«Wichtige Informationen» herunterladen
| Abzüge | Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| Anmeldung | |
| Arbeitslosigkeit | Definition Arbeitslosigkeit |
| Arbeitsunfähigkeit | Krankheit/Unfall |
| Aufgabe oder Änderung der Tätigkeit | Aufgabe oder Änderung der Tätigkeit eines Unernehmens |
| Beiträge | |
| Betrieblicher Geltungsbereich | |
| BVG | Weiterversicherungsmöglichkeiten Ersatz der BVG-Altersgutschriften |
| Dauer | Dauer der Überbrückungsrente |
| Definitive Anmeldung | Vorgehen |
| Einkommen | Maximale Obergrenze des Gesamteinkommens |
| Erlaubte Tätigkeit |
| FAR-pflichtiger Lohn | Definition |
| Fristen | Fristen für die Einreichung von Leistungsgesuchen |
| Freiwilligkeit | Übertritt in den FAR – obligatorisch oder freiwillig |
| Geltungsbereiche |
| Härtefälle | Unbillige Härte |
| Invalidität | FAR-Berechtigung bei Invalidität |
| Kapitalbezug | Pensionskasse |
| Krankheit | Unfall/Arbeitsunfähigkeit |
| Kündigung | Verfahren |
| Lehrlinge | FAR-pflichtig? |
| Leistungsgesuche | Fristen für die Einreichung von Leistungsgesuchen |
| Leitendes Personal | Definition leitendes Personal |
| Lohnausweis | FAR-Abzüge auf den Lohnausweisen für die Steuererklärung |
| Pensionskasse | Stiftung Auffangeinrichtung |
| Persönlicher Geltungsbereich |
| Räumlicher Geltungsbereich | Generell |
| Rekurse | Vorgehen |
| Rentenbeginn | Rentenbeginn bei freiwilliger Pensenreduktion im letzten Jahr vor Eintritt in den FAR Verschiebung des Rentenbeginns bei Auszahlung von Überstunden Verschiebung des Rentenbeginns bei Auszahlung von Feriensaldi |
| Rentenberechnung | Berechnung der Überbrückungsrente |
| Sand- und Kiesbetriebe | Unterstellung |
| Saisonale Anstellung | Definition / Präzisierung |
| Steuererklärung | FAR-Abzüge auf den Lohnausweisen für die Steuererklärung |
| Steuern | Merkblatt über steuerlich relevante Aspekte |
| Submission, öffentliche | Bestätigung GAV FAR für die Einreichung von Aufträgen bei öffentlichen Submissionen |
| Tätigkeit | |
| Teilzeitarbeit | |
| Temporärfirmen |
Nicht unterstellte Einsatzbetriebe Unterschied zwischen AVE und GAV Unterstellte / nicht unterstellte Personen |
| Überbrückungsrente | |
| Unbezahlter Urlaub | Definition |
| Unbillige Härte | Härtefälle |
| Unfall | Arbeitsunfähigkeit/Krankheit |
Abzüge
Anmeldung
Arbeitslosigkeit
Arbeitsunfähigkeit
Beiträge
Betrieblicher Geltungsbereich
| Generell | GAV FAR Art.2
|
| Aufgabe oder Änderung der Tätigkeit eines Unternehmens |
Aufgabe der Tätigkeit im Bauhauptgewerbe / Änderung des Gepräges der Unternehmung vom Bauhauptgewerbe zum Ausbau- oder Baunebengewerbe oder in sonstige Gewerbe Gibt ein Betrieb oder ein selbständiger Betriebsteil seine Tätigkeit im Bauhauptgewerbe (nach Art. 2 Abs. 1 GAV FAR bzw. Art. 2 Abs. 4 BRB zur AVE GAV FAR) auf oder reduziert er seine Tätigkeiten in diesem Bereich dauerhaft, sodass das Gepräge des Betriebes nicht mehr im Bauhauptgewerbe sondern im Ausbau- bzw. Baunebengewerbe ist, hat er dies der Stiftung FAR mitzuteilen (Email: mail@far-suisse.ch oder Tel.: 043 222 58 30). Die Stiftung FAR wird nach ihren Abklärungen den Betrieb darüber informieren, ob bzw. bis wann er dem GAV FAR unterstellt und beitragspflichtig ist. Gleichzeitig hat der Betrieb die betroffenen Arbeitnehmer über die Auswirkungen auf allfällige Rentenansprüche nach GAV FAR sofort zu informieren. Falls bei einem Arbeitnehmer bei einer Weiteranstellung eine eventuelle FAR-Rente verwirkt würde, muss er genügend Zeit haben, sich unter Umständen nach einer anderen GAV FAR unterstellten Tätigkeit umschauen zu können. |
