Logo Stiftung FAR

   «Merkblatt erlaubte Tätigkeit» herunterladen

Erlaubter Verdienst für FAR-Rentner

Generell

*Eintrittsschwelle BVG  / **Hälfte der Eintrittsschwelle BVG

Für Rentner, die sich bereits im FAR befinden

Für genaue Informationen kontaktieren Sie die FAR-Auszahlungsstelle. Die Telefonnummer finden Sie auf dem Leistungsentscheid.

Besonders zu beachten:

Der erlaubte Verdienst ist immer der Brutto–Lohn (AHV-pflichtiger Lohn oder an dessen Stelle tretende Versicherungsleistungen sowie Erwerbseinkünfte im Ausland) inkl. 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigungen bzw. der analoge Verdienst bei Selbständigerwerbenden.

Sanktionsregeln gemäss Art.24 Reglement FAR

  1. Übt ein FAR-Rentner Schwarzarbeit aus, so entfällt der Anspruch auf Leistungen der Stiftung FAR. Allfällige schon ausbezahlte Renten werden zurückgefordert.
  2. Überschreitet ein FAR-Rentner den erlaubten Verdienst, hat er Rentenleistungen in der Höhe der folgenden Beträge zurückzuerstatten:
    1. Erstes Überschreiten: Rückerstattung in der Höhe des Überverdienstes
      (= Differenz zwischen dem erlaubten und dem tatsächlich erzielten Verdienst)
    2. Zweites Überschreiten: Rückerstattung in der Höhe des dreifachen Überverdienstes
    3. Ab drittem Überschreiten: Rückerstattung in der Höhe des fünffachen Überverdienstes

Setzt sich das Einkommen aus dem GAV FAR unterstellter und dem GAV FAR nicht unterstellter Tätigkeit zusammen, wird der Überverdienst wie folgt berechnet:

Für die Festsetzung der Sanktion werden gegebenenfalls beide Überverdienste addiert.

 

zum Seitenanfang

 

franÇais  |  italiano