Persönlicher Geltungsbereich

Persönlicher Geltungsbereich
Fällt ein Betrieb unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR, so sind für alle Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich fallen, FAR-Beiträge abzurechnen.
Vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen sind das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Dies bedeutet, dass u.a. folgende Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 GAV FAR tätig sind, unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen:

  1. Poliere und Werkmeister
  2. Vorarbeiter
  3. Berufsleute, wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer
  4. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse)
  5. Spezialisten, wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäß Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)
  6. Ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder
    Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden.
    Ausgenommen sind
    a) Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen
    der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
    b) Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen
    bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
    c) Schienenschweisser (Schweißen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend
    und mehrheitlich ausführen. (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 12.8.2015, in Kraft seit 1.12.2015)

Die Aufzählung der unter den persönlichen Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer im GAV FAR ist nicht abschliessend, z.B. fallen auch Kranführer und Mechaniker unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR.

Arbeitnehmende unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden. Der Arbeitgeber hat den GAV FAR auf alle Arbeitnehmenden gemäß Art. 3 Abs. 1 GAV FAR anzuwenden.