Rentenbeginn

Der frühestmögliche Rentenbeginn ist der Monat nach dem 60. Geburtstag des Antragstellers.


Der Bezug der FAR-Rente ist freiwillig und der Beginn flexibel
Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer FAR-Rente, so ist es ihm selbst überlassen, den Zeitpunkt für seinen flexiblen Altersrücktritt zu bestimmen. Es besteht keine Pflicht, bei Erreichen des 60. Altersjahres eine FAR-Rente in Anspruch zu nehmen.


Erhöhung der Rente bei Aufschub
Der Bundesrat erklärt die Sanierungsmassnahmen für den GAV FAR per 01.04.2019 allgemeinverbindlich. Für Betriebe, die unter den Geltungsbereich des GAV GAR fallen und FAR-Rentner mit Rentenbeginn per 01.04.2019 oder später, tritt ab 01.04.2019 folgende Änderungen in Kraft:

Die monatliche Überbrückungsrente wird – nach der Berücksichtigung der Schwellen­werte gemäss Art. 16 Abs. 2 GAV FAR – erhöht, wenn der Gesuch­steller den Renten­beginn um mindestens 12 Monate aufschiebt (gerechnet ab dem Zeitpunkt, in welchem er erstmals die Bedingungen für eine Überbrückungsrente erfüllt hätte).

 

Rentengesuchsteller haben somit die Wahl zwischen folgenden Möglich­keiten:

  • Die Rente wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt bezogen: Die monatliche Rente wird wie üblich berechnet [1]
  • Die Rente wird um mindestens 12 Monate aufgeschoben: Die monatliche Rente erhöht sich um 8 %
  • Die Rente wird um mindestens 24 Monate aufgeschoben: Die monatliche Rente erhöht sich um 16 %.

 

[1] 65 % des vereinbarten Jahreslohnes des letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (= Rentenbasislohn) plus CHF 6’000, geteilt durch 12. Die Überbrückungsrente darf jedoch nicht höher sein als nachfolgende Schwellenwerte: 80 % des Rentenbasislohnes oder das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente (die maximale FAR-Rente beträgt CHF 5‘688 [Stand 2019]).


Reduktion Arbeitspensum im letzten Jahr vor FAR-Rentenbeginn
Bei Reduktion der Arbeitstätigkeit im letzten Jahr vor Eintritt in den FAR darf die monatliche FAR-Rente nicht höher sein als 90% des letzten vereinbarten, dem Teilzeitpensum angepassten Bruttolohnes (effektiver Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn dividiert durch 12). Nicht als Teilzeitarbeitnehmer in diesem Sinne gelten Teilinvalide und Teilarbeitslose.


Verschiebung bei Auszahlung von Feriensaldi und von Überstunden
Wenn einem Arbeitnehmer in den letzten 6 Monaten vor Beginn der FAR-Rente nicht bezogene Ferien oder nicht kompensierte Überstunden ausbezahlt werden und diese Entschädigung mehr als einem Monatslohn entspricht (die Anzahl der ausbezahlten Stunden wird mit der monatlichen Normalarbeitszeit von 176 Stunden verglichen), wird der Leistungsbeginn um jeden vollen ausbezahlten Monat verschoben. Angebrochene Monate werden nicht berücksichtigt (Art. 13 Abs. 3 Reglement FAR).