Mit dem Inkrafttreten von Art. 47a BVG per 1. Januar 2021 haben die BVG-Versicherten ab dem 58. Altersjahr neuerdings einen gesetzlichen Anspruch (1), bis zum ordentlichen BVG-Rücktrittsalter bei ihrer bisherigen Pensionskasse weiterversichert zu bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird.
Verbleibt der gekündigte Arbeitnehmer in der Pensionskasse seines bisherigen Arbeitgebers, kann er seine Altersleistungen der beruflichen Vorsorge als Rente beziehen, selbst wenn er bis zum Bezug der BVG-Altersleistungen keine neue Anstellung (mit Eintritt in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers) mehr findet.
Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen werden und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden.
(1) Eine Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung ist weiterhin möglich. Die Altersleistungen können bei einer Freizügigkeitseinrichtung jedoch nur als Kapital bezogen werden.