Einsprachen und Rekurse gegen Unterstellung von Betrieben
Die Geschäftsstelle der Stiftung FAR fällt gestützt auf die Angaben der Firma und die getroffenen Abklärungen einen Entscheid, ob die Firma unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fällt oder nicht.
Gegen diesen Entscheid kann die Firma innert 14 Tagen begründete Einsprache an die Stiftung FAR erheben. Gestützt auf die eingereichten Dokumente und die Begründung der Firma fällt die Geschäftsstelle einen Wiedererwägungsentscheid.
Gegen den Wiedererwägungsentscheid der Geschäftsstelle kann das Unternehmen innert 14 Tagen Rekurs an den Ausschuss Rekurse des Stiftungsrats FAR erheben. Der Entscheid des Ausschusses Rekurse des Stiftungsrats FAR ist stiftungsintern nicht mehr anfechtbar.
Einsprachen gegen Leistungsentscheide
Falls nicht alle Kriterien für eine FAR-Rente erfüllt sind und ein Leistungsgesuch abgelehnt wird, hat der Gesuchsteller die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen eine Überprüfung durch den Ausschuss Rekurse des Stiftungsrats FAR zu verlangen.
Die Einsprache ist schriftlich und ausführlich begründet mit aussagekräftigen Unterlagen, welche beim Entscheid noch nicht berücksichtigt wurden, einzureichen.
Ist der Gesuchsteller mit dem Entscheid des Ausschusses Rekurse des Stiftungsrats FAR nicht einverstanden, so hat er die Möglichkeit, beim Stiftungsrat ein Gesuch auf FAR-Leistungen aufgrund „unbilliger Härte“ zu stellen.