Beiträge
Ab dem 1.4.2025 erhöhen sich die Arbeitgeberbeiträge um auf 6 %. Die Arbeitnehmerbeiträge bleiben bei 2.25 %
Teilzeitangestellte
Durch die Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat sind die Arbeitgeber verpflichtet, vom AHV-pflichtigen Lohn die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abzurechnen, ungeachtet des Beschäftigungsgrades des Arbeitnehmers.
Teilzeitangestellten, die pro Kalenderjahr mindestens zu 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit geleistet haben, wird dieses Jahr als GAV FAR unterstellt angerechnet. Erreicht ein Teilzeitangestellter dieses Pensum nicht, so kann ihm dieses Jahr nicht als GAV FAR unterstellt angerechnet werden. Trotzdem müssen für diesen Arbeitnehmer FAR-Beiträge abgerechnet werden.
Teilzeitarbeit führt zu einer Rentenkürzung (Art. 17 Abs. 2 Regl. FAR).
