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A B D E F G H I K L P R S T U

A

Abzüge Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Anmeldung

Fristen

Definitive Anmeldung

Arbeitslosigkeit Definition Arbeitslosigkeit
Arbeitsunfähigkeit Krankheit/Unfall
Aufgabe oder Änderung der Tätigkeit Aufgabe oder Änderung der Tätigkeit eines Unernehmens

B

Beiträge

Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Beiträge für Teilzeitangestellte

Betrieblicher Geltungsbereich

Generell

Aufgabe oder Änderung der Tätigkeit eines Unternehmens

Unterschied zwischen AVE und GAV FAR

BVG

Weiterversicherungsmöglichkeiten

Ersatz der BVG-Altersgutschriften

zum Seitenanfang

D

Dauer Dauer der Überbrückungsrente
Definitive Anmeldung Vorgehen

E

Einkommen Maximale Obergrenze des Gesamteinkommens
Erlaubte Tätigkeit

Erlaubte Tätigkeit – Abzüge

Umfang und Sanktionen

F

FAR-pflichtiger Lohn Definition
Fristen Fristen für die Einreichung von Leistungsgesuchen
Freiwilligkeit Übertritt in den FAR – obligatorisch oder freiwilligzum Seitenanfang

G

Geltungsbereiche

Betrieblicher Geltungsbereich

Persönlicher Geltungsbereich

Räumlicher Geltungsbereich

H

Härtefälle Unbillige Härte

I

Invalidität FAR-Berechtigung bei Invaliditätzum Seitenanfang

K

Kapitalbezug Pensionskasse
Krankheit Unfall/Arbeitsunfähigkeit
Kündigung Verfahren

L

Lehrlinge FAR-pflichtig?
Leistungsgesuche Fristen für die Einreichung von Leistungsgesuchen
Leitendes Personal Definition leitendes Personal
Lohnausweis FAR-Abzüge auf den Lohnausweisen für die Steuererklärungzum Seitenanfang

P

Pensionskasse Stiftung Auffangeinrichtung
Persönlicher Geltungsbereich

Generell

Spezialistenzum Seitenanfang

R

Räumlicher Geltungsbereich Generell
Rekurse Vorgehen
Rentenbeginn

Rentenbeginn bei freiwilliger Pensenreduktion im letzten Jahr vor Eintritt in den FAR

Verschiebung des Rentenbeginns bei Auszahlung von Überstunden

Verschiebung des Rentenbeginns bei Auszahlung von Feriensaldi

Rentenberechnung Berechnung der Überbrückungsrentezum Seitenanfang

S

Sand- und Kiesbetriebe Unterstellung
Saisonale Anstellung Definition / Präzisierung
Steuererklärung FAR-Abzüge auf den Lohnausweisen für die Steuererklärung
Steuern Merkblatt über steuerlich relevante Aspekte
Submission, öffentliche Bestätigung GAV FAR für die Einreichung von Aufträgen bei öffentlichen Submissionenzum Seitenanfang

T

Tätigkeit

Erlaubte Tätigkeit – Abzüge

Umfang und Sanktionen

Teilzeitarbeit

Beiträge für Teilzeitmitarbeiter

Definition

Temporärfirmen

Gesetzliche Grundlage

Nicht unterstellte Einsatzbetriebe

Unterschied zwischen AVE und GAV

Unterstellte Einsatzbetriebe

Unterstellte / nicht unterstellte Personen

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U

Überbrückungsrente

Berechnung

Dauer

Unbezahlter Urlaub Definition
Unbillige Härte Härtefälle
Unfall Arbeitsunfähigkeit/Krankheit

 

 

Abzüge

Beiträge der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer

Art.8 GAV FAR

Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 1,3% des massgeblichen Lohnes.
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 4% des massgeblichen Lohnes.
Als massgeblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum.

Der Beitrag der Arbeitnehmer wird per 01.01.2012 auf 1% gesenkt.

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Anmeldung

Definitive Anmeldung

Die Verwaltungsstelle Auszahlung trifft erst Vorkehrungen für die Auszahlung der 1. Rente, wenn das definitive Anmeldeformular eingereicht worden ist. Wichtig:

  • Das Formular muss vom Antragsteller unterschrieben sein
  • Der Arbeitgeber muss bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist
Der Stiftungsrat hat entschieden, dass keine Renten rückwirkend ausbezahlt werden, wenn das definitive Anmeldeformular zu spät eingereicht wurde oder wenn es zu Verspätungen infolge fehlender Unterschrift kommt.zum Seitenanfang

Arbeitslosigkeit

Definition

Art.14 Abs.2b GAV FAR wird wie folgt definiert.