| Unterschiede zwischen Allgemeinverbindlich-erklärung des Bundesrates (AVE) und GAV FAR bezüglich des betrieblichen Geltungsbereiches | Während die Zimmereibetriebe und die Betonbohr- und Betonschneideunternehmen dem GAV FAR unterstellt sind (Art.2 Abs.1 Bst. c und g), sind diese von der AVE ausgenommen. Dies bedeutet, dass Unternehmungen, welche in diesen Bereichen tätig und Mitglieder des Schweiz. Baumeisterverbandes SBV sind, dem GAV FAR unterstehen, während dem Nichtmitglieder aufgrund der AVE nicht unterstellt sind. |
BVG
Dauer
| Überbrückungsrente | Die FAR-Rente wird bis zum ordentlichen AHV-Alter, d.h. bis zum vollendeten 65. Altersjahr bezahlt. |
Einkommen
Erlaubte Tätigkeit
| Abzüge | Gemäss Art.14 Abs.1 Reglement FAR kann ein Frühpensionär nach definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit noch arbeiten. Da diese Arbeitnehmer wieder dem LMV unterstellt sind, gelten hier die üblichen Abzüge wie vor Übertritt in den FAR. Folgende Abzüge sind vom Brutto-Salär vorzunehmen:
Detaillierte Information über den Umfang der erlaubten Tätigkeit finden Sie unter: |
Fristen
| Fristen | Die Leistungsgesuche müssen mit allen notwendigen Unterlagen mind. 6 volle Monate vor Leistungsanspruch eingereicht sein. Zu spät eingereichte Gesuche dürfen die Bearbeitung der ordentlich eingereichten Gesuche nicht behindern, und deshalb wird im Normalfall die Rente um die Zeitspanne aufgeschoben, um welche das Gesuch zu spät eingereicht worden ist. |
Freiwilligkeit
| Übertritt in den FAR – obligatorisch oder freiwillig | Jedem einzelnen Arbeitnehmer ist es überlassen, den Zeitpunkt für seinen flexiblen Altersrücktritt selbst zu bestimmen. Es besteht keine Pflicht, bei Erreichen des erforderlichen Alters in den FAR überzutreten. Durch einen späteren Übertritt in den FAR erhöht sich jedoch die monatliche Rente nicht. |
Härtefälle
| Unbillige Härte | Falls eine Einsprache vom Ausschuss Rekurse negativ entschieden wurde, hat der Antragsteller die Möglichkeit vor dem Stiftungsrat auf ‚unbillige Härte‘ gemäss Art.14 Abs.3 GAV FAR zu plädieren. Per 1.1.2011 tritt der neu definierte Art.14 Abs.3 GAV FAR in Kraft: |
Invalidität
| FAR-Berechtigung bei Invalidität | Art.17 Abs.1 Regl. FAR Ein Arbeitnehmer erhält eine gekürzte Rente, wenn er mind. 50% eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leistet und max. eine halbe IV-Rente erhält (was einem IV-Grad von 50-59% entspricht). |
Kapitalbezug
| Pensionskasse | Falls ein Frühpensionär bei der Pensionskasse einen Gesamtkapitalbezug beantragt hat und dies im Reglement der Pensionskasse vorgesehen ist, ist ein Kapitalbezug möglich. Der gemäss Art.19 Abs.2 GAV FAR bestehende Anspruch auf BVG Altersgutschriften wird auf ein Konto bei der Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen und dem Frühpensionär mit 65 Jahren ausbezahlt oder es wird eine kleine Rente entrichtet. Weitere Informationen unter «Stiftung Auffangeinrichtung BVG > Weiterversicherungsmöglichkeiten BVG» |
Kündigung
