Krankheit/Unfall
Kranken- und Unfalltaggelder sind von der FAR-Beitragspflicht ausgenommen.
Wenn der Arbeitgeber neben den Versicherungsgeldern einen prozentualen Lohnanteil zahlt (Bsp. Poliere), ist dieser Lohnanteil beitragspflichtig.
Antragsteller, die zum Zeitpunkt des möglichen Eintrittes in den flexiblen Altersrücktritt infolge Krankheit oder Unfall Versicherungsleistungen beziehen oder beziehen könnten, haben sich diese anrechnen zu lassen, solange der Anspruch bestehen könnte. Der Wegfall der gesundheitlichen Gründe ist durch ein ärztliches Attest zu belegen. Die Anrechnung von Versicherungsleistungen erfolgt auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird.
Konkret heisst dies: Falls ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des beantragten Leistungsbeginns wegen Krankheit oder Unfall 100% arbeitsunfähig ist und Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung oder der Suva hat, verschiebt sich der Beginn der FAR-Leistungen bis zum Zeitpunkt,
- da die FAR-Rente die Taggelder übersteigt,
- ihm eine IV-Rente zugesprochen wird,
- die Krankentaggelder ausgeschöpft sind und noch keine IV-Entscheid vorhanden ist. (Die nachträglich gesprochene IV-, SUVA- und PK-Rente wird mit der FAR-Rente koordiniert).
Das Leistungsgesuch muss in jedem Fall spätestens 6 Monate vor dem ursprünglich geplanten Rentenbeginn eingereicht werden.