  1. Als arbeitslos gilt, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. (Dies gilt vor allem für jene Personen, welchen nach Bezug von 720 Krankentaggeldern gekündigt wird und der IV Entscheid noch hängig ist).
  2. Die nachfolgende Regelung gilt nur bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit.Während der 2-jährigen Arbeitslosigkeit kann ein Arbeitnehmer jeder Tätigkeit nachgehen, die vom RAV als zumutbar erachtet wird. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht kann diese Tätigkeit auch in einem nicht GAV FAR unterstellten Betrieb geleistet werden und auch ausserhalb des Zwischenverdienstes (sofern hier kein offensichtlicher Missbrauch vorliegt). Nach max. 2 Jahren muss der Arbeitslose wiederum eine Tätigkeit in einem GAV FAR unterstellten Betrieb aufgenommen haben
  3. Eine vom RAV geförderte Selbständigkeit wird nicht als Arbeitslosigkeit gewertet, da die Aufnahme dieser Tätigkeit freiwillig ist.zum Seitenanfang

Arbeitsunfähigkeit

Krankheit/Unfall

Kranken- und Unfalltaggelder sind von der AHV-Pflicht ausgenommen, deshalb sind sie auch von der FAR-Pflicht ausgenommen. Wenn der Arbeitgeber neben den Versicherungsgeldern einen prozentualen Lohnanteil zahlt (Bsp. Poliere), ist dieser Lohnanteil beitragspflichtig. Antragsteller, die zum Zeitpunkt des möglichen Eintrittes in den flexiblen Altersrücktritt infolge Krankheit oder Unfall Versicherungsleistungen beziehen oder beziehen könnten, haben sich diese anrechnen zu lassen, solange der Anspruch bestehen könnte. Der Wegfall der gesundheitlichen Gründe ist durch ein ärztliches Attest zu belegen. Die Anrechnung von Versicherungsleistungen erfolgt auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird.Konkret heisst dies: Falls ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des beantragten Leistungsbeginns wegen Krankheit oder Unfall 100% arbeitsunfähig ist und Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung oder der Suva hat, verschiebt sich der Beginn der FAR-Leistungen bis zum Zeitpunkt,

  • da dieser wieder zu mindestens 50% arbeitsfähig ist,
  • ihm eine IV-Rente zugesprochen wird,
  • die Krankentaggelder ausgeschöpft sind, und noch keine IV-Entscheid vorhanden ist. (Die nachträglich gesprochene IV-, SUVA- und PK-Rente wird mit der FAR-Rente koordiniert).

Das Leistungsgesuch muss in jedem Fall spätestens 6 Monate vor dem ursprünglich geplanten Rentenbeginn eingereicht werden.zum Seitenanfang

Beiträge

Teilzeitangestellte

Teilzeitangestellte sind ab einem Pensum von mindestens 50% pro Jahr rentenberechtigt und haben Anspruch auf eine gekürzte Rentenleistung (Art.17 Abs.3 GAV FAR).

Teilzeitangestellte, die ein Pensum von weniger als 50% ausweisen können, werden nicht vom FAR profitieren können. Trotzdem muss für diese Arbeitnehmer die FAR-Beiträge abgerechnet werden. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat sind die Arbeitgeber verpflichtet, vom AHV-pflichtigen Lohn die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abzurechnen, ungeachtet des Beschäftigungsgrades des Arbeitnehmers.