| Verfahren | Der GAV FAR schreibt keine Regeln über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Es ist also den beiden Arbeitsvertrags-Parteien vorbehalten, das Vorgehen im Einzelfall zu bestimmen. In der bisherigen Praxis gibt es die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des FAR-Uebertrittes ebenso wie die Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit FAR-Rentenbeginn endet. Wichtig in diesen Zusammenhang ist jedoch, dass zuerst der Leistungsentscheid abgewartet werden muss, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Erst ein positiver Leistungsentscheid gibt darüber Aufschluss, ob ein Arbeitnehmer in die Pension gehen kann oder nicht. |
Lehrlinge
Leitendes Personal
Lohnausweis
| FAR-Abzüge für die Steuerklärung | Die Leiterin des Rechtsdienstes des Kantonalen Steueramtes Zürich hat bestätigt, dass die FAR-Beiträge in der Position 10 «Berufliche Vorsorge» und dort unter 10.1. «ordentliche Beiträge» zusammen mit den Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers in einem Betrag einzusetzen sind, d.h. das nach wie vor eine gesonderte Deklaration der BVG-Beiträge und der FAR-Beiträge nicht erforderlich ist. |
Persönlicher Geltungsbereich
Spezialisten
| Beim GAV FAR sowie auch bei der AVE handelt es sich beim Art.3 Abs.1e) um keine abschliessende Aufzählung, weshalb z.B. auch Kranführer und Baumaschinenmechaniker unterstellt sind, sofern sie auch dem Geltungsbereich LMV unterstehen. |
Räumlicher Geltungsbereich
| Generell | Art.1 Abs.1-3 GAV FAR Der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft. Ausgenommen sind unter Vorbehalt von Art.4 Abs.2 die Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis, solange deren Beschäftigte aus dem Gesamtvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis (Retabat, 2002-2010) die im Verhältnis zum vorliegenden Vertrag gleichen Leistungen bezüglich der vorzeitigen Pensionierung unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen erhalten |
Art.4 Abs.1 Der GAV gilt nicht für Betriebe, die der Caisse de retraite professionnelle de l’Industrie vaudoise de la construction (règlement du fonds de la rente transitoire) angeschlossen sind, solange diese mit dem GAV FAR festgelegte gleichwertige Leistungen (unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen) vorsehen. |
Rekurse
Rentenbeginn
Rentenberechnung
Sand- und Kiesbetriebe
| Unterstellung | Der Bereich Sand und Kies fällt nicht in den Geltungsbereich des GAV FAR. Dies auch dann nicht, wenn der betreffende Betrieb ein SBV-Mitglied ist. |
Saisonale Anstellung
Steuern
| Merkblatt über relevante Aspekte | Bereich | Regeln |
Bemerkungen |
| Rentner | |||
| Renten | Einkommensteuerpflichtig im ordentlichen Steuerverfahren für in der Schweiz ansässige Rentner oder solche, die in Ländern Wohnsitz haben, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen DBA geschlossen hat, unabhängig der Nationalität der Rentner. | Die Stiftung meldet der Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Abt. Verrechnungssteuern, zu Beginn des Rentenbezuges die Rentner und die Renten. | |
| Renten | Quellensteuerpflichtig für Rentner mit Wohnsitz im Ausland: 1% Bund, 6% Kanton (Art.96 DBG / §99 ZH STG) |
Die Stiftung ist für die Quellensteuerabrechnung verantwortlich, bezugsberechtigt ist die Stadt Zürich als Sitz der Stiftung. Gegebenenfalls wird die Quellensteuer zurückerstattet, wenn der Nachweis der odentlichen Besteuerung im Wohnsitzland erbracht wird. | |
| BVG- Altersgutschriften |
