Unternehmen im Bauhauptgewerbe haben die Pflicht, sich bei der Stiftung FAR anzumelden. Sie erhalten daraufhin Selbstdeklarationsformulare. Die Geschäftsstelle prüft anhand der Selbstdeklaration die Unterstellung.
Untersteht ein Unternehmen dem GAV FAR (betrieblicher Geltungsbereich, räumlicher Geltungsbereich), so sind für Mitarbeitende, die dem persönlichen Geltungsbereich unterstehen (persönlicher Geltungsbereich), FAR-Beiträge abzurechnen.
Im Unterlassungsfall sind die Beiträge nachzuzahlen sowie eventuelle Kontrollkosten und Sanktionen zu bezahlen.
Vgl. Merkblatt Sanktionen
