«Merkblatt erlaubte Tätigkeit» herunterladen
Erlaubter Verdienst für FAR-Rentner
Generell
- FAR-Rentner dürfen ab dem 1.1.2011 einen Verdienst von CHF 20‘880.–* pro Kalenderjahr erwirtschaften (für angebrochene Jahre Anteil pro rata), wenn sie eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit im Bauhauptgewerbe ausüben
oder - ausserhalb des Bauhauptgewerbes oder als Selbständigerwerbender ist ein Verdienst von CHF 10‘440.–** pro Kalenderjahr erlaubt (für angebrochene Jahre Anteil pro rata).
*Eintrittsschwelle BVG / **Hälfte der Eintrittsschwelle BVG
Für Rentner, die sich bereits im FAR befinden
Für genaue Informationen kontaktieren Sie die FAR-Auszahlungsstelle. Die Telefonnummer finden Sie auf dem Leistungsentscheid.
Besonders zu beachten:
Der erlaubte Verdienst ist immer der Brutto–Lohn (AHV-pflichtiger Lohn oder an dessen Stelle tretende Versicherungsleistungen sowie Erwerbseinkünfte im Ausland) inkl. 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigungen bzw. der analoge Verdienst bei Selbständigerwerbenden.
Sanktionsregeln gemäss Art.24 Reglement FAR
- Übt ein FAR-Rentner Schwarzarbeit aus, so entfällt der Anspruch auf Leistungen der Stiftung FAR. Allfällige schon ausbezahlte Renten werden zurückgefordert.
- Überschreitet ein FAR-Rentner den erlaubten Verdienst, hat er Rentenleistungen in der Höhe der folgenden Beträge zurückzuerstatten:
- Erstes Überschreiten: Rückerstattung in der Höhe des Überverdienstes
(= Differenz zwischen dem erlaubten und dem tatsächlich erzielten Verdienst) - Zweites Überschreiten: Rückerstattung in der Höhe des dreifachen Überverdienstes
- Ab drittem Überschreiten: Rückerstattung in der Höhe des fünffachen Überverdienstes
Setzt sich das Einkommen aus dem GAV FAR unterstellter und dem GAV FAR nicht unterstellter Tätigkeit zusammen, wird der Überverdienst wie folgt berechnet:
- Übersteigen die Gesamteinkünfte den erlaubten Verdienst für GAV FAR unterstellte Tätigkeit, liegt ein Überverdienst vor.
- Übersteigen die Einkünfte aus dem GAV FAR nicht unterstellter Tätigkeit die erlaubten
CHF 10‘440.–, liegt ebenfalls ein Überverdienst vor.
Für die Festsetzung der Sanktion werden gegebenenfalls beide Überverdienste addiert.