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Betrieblicher Geltungsbereich

Generell

GAV FAR Art.2

  1. Der GAV FAR gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind, insbesondere in folgenden Bereichen:
    1. des Hoch-, Tief-, Untertag - und Strassenbaus (einschliesslich Belagseinbau),
    2. des Aushubs, des Abbruches, der Deponie- und Recyclingbetriebe usw.,
    3. des Zimmereigewerbes,
    4. des Steinhauer- und Steinbruchgewerbes sowie der Pflästereibetriebe,
    5. der Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein:
      geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen
      (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
    6. die Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagsbereich,
    7. die Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen
    8. der Betriebe die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen,
    9. der Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunterhaltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
  2. Ausgenommen sind:
    1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen,
    2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf,
    3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen,
    4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt,
    5. die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG).
  3. Betriebe, die dem Geltungsbereich des Schweizerischen Landesmantelvertrags im Bauhauptgewerbe (LMV 2005), nicht aber unter den betrieblichen Geltungsbereichs des GAV FAR fallen, können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem GAV FAR durch schriftliche Vereinbarung anschliessen, wenn die Eintrittsbeiträge gemäss Art.28 sowie sämtliche seit dem Inkrafttreten dieses Vertrages oder der Betriebsaufnahme geschuldeten Beträge nachbezahlt werden. Der Anschluss muss mindestens für die Dauer von fünf Jahren erklärt werden.
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Aufgabe oder Änderung
der Tätigkeit eines Unternehmens

Aufgabe der Tätigkeit im Bauhauptgewerbe / Änderung des Gepräges der Unternehmung vom Bauhauptgewerbe zum Ausbau- oder Baunebengewerbe oder in sonstige Gewerbe

Gibt ein Betrieb oder ein selbständiger Betriebsteil seine Tätigkeit im Bauhauptgewerbe (nach Art. 2 Abs. 1 GAV FAR bzw. Art. 2 Abs. 4 BRB zur AVE GAV FAR) auf oder reduziert er seine Tätigkeiten in diesem Bereich dauerhaft, sodass das Gepräge des Betriebes nicht mehr im Bauhauptgewerbe sondern im Ausbau- bzw. Baunebengewerbe ist, hat er dies der Stiftung FAR mitzuteilen (Email: mail@far-suisse.ch oder Tel.: 043 222 58 30).

Die Stiftung FAR wird nach ihren Abklärungen den Betrieb darüber informieren, ob bzw. bis wann er dem GAV FAR unterstellt und beitragspflichtig ist.

Gleichzeitig hat der Betrieb die betroffenen Arbeitnehmer über die Auswirkungen auf allfällige Rentenansprüche nach GAV FAR sofort zu informieren. Falls bei einem Arbeitnehmer bei einer Weiteranstellung eine eventuelle FAR-Rente verwirkt würde, muss er genügend Zeit haben, sich unter Umständen nach einer anderen GAV FAR unterstellten Tätigkeit umschauen zu können.
Unterschiede zwischen Allgemeinverbindlich-erklärung des Bundesrates (AVE) und GAV FAR bezüglich des betrieblichen Geltungsbereiches Während die Zimmereibetriebe und die Betonbohr- und Betonschneideunternehmen dem GAV FAR unterstellt sind (Art.2 Abs.1 Bst. c und g), sind diese von der AVE ausgenommen. Dies bedeutet, dass Unternehmungen, welche in diesen Bereichen tätig und Mitglieder des Schweiz. Baumeisterverbandes SBV sind, dem GAV FAR unterstehen, während dem Nichtmitglieder aufgrund der AVE nicht unterstellt sind.

BVG

BVG- Beiträge

Ersatz der BVG-Altersgutschriften
Gemäss Art.19 Abs.2 GAV FAR hat der Rentenbezüger während des Rentenbezugs Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe von 12% (ab dem 01.01.2012 18%) des der Rentenbemessung zugrunde­liegenden, um den Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes, höchstens 12% (ab dem 01.01.2012 18%) des nach BVG maximal obligatorisch zu versichernden Lohnes.

Die Erhöhung der BVG Altersgutschriften auf 18% gilt nur für Neurentner, welche ab dem 01.01.2012 in den FAR übertreten.

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Dauer

Überbrückungsrente Die FAR-Rente wird bis zum ordentlichen AHV-Alter, d.h. bis zum vollendeten 65. Altersjahr bezahlt.

Einkommen

Max. Obergrenze des Gesamteinkommens

Art.18 Abs.2c Regl. FAR

Das Gesamteinkommen aus Lohnersatzleistungen und Überbrückungsrente darf i n keinem dieser Fälle höher sein als das entsprechende Gesamteinkommen vor dem flexiblen Altersrücktritt bzw. nicht höher als die maximale FAR-Rente.

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Erlaubte Tätigkeit

Abzüge

Gemäss Art.14 Abs.1 Reglement FAR kann ein Frühpensionär nach definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit noch arbeiten.