stellen kein steuerpflichtiges Einkommen dar, da die Zahlung an eine BVG-Einrichtung (entweder Pensionskasse des letzten Arbeitgebers oder Stiftung Auffangeinrichtung) erfolgt |
Die Steuerpflicht wird erst bei Renten- oder Kapitalbezug mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters begründet | |
| AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige | steuerneutral, da AHV-Beiträge steuerlich abzugsfähig sind |
Deklaration beim Empfänger als Eingang und als Abzug | |
| Beiträge | |||
| Arbeitgeber | Als Lohnkosten sind die Beiträge vollumfänglich der Erfolgsrechnung zu belasten und damit abzugsfähig. | ||
| Arbeitnehmer | Die Beiträge sind analog den PK-Beiträgen in der Steuererklärung abzugsfähig. | Die Beiträge sind im gleichen Feld wie die PK-Beiträge auf dem Lohnausweis auszuweisen (1 Betrag!) |
|
Submissionen, öffentliche
| Bestätigung GAV FAR für die Einreichung von Aufträgen bei öffentlichen Submissionen | Bestätigungen betreffend die Erfüllung der GAV-FAR-Beitragspflicht Ihrer Unternehmung können bei der VWST Inkasso, Sumatrastrasse 15, 8042 Zürich, Tel. 044 258 81 38 jederzeit und umgehend bezogen werden. |
Teilzeitarbeit
Temporärfirmen
| Gesetzliche Grundlage | Art.20 Abs.3 Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz AVG) Der Bundesrat hat dazu folgende Vorschriften erlassen:
Diese Ergänzung der AVV bedeutet eine Änderung von Art.2 Abs.3 Bst.a der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Bundesrates vom 5. Juni 2003, durch welchen die Personalverleihbetriebe ausdrücklich vom Geltungsbereich des GAV FAR ausgenommen waren. Gemäss Medienmitteilung des seco vom 9. Dezember 2005 tritt die Neuregelung frühestens auf den 1. April 2006 in Kraft. |
| Unterstellte Einsatzbetriebe | Unternehmungen, die gemäss Art.2 Abs.4 AVE (entspr. Art.2 Abs.1 GAV FAR) zum betrieblichen Geltungsbereich gehören (in der Regel handelt es sich um die gleichen Betriebe, die dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstehen). Massgebend ist der Sitz der Einsatzfirma. Einsatzbetriebe im Kanton Waadt Personalverleihbetriebe des Fürstentum Liechtensteins: |
| Einsatzbetriebe, die vom betrieblichen/räumlichen Geltungsbereich ausgenommen sind |
|
| Unterschiede zwischen Allgemeinverbindlich-erklärung des Bundesrates (AVE) und GAV FAR bezüglich des betrieblichen Geltungsbereiches | Während die Zimmereibetriebe und die Betonbohr- und Betonschneide-Unternehmen dem GAV FAR unterstellt sind (Art.2 Abs.1 Bst. c und g), sind diese von der AVE ausgenommen. Dies bedeutet, dass Unternehmungen, welche in diesen Bereichen tätig und Mitglieder des Schweiz. Baumeisterverbandes SBV sind, dem GAV FAR unterstehen, während dem Nichtmitglieder aufgrund der AVE nicht unterstellt sind. |
| Unterstellte Personen | Arbeitnehmer von Personalverleihern, welche eine gemäss Art.2 Abs.5 AVE (entspr. Art.3 Abs.1 GAV FAR) zum persönlichen Geltungsbereich zählende Tätigkeit ausüben und in einem GAV FAR unterstellten Betrieb zum Einsatz kommen (s. «Unterstellte Einsatzbetriebe»). |
| Nicht unterstellte Personen | Der GAV FAR gilt nicht für das leitende Personal (siehe dazu «Leitendes Personal – Definition»), das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. |
Unbezahlter Urlaub
| Definition | Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit von einem unbezahlten Urlaub gesprochen werden kann:
|
