Unbezahlter Urlaub

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit von einem unbezahlten Urlaub im Sinne von Art. 13 Abs. 1ter Regl. FAR gesprochen