Da diese Arbeitnehmer wieder dem LMV unterstellt sind, gelten hier die üblichen Abzüge wie vor Übertritt in den FAR. Folgende Abzüge sind vom Brutto-Salär vorzunehmen:

  • AHV/EO/IV
  • ALV
  • SUVA
  • Krankentaggeldversicherung
  • FAR
  • Parifonds

Detaillierte Information über den Umfang der erlaubten Tätigkeit finden Sie unter:
Merkblätter > erlaubte Tätigkeit

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Fristen

Fristen Die Leistungsgesuche müssen mit allen notwendigen Unterlagen mind. 6 volle Monate vor Leistungsanspruch eingereicht sein. Zu spät eingereichte Gesuche dürfen die Bearbeitung der ordentlich eingereichten Gesuche nicht behindern, und deshalb wird im Normalfall die Rente um die Zeitspanne aufgeschoben, um welche das Gesuch zu spät eingereicht worden ist.

Freiwilligkeit

Übertritt in den FAR – obligatorisch oder freiwillig Jedem einzelnen Arbeitnehmer ist es überlassen, den Zeitpunkt für seinen flexiblen Altersrücktritt selbst zu bestimmen. Es besteht keine Pflicht, bei Erreichen des erforderlichen Alters in den FAR überzutreten. Durch einen späteren Übertritt in den FAR erhöht sich jedoch die monatliche Rente nicht.

Härtefälle

Unbillige Härte

Falls eine Einsprache vom Ausschuss Rekurse negativ entschieden wurde, hat der Antragsteller die Möglichkeit vor dem Stiftungsrat auf ‚unbillige Härte‘ gemäss Art.14 Abs.3 GAV FAR zu plädieren.

Per 1.1.2011 tritt der neu definierte Art.14 Abs.3 GAV FAR in Kraft:
Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat.
Falls Beitragslücken entstehen, muss der Stiftungsrat die Nachzahlung der entfallenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge verlangen, und kann zudem eine Rentenkürzung vornehmen.

Invalidität

FAR-Berechtigung bei Invalidität

Art.17 Abs.1 Regl. FAR

Ein Arbeitnehmer erhält eine gekürzte Rente, wenn er mind. 50% eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leistet und max. eine halbe IV-Rente erhält (was einem IV-Grad von 50-59% entspricht).

Kapitalbezug

Pensionskasse

Falls ein Frühpensionär bei der Pensionskasse einen Gesamtkapitalbezug beantragt hat und dies im Reglement der Pensionskasse vorgesehen ist, ist ein Kapitalbezug möglich. Der gemäss Art.19 Abs.2 GAV FAR bestehende Anspruch auf BVG Altersgutschriften wird auf ein Konto bei der Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen und dem Frühpensionär mit 65 Jahren ausbezahlt oder es wird eine kleine Rente entrichtet.

Weitere Informationen unter «Stiftung Auffangeinrichtung BVG  > Weiterversicherungsmöglichkeiten BVG»

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Kündigung

Verfahren

Der GAV FAR schreibt keine Regeln über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Es ist also den beiden Arbeitsvertrags-Parteien vorbehalten, das Vorgehen im Einzelfall zu bestimmen.

In der bisherigen Praxis gibt es die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des FAR-Uebertrittes ebenso wie die Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit FAR-Rentenbeginn endet.

Wichtig in diesen Zusammenhang ist jedoch, dass zuerst der Leistungsentscheid abgewartet werden muss, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Erst ein positiver Leistungsentscheid gibt darüber Aufschluss, ob ein Arbeitnehmer in die Pension gehen kann oder nicht.

Lehrlinge

FAR-pflichtig? Gemäss GAV FAR sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden, unterstellt. Aus diesem Grund müssen für AHV-pflichtige Lehrlinge, die FAR-Beiträge abgerechnet werden.zum Seitenanfang

Leitendes Personal

Definition

Grundsätzlich gilt der Art.3 Abs 3 GAV FAR. Personen mit beispielsweise folgenden Tätigkeiten/Funktionen gelten als leitendes Personal und können vom FAR nicht profitieren, sie bezahlen auch keine Beiträge.

