BVG Weiterversicherungsmöglichkeiten
Die Bedingungen für den Erhalt von BVG-Sparbeiträgen sowie die Höhe der BVG-Sparbeiträge sind unterschiedlich, je nach Ihrem Jahrgang und je nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns. Bitte beachten Sie hierzu die Merkblätter.
Anspruch auf Weiterversicherung bei der bisherigen Penionskasse bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
Mit dem Inkrafttreten von Art. 47a BVG per 1. Januar 2021 haben die BVG-Versicherten ab dem 58. Altersjahr neu einen gesetzlichen Anspruch, bis zum ordentlichen BVG-Rücktrittsalter bei ihrer bisherigen Pensionskasse weiterversichert zu bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird. Verbleibt der gekündigte Arbeitnehmer in der Pensionskasse seines bisherigen Arbeitgebers, kann er seine Altersleistungen der beruflichen Vorsorge als Rente beziehen, selbst wenn er bis zum Bezug der BVG-Altersleistungen keine neue Anstellung (mit Eintritt in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers) mehr findet. Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden.
Bitte beachten Sie hierzu das Merkblatt Anspruch auf Weiterversicherung bei der bisherigen Penionskasse bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
