Geltungsbereiche

Räumlicher Geltungsbereich
Art. 1 Abs. 1-3 GAV FAR

  1. Der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.
  2. [aufgehoben] (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)
  3. Ausgenommen sind unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 die Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis, solange deren Beschäftigte aus dem Gesamtvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis (Retabat, 2002-2010) die im Verhältnis zum vorliegenden Vertrag gleichen Leistungen bezüglich der vorzeitigen Pensionierung unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen erhalten.

Art. 4 Abs. 1
Der GAV gilt nicht für Betriebe, die der Caisse de retraite professionnelle de l’Industrie vaudoise de la construction (règlement du fonds de la rente transitoire) angeschlossen sind, solange diese mit dem GAV FAR festgelegte gleichwertige Leistungen (unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen) vorsehen.


 

Betrieblicher Geltungsbereich
GAV FAR Art. 2

  1. Der GAV FAR gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind, insbesondere in folgenden Bereichen:
    1. Hoch-, Tief-, Untertag – und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau),
    2. Aushub, Abbruch, Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung X zum GAV FAR vom 31.3.2017, in Kraft seit 1.1.2018)
    3. [aufgehoben] (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)
    4. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie der Pflästereibetriebe
    5. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein:
      geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen
      (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
    6. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagsbereich
    7. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen
    8. Betriebe die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
    9. Betriebe, die Gleisbauarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und / oder Gleistiefbauanlagen und Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden. Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen oder die Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014).
  2. Ausgenommen sind:
    1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen,
    2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf,
    3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen,
    4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt,
    5. [aufgehoben] (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)
    6. Betriebe und Betriebsteile im Gleisbaubereich, die Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen sowie Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten sowie maschinellen Gleisunterhalt ausführen. (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)

 

Persönlicher Geltungsbereich
Fällt ein Betrieb unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR, so sind für alle Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich fallen, FAR-Beiträge abzurechnen.
Vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen sind das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Dies bedeutet, dass u.a. folgende Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 GAV FAR tätig sind, unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen:

  1. Poliere und Werkmeister
  2. Vorarbeiter
  3. Berufsleute, wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer
  4. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse)
  5. Spezialisten, wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäß Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)
  6. Ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder
    Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden.
    Ausgenommen sind
    a) Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen
    der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
    b) Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen
    bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
    c) Schienenschweisser (Schweißen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend
    und mehrheitlich ausführen. (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 12.8.2015, in Kraft seit 1.12.2015)

Die Aufzählung der unter den persönlichen Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer im GAV FAR ist nicht abschliessend, z.B. fallen auch Kranführer und Mechaniker unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR.

Arbeitnehmende unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden. Der Arbeitgeber hat den GAV FAR auf alle Arbeitnehmenden gemäß Art. 3 Abs. 1 GAV FAR anzuwenden.