  • Bauführer (d.h. Personen mit oder ohne entsprechende Weiterbildung, die den Titel führen und/oder eine Tätigkeit ausüben, die üblicherweise einem Bauführer übertragen wird)
  • Einzelfirmen – Betriebsinhaber
  • Aktiengesellschaft – im Handelsregister eingetragene Personen wie:
    • Verwaltungsratspräsident, Mitglieder des Verwaltungsrates
    • Geschäftsführer, Direktoren, Prokuristen
  • GmbH – im Handelsregister eingetragene Personen wie:
    • Gesellschafter, unabhängig der Höhe der Stammeinlage, Geschäftsführer
  • Kollektivgesellschaft – im Handelsregister eingetragene Personen wie:
    • Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuristen
  • Kommanditgesellschaft – im Handelsregister eingetragene Personen wie:
    • Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuristen
    • (Kommanditäre zählen nicht zum leitenden Personal, da sie keine Leitungs- und Entscheidungsbefugnis haben)
  • Genossenschaften – im Handelsregister eingetragene Personen wie:
    • Mitglieder der Verwaltung, Geschäftsführer, Prokuristen
  • Falls Sie eine der oben erwähnten Tätigkeiten/Funktionen ausüben und bereits Beiträge entrichtet haben, senden Sie uns einen Auszug aus dem Handelsregister, damit wir Ihnen die Beiträge zurückerstatten können.

Mitinhaber oder Beteiligung an einer Firma, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein
Die Stiftung FAR vermutet eine leitende Position, wenn eine Person an einer Unternehmung eine Beteiligung von mehr als 20% hält. Trifft dies zu, muss jeder einzelne Fall auf die genaue Funktion und Stellung in der Firma abgeklärt werden.

  • Falls Sie zu einer dieser Personen gehören, geben Sie uns Ihre Beteiligung bekannt sowie Ihre genaue Funktion, Aufgaben/Tätigkeiten und Stellung im Betrieb, damit wir Ihre evt. Zugehörigkeit zum leitenden Personal abklären können.
Zusätzlich zum leitenden Personal ist auch technisches, kaufmännisches sowie Kantinen- und Reinigungspersonal vom FAR ausgeschlossen.

Art.17 Abs.1quater

Personen, die eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinne von Art.3 Abs.1 GAV FAR ausüben und im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe gleichzeitig zum leitenden Personal im Sinne von Art.3 Abs.3 GAV FAR bzw. Art.3 Abs.4 Regl FAR gehören, sind nicht leistungsberechtigt.

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Lohnausweis

 

FAR-Abzüge für die Steuerklärung Die Leiterin des Rechtsdienstes des Kantonalen Steueramtes Zürich hat bestätigt, dass die FAR-Beiträge in der Position 10 «Berufliche Vorsorge» und dort unter 10.1. «ordentliche Beiträge» zusammen mit den Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers in einem Betrag einzusetzen sind, d.h. das nach wie vor eine gesonderte Deklaration der BVG-Beiträge und der FAR-Beiträge nicht erforderlich ist.

Persönlicher Geltungsbereich

Generell

Art.3 GAV FAR

  1. Der GAV FAR gilt für folgende Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art.2 tätig sind, insbesondere für:
    1. Poliere und Werkmeister
    2. Vorarbeiter
    3. Berufsleute, wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer
    4. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse)
    5. Spezialisten, wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie auch dem Geltungsbereich des LMV unterstehen.
  2. Arbeitnehmende unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden.
  3. Der GAV FAR gilt nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes.
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Spezialisten

  Beim GAV FAR sowie auch bei der AVE handelt es sich beim Art.3 Abs.1e) um keine abschliessende Aufzählung, weshalb z.B. auch Kranführer und Baumaschinenmechaniker unterstellt sind, sofern sie auch dem Geltungsbereich LMV unterstehen.

Räumlicher Geltungsbereich

Generell

Art.1 Abs.1-3 GAV FAR

Der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.
Ausgenommen sind die Zimmereibetriebe der Kantone Freiburg, Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und des Berner Juras.

Ausgenommen sind unter Vorbehalt von Art.4 Abs.2 die Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis, solange deren Beschäftigte aus dem Gesamtvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis (Retabat, 2002-2010) die im Verhältnis zum vorliegenden Vertrag gleichen Leistungen bezüglich der vorzeitigen Pensionierung unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen erhalten

 

Art.4 Abs.1

Der GAV gilt nicht für Betriebe, die der Caisse de retraite professionnelle de l’Industrie vaudoise de la construction (règlement du fonds de la rente transitoire) angeschlossen sind, solange diese mit dem GAV FAR festgelegte gleichwertige Leistungen (unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen) vorsehen.

