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Information zu den Weiterversicherungsmöglichkeiten BVG
Verbleib in der ursprünglichen Pensionskasse ist möglich
Wenn Sie in der Pensionskasse Ihres letzten Arbeitgebers verbleiben können, wird die Stiftung FAR die im
Leistungsentscheid festgehaltenen BVG-Sparbeiträge einmal jährlich direkt an die Pensionskasse überweisen.
Für die Weiterversicherung gibt es bei den Pensionskassen unterschiedliche Varianten:
1. Weiterführung der Sparversicherung ohne Risikoversicherung oder andere Kosten
Es wird nur die Sparversicherung weitergeführt. Dadurch entstehen für Sie keine Kosten für Risikoversicherung und
Verwaltung oder Ähnliches.
2. Weiterführung der Spar- und Risikoversicherung und / oder Erhebung anderer Kosten
Die Stiftung FAR überweist die Sparbeiträge und die Risikobeiträge und / oder anderen Kosten (z.B. Verwaltungskosten)
an die Pensionskasse und verrechnet die zusätzlichen Kosten mit Ihrer FAR-Rente. Die zusätzlichen Kosten variieren je
nach Pensionskasse und können mehrere tausend Franken pro Jahr betragen.
Fragen Sie Ihre Pensionskasse, ob die Risikoversicherung weitergeführt wird und ob weitere Kosten erhoben werden.
Klären Sie gegebenenfalls ab, ob in Ihrer persönlichen Situation die Weiterführung der Risikoversicherung sinnvoll ist.
Entscheiden Sie dann, ob Sie trotz Zusatzkosten in der Pensionskasse verbleiben wollen.
Verbleib in der ursprünglichen Pensionskasse ist nicht möglich oder nicht erwünscht
Es stehen Ihnen drei Hauptvarianten zur Verfügung:
1. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Der obligatorische Anteil Ihres Kapitals wird von Ihrer Pensionskasse an die Auffangeinrichtung, Zweigstelle Deutschschweiz, Vorsorgeplan WO, überwiesen: IBAN-Nr. CH78 0483 5135 6146 9100 0 (Credit Suisse).
Für den überobligatorischen Anteil gibt es folgende Möglichkeiten:
- Der überobligatorische Anteil kann in der Regel ebenfalls der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen werden zur reglementarisch möglichen Optimierung der ordentlichen Altersrente ab 65.
In diesem Fall wird jedoch eine genaue Vorabklärung mit der Stiftung Auffangeinrichtung empfohlen - Der überobligatorische Anteil wird Ihnen ausbezahlt oder auf ein Freizügigkeitskonto/eine Freizügigkeitspolice überwiesen (abhängig vom Reglement der Pensionskasse)
Die von der Stiftung FAR geschuldeten Sparbeiträge werden einmal jährlich der Auffangeinrichtung überwiesen.
Konditionen:
- Verzinsung des Kapitals und der von der Stiftung FAR einbezahlten Beiträge zum BVG-Mindestzins.
- Kosten jährlich 1,5% des koordinierten Lohnes (zur Zeit max. Fr. 822.– / Jahr). Diese Verwaltungskosten werden ebenfalls durch die Stiftung FAR an die Auffangeinrichtung überwiesen und mit der FAR-Rente verrechnet
- Kapitaloption (falls nicht bereits mit der Pensionskasse vereinbart) bis 6 Monate vor Eintritt ins ordentliche
Pensionsalter möglich.
2. Freizügigkeitskonto /Freizügigkeitspolice
Ihr BVG-Kapital wird auf ein Freizügigkeitskonto / eine Freizügigkeitspolice überwiesen. Eine Überweisung der von
der Stiftung FAR übernommenen BVG-Sparbeiträge auf Freizügigkeitskonten / policen ist aus steuerlichen Gründen nicht möglich, weshalb BVG-Sparbeiträge auch in dieser Variante an die Auffangeinrichtung überwiesen werden.
Konditionen:
- Verzinsung der von der Stiftung FAR einbezahlten Beiträge zum BVG-Mindestzins.
- Kosten jährlich 1,5% des koordinierten Lohnes (zur Zeit max. Fr. 822.– / Jahr). Diese Verwaltungskosten werden ebenfalls durch die Stiftung FAR an die Auffangeinrichtung überwiesen und mit Ihrer FAR-Rente verrechnet.
- Mit Erreichen des 65. Altersjahres wird – wenn Sie für die von der Stiftung FAR einbezahlten Sparbeiträge bei der Auffangeinrichtung die Kapitalauszahlung gewählt haben (Kapitaloption) – die verzinste Summe dieser Sparbeiträge ausbezahlt. Andernfalls gibt es eine «Minirente».
Nachteil: bei gleich hohen Verwaltungskosten wird Ihr Kapital auf dem Freizügigkeitskonto / auf der Freizügigkeitspolice zum normalen (tieferen) Banken-Sparzinssatz verzinst.
3. Kapitalbezug mit Eintritt in den FAR (abhängig vom Reglement der Pensionskasse)
Sie beziehen Ihr gesamtes BVG-Kapital mit Eintritt in den flexiblen Altersrücktritt. Auch in diesem Fall werden die von der Stiftung FAR geschuldeten BVG-Sparbeiträge an die Auffangeinrichtung überwiesen.
Konditionen:
- Verzinsung der von der Stiftung FAR einbezahlten Beiträge zum BVG-Mindestzins.
- Kosten jährlich 1,5% des koordinierten Lohnes (zur Zeit max. Fr. 822.– / Jahr). Diese Verwaltungskosten werden ebenfalls durch die Stiftung FAR an die Auffangeinrichtung überwiesen und mit Ihrer FAR-Rente verrechnet.
- Mit Erreichen des 65. Altersjahres wird Ihnen – wenn Sie für die von der Stiftung FAR einbezahlten Sparbeiträge
bei der Auffangeinrichtung die Kapitalauszahlung gewählt haben (Kapitaloption) – die verzinste Summe dieser Sparbeiträge ausbezahlt. Andernfalls gibt es eine «Minirente».