Härtefallersatzleistungen

  1. Anspruch auf Härtefallersatzleistungen haben Arbeitnehmende, die kumulativ
    1. das 50. Altersjahr vollendet, das 60. Altersjahr aber noch nicht erreicht haben,
    2. während 20 Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, gearbeitet haben, und
    3. unfreiwillig und endgültig aus dem Bauhauptgewerbe (z.B. wegen Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung, Nichteignungsverfügung der SUVA etc.) ausgeschieden sind.
  2. Der Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1. Januar 2006 eintritt.
  3. Ein Anspruch aus Härtefall muss innerhalb von vier Jahren seit Ausscheiden aus dem Bauhauptgewerbe bei der Stiftung FAR angemeldet werden, ansonsten jeglicher Anspruch auf Entschädigung entfällt.
  4. Die Härtefallersatzleistung besteht aus einer Entschädigung in Form einer Einmaleinlage an die Vorsorgeeinrichtung nach BVG/FZG. Diese beträgt in der Regel CHF 1’000 pro Jahr, in welchem der Anspruchsberechtigte in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat.
  5. Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung FAR aus.
  6. Keinen Anspruch auf Härtefallersatzleistungen haben Invalide, welche Lohnersatzleistungen in Höhe der IV/SUVA/BVG-Koordinationsgrenze von 90 % beanspruchen können. Wird diese Koordinationsgrenze nur leicht unterschritten, ist die Härtefallersatzleistung angemessen zu kürzen.
  7. Bei Tod des Anspruchsberechtigten kann der Anspruch nur von der Witwe oder dem Witwer und von Kindern mit Anspruchsberechtigung auf AHV-Waisenrenten gemeinsam geltend gemacht werden.

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