Rekurse

Vorgehen

Falls nicht alle Kriterien für eine FAR-Rente erfüllt sind und das Gesuch abgelehnt wird, hat der Gesuchsteller die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen eine Überprüfung durch den Stiftungsrat zu verlangen. Der Stiftungsrat hat die Überprüfung der Leistungsentscheide dem Ausschuss Rekurse delegiert.

Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Empfang des Entscheides einzureichen. Der Ausschuss Rekurse wendet den GAV FAR sehr strikt an, weshalb eine Einsprache schriftlich und ausführlich begründet, einzureichen ist. Aussagekräftige Unterlagen, welche beim Entscheid noch nicht berücksichtigt worden sind, sind ebenfalls mitzuliefern.

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Rentenbeginn

bei freiwilliger Pensenreduktion im
letzten Jahr vor Eintritt
in den FAR

Die Rentenberechnung bei Teilzeitarbeitenden gemäss Art.17 Abs.2 Regl. FAR wurde wie folgt präzisiert.

Bei Reduktion der Arbeitstätigkeit im letzten Jahr vor Eintritt in den FAR darf die monatliche FAR-Rente nicht höher sein als 90 % des letzten vereinbarten, dem Teilzeitpensum angepassten Bruttolohnes (effektiver Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn dividiert durch 12). Nicht als Teilzeitarbeitnehmer in diesem Sinne gelten Teilinvalide und Teilarbeitslose.

Verschiebung bei
Auszahlung von Überstunden
Der Rentenbeginn wird verschoben, wenn die Zahlung der Überstunden mehr als einen Monat beträgt. Da Überstunden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden, wird die Anzahl der ausbezahlten Stunden mit der monatlichen Normalarbeitszeit von 176 Stunden verglichen. Angebrochene Monate haben keine Wirkung. Die Zahlung der BVG-Beiträge beginnt mit dem verschobenen Rentenbeginn
Verschiebung bei Auszahlung von Feriensaldi Sobald das ausbezahlte Ferienguthaben einen Monat und mehr beträgt, wird der Rentenbeginn pro ganzen Monat ausbezahlte Ferien um einen Monat verschoben. Angebrochene Monate haben keine Wirkung. Die Zahlung der BVG-Beiträge beginnt mit dem verschobenen Rentenbeginn.

Rentenberechnung

 

Gemäss Art. 16 GAV FAR ist die Überbrückungsrente wie folgt definiert:

Die volle Rentenleistung besteht aus:

  1. einem Sockelbetrag von CHF 6'000.– pro Jahr und
  2. 65% des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (Rentenbasislohn)

Die Überbrückungsrente darf jedoch die tiefere der folgenden Schwellen nicht überschreiten:

  1. 80% des Rentenbasislohnes des letzten Beschäftigungsjahres
  2. das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente
    (max. FAR-Rente CHF 5'568.–)
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Sand- und Kiesbetriebe

Unterstellung Der Bereich Sand und Kies fällt nicht in den Geltungsbereich des GAV FAR. Dies auch dann nicht, wenn der betreffende Betrieb ein SBV-Mitglied ist.

Saisonale Anstellung

Definition / Präzisierung

Der Stiftungsrat hat im Zusammenhang mit der saisonalen Anstellung folgenden präzisierenden Zusatz zu Art.14 Abs.2b GAV FAR und Art.17 Abs.1 Reglement FAR erlassen:

Nachgewiesene Arbeitslosigkeit in den Monaten Dezember, Januar und Februar, die sich aus der saisonalen Anstellung ergibt, wird bei der Höchstgrenze nach Art.14 Abs.2 b GAV FAR nicht mitgezählt, sofern die saisonale Anstellung:

  1. innerhalb der Zeitspanne zwischen Anfangs März und Ende November geleistet wurde,
  2. mindestens sechs zusammenhängende Monate innerhalb dieser Zeitspanne dauerte, und
  3. sich während mindestens drei aufeinander folgenden Saisons wiederholte.
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Steuern

