. November 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin:
Micheline Calmy-Rey
Die Bundeskanzlerin:
Annemarie Huber-Hotz

 

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