- Anspruch auf Härtefallersatzleistungen haben Arbeitnehmende, die kumulativ
- das 50. Altersjahr vollendet, das 60. Altersjahr aber noch nicht erreicht haben,
- während 20 Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, gearbeitet haben, und
- unfreiwillig und endgültig aus dem Bauhauptgewerbe (z.B. wegen Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung, Nichteignungsverfügung der SUVA etc.) ausgeschieden sind.
- Der Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1. Januar 2006 eintritt.
- Ein Anspruch aus Härtefall muss innerhalb von vier Jahren seit Ausscheiden aus dem Bauhauptgewerbe bei der Stiftung FAR angemeldet werden, ansonsten jeglicher Anspruch auf Entschädigung entfällt.
- Die Härtefallersatzleistung besteht aus einer Entschädigung in Form einer Einmaleinlage an die Vorsorgeeinrichtung nach BVG/FZG. Diese beträgt in der Regel CHF 1’000 pro Jahr, in welchem der Anspruchsberechtigte in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat.
- Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung FAR aus.
- Keinen Anspruch auf Härtefallersatzleistungen haben Invalide, welche Lohnersatzleistungen in Höhe der IV/SUVA/BVG-Koordinationsgrenze von 90 % beanspruchen können. Wird diese Koordinationsgrenze nur leicht unterschritten, ist die Härtefallersatzleistung angemessen zu kürzen.
- Bei Tod des Anspruchsberechtigten kann der Anspruch nur von der Witwe oder dem Witwer und von Kindern mit Anspruchsberechtigung auf AHV-Waisenrenten gemeinsam geltend gemacht werden.
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