Merkblatt über relevante Aspekte Bereich

Regeln

Bemerkungen
Rentner
  Renten Einkommensteuerpflichtig im ordentlichen Steuerverfahren für in der Schweiz ansässige Rentner oder solche, die in Ländern Wohnsitz haben, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen DBA geschlossen hat, unabhängig der Nationalität der Rentner. Die Stiftung meldet der Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Abt. Verrechnungssteuern, zu Beginn des Rentenbezuges die Rentner und die Renten.
  Renten Quellensteuerpflichtig für Rentner mit Wohnsitz im Ausland:
1% Bund, 6% Kanton (Art.96 DBG / §99 ZH STG)
Die Stiftung ist für die Quellensteuerabrechnung verantwortlich, bezugsberechtigt ist die Stadt Zürich als Sitz der Stiftung. Gegebenenfalls wird die Quellensteuer zurückerstattet, wenn der Nachweis der odentlichen Besteuerung im Wohnsitzland erbracht wird.
  BVG-
Altersgutschriften
stellen kein steuerpflichtiges
Einkommen dar, da die Zahlung
an eine BVG-Einrichtung
(entweder Pensionskasse des
letzten Arbeitgebers oder Stiftung Auffangeinrichtung) erfolgt
Die Steuerpflicht wird erst bei Renten- oder Kapitalbezug mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters begründet
  AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige steuerneutral, da AHV-Beiträge
steuerlich abzugsfähig sind
Deklaration beim Empfänger als Eingang und als Abzug
  Beiträge
  Arbeitgeber Als Lohnkosten sind die Beiträge vollumfänglich der Erfolgsrechnung zu belasten und damit abzugsfähig.  
  Arbeitnehmer Die Beiträge sind analog den PK-Beiträgen in der Steuererklärung abzugsfähig. Die Beiträge sind im gleichen Feld wie die PK-Beiträge auf dem Lohnausweis auszuweisen
(1 Betrag!)
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Submissionen, öffentliche

Bestätigung GAV FAR für die Einreichung von Aufträgen bei öffentlichen Submissionen Bestätigungen betreffend die Erfüllung der GAV-FAR-Beitragspflicht Ihrer Unternehmung können bei der VWST Inkasso, Sumatrastrasse 15, 8042 Zürich,
Tel. 044 258 81 38 jederzeit und umgehend bezogen werden.

Teilzeitarbeit

Definition

Gemäss LMV Art.23 Abs.3 gilt als Teilzeit jene Zeit, während welcher Arbeitnehmende nicht ihre volle Arbeitszeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, sondern lediglich stunden-, halbtage oder tageweise arbeiten, d.h. ein im Einzelarbeitsvertrag festgelegter Anteil der Jahresarbeitszeit gemäss Art.24 LMV.

Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen.

Die Teilzeitarbeit muss im Voraus vereinbart werden und regelmässig und wiederkehrend erfolgen.

Als Teilzeit gilt nicht, wenn ein Arbeitnehmer in den letzten sieben Jahren vor Leistungsbezug während eines Kalenderjahres 50% in einem GAV FAR unterstellten Betrieb und 50% in einem nicht GAV FAR unterstellten Betrieb arbeitet, ausser diese Tätigkeiten sind wiederkehrend wie z.B. ein Arbeitnehmer der im Sommer als Weinbauer und im Winter als Bauarbeiter tätig ist.

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Temporärfirmen

Gesetzliche Grundlage

Art.20 Abs.3 Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz AVG)
«Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, der den flexiblen Altersrücktritt regelt, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer diese Regelung ebenfalls einhalten. Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, ab welcher Mindestanstellungsdauer der Arbeitnehmer einer solchen Regelung zu unterstellen ist.»

Der Bundesrat hat dazu folgende Vorschriften erlassen:
Art.48 c «Flexibler Altersrücktritt» der Verordnung vom 16. Januar 1991
über die Arbeitsvermittlung und den Personenverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung AVV)

  1. Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Beitrags-
    pflicht für die Regelung des flexiblen Altersrücktrittes vor, so entsteht die Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtvertrages zum Einsatz kommt.
  2. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
    1. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    2. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrages führt; und
    3. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Diese Ergänzung der AVV bedeutet eine Änderung von Art.2 Abs.3 Bst.a der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Bundesrates vom 5. Juni 2003, durch welchen die Personalverleihbetriebe ausdrücklich vom Geltungsbereich des GAV FAR ausgenommen waren. Gemäss Medienmitteilung des seco vom 9. Dezember 2005 tritt die Neuregelung frühestens auf den 1. April 2006 in Kraft.zum Seitenanfang

Unterstellte Einsatzbetriebe

Unternehmungen, die gemäss Art.2 Abs.4 AVE (entspr. Art.2 Abs.1 GAV FAR) zum betrieblichen Geltungsbereich gehören (in der Regel handelt es sich um die gleichen Betriebe, die dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstehen). Massgebend ist der Sitz der Einsatzfirma.

Einsatzbetriebe im Kanton Waadt
Personalverleihbetriebe, die Arbeitnehmer in Einsatzbetriebe verleihen, welche der Caisse de retraite professionnelle de l’Industrie vaudoise de la construction (CRP) angeschlossen sind, sind verpflichtet, FAR-Beiträge für die Arbeitnehmer abzurechnen. Es sei denn, der Personalverleihbetrieb sei selber der CRP angeschlossen.

Personalverleihbetriebe des Fürstentum Liechtensteins:
Liechtensteinische Personalverleihbetriebe, welche über eine Bewilligung des Kantons St. Gallen verfügen, um in der Schweiz Personal verleihen zu dürfen, sind verpflichtet, FAR-Beiträge abzurechnen, sofern sie Personal in Einsatzbetriebe mit Sitz in der Schweiz und die dem GAV FAR unterstellt sind, verleihen.

Einsatzbetriebe, die vom betrieblichen/räumlichen Geltungsbereich ausgenommen sind
  • Betriebe gemäss Art.2 Abs.1 AVE mit Sitz im Kanton Wallis (s. auch Art.1 Abs.3 GAV FAR, unter Vorbehalt von Art.4 Abs.2 GAV FAR)
  • Betriebe gemäss Art.2 Abs.2 Bst. a bis e AVE (entsprechend Art.2 Abs.2 Bst. a bis e GAV FAR).
  • gemäss Art.2 Abs.3 Bst. b AVE Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Art.2 Abs.1 und 2 AVE umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs.
Unterschiede zwischen Allgemeinverbindlich-erklärung des Bundesrates (AVE) und GAV FAR bezüglich des betrieblichen Geltungsbereiches Während die Zimmereibetriebe und die Betonbohr- und Betonschneide-Unternehmen dem GAV FAR unterstellt sind (Art.2 Abs.1 Bst. c und g), sind diese von der AVE ausgenommen. Dies bedeutet, dass Unternehmungen, welche in diesen Bereichen tätig und Mitglieder des Schweiz. Baumeisterverbandes SBV sind, dem GAV FAR unterstehen, während dem Nichtmitglieder aufgrund der AVE nicht unterstellt sind.
Unterstellte Personen Arbeitnehmer von Personalverleihern, welche eine gemäss Art.2 Abs.5 AVE
(entspr. Art.3 Abs.1 GAV FAR) zum persönlichen Geltungsbereich zählende Tätigkeit ausüben und in einem GAV FAR unterstellten Betrieb zum Einsatz kommen
(s. «Unterstellte Einsatzbetriebe»).
Nicht unterstellte Personen Der GAV FAR gilt nicht für das leitende Personal (siehe dazu «Leitendes Personal – Definition»), das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes.zum Seitenanfang

Unbezahlter Urlaub

Definition

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit von einem unbezahlten Urlaub gesprochen werden kann:

  • In den letzten sieben Jahren vor Leistungsanspruch darf in der Regel nur ein unbezahlter Urlaub genommen werden. Die maximale Dauer des unbezahlten Urlaubs darf nicht mehr als 6 Monate betragen.
  • Im letzten Jahr vor der Frühpensionierung wird kein unbezahlter Urlaub gewährt.
  • Der Arbeitnehmer muss nach dem unbezahlten Urlaub seine Tätigkeit wieder bei seinem Arbeitgeber aufnehmen und die Kündigungsfristen gemäss LMV müssen eingehalten werden.
  • Während des unbezahlten Urlaubs darf keiner bezahlten Tätigkeit nachgegangen werden.
  • Ein Arbeitnehmer muss in dem Jahr, in dem er einen unbezahlten Urlaub nimmt, gesamthaft eine mind. 50%-ige Tätigkeit in einem GAV FAR unterstellten Betrieb nachweisen können.

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