Betrieblicher Geltungsbereich
GAV FAR Art. 2
- Der GAV FAR gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind, insbesondere in folgenden Bereichen:
- Hoch-, Tief-, Untertag – und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau),
- Aushub, Abbruch, Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal(geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)
- [aufgehoben] (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung X zum GAV FAR vom 31.3.2017, in Kraft seit 1.1.2018)
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie der Pflästereibetriebe
- Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein:
geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen
(mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung) - Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagsbereich
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen
- Betriebe die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
- Betriebe, die Gleisbauarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und/oder Gleistiefbauanlagen oder Arbeiten, die direkt
mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden. Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen oder die Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen. (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 12.8.2015, in Kraft seit 1.12.2015)
- Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen,
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf,
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen,
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt,
- [aufgehoben] (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)
- Betriebe und Betriebsteile die ausschliesslich Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3 Abs. 1 fallen oder Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen. (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 12.8.2015, in Kraft seit 1.12.2015)
