Rentenbeginn

Der frühestmögliche Rentenbeginn ist der Monat nach dem 60. Geburtstag des Antragstellers. Der Bezug der FAR-Rente ist freiwillig und der Beginn flexibel Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer FAR-Rente, so ist es ihm selbst überlassen, den Zeitpunkt…

Rekurse

Einsprachen und Rekurse gegen Unterstellung von Betrieben Die Geschäftsstelle der Stiftung FAR fällt gestützt auf die Angaben der Firma und die getroffenen Abklärungen einen Entscheid, ob die Firma unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fällt oder nicht. Gegen diesen…

Räumlicher Geltungsbereich

Räumlicher Geltungsbereich Art. 1 Abs. 1-3 GAV FAR Der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft. [aufgehoben] (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit…

Rentenberechnung

Die ungekürzte monatliche FAR-Rente wird wie folgt berechnet: 65 % des vereinbarten Jahreslohnes des letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (= Rentenbasislohn) plus CHF 6’000, geteilt durch 12. Die Überbrückungsrente darf jedoch nicht höher sein als nachfolgende Schwellenwerte: 80 %…