«Merkblatt FAR-pflichtiger Lohn» herunterladen
FAR Beiträge
Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 1%.
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 4%.
Die FAR-Beiträge richten sich nach dem massgeblichen Lohn. Der massgebliche Lohn ist der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum (im 2013 CHF 126'000.— pro Jahr)
Grundsätzlich gilt: AHV-pflichtiger Lohn = FAR-pflichtiger Lohn
FAR-pflichtig sind unter anderem:
- Lehrlinge, die ins AHV-pflichtige Alter kommen
- Unselbständige Akkordanten
- Aushilfen
- Praktikanten
- Personen, die im FAR sind und den erlaubten Verdienst in GAV FAR unterstellten Betrieben ausschöpfen
- Personen, die das ordentliche AHV-Alter erreicht haben, haben einen AHV-Freibetrag von CHF 1'400.— pro Monat respektive CHF 16'800.— pro Jahr. Der Betrag, der diese Freigrenze übersteigt und unter dem UVG Maximum liegt, ist FAR-pflichtig.
- EO-Leistungen
- Ferien- Überstundenentschädigung
Nicht FAR-pflichtig sind:
- Einkommen bis CHF 2‘300.— pro Betrieb und Jahr, wenn der Arbeitnehmer die Beitragsentrichtung nicht verlangt.
- Kranken- und Unfalltaggelder
- Leitendes Personal
Ausnahme:
- IV-Taggelder sind AHV-pflichtig jedoch nicht FAR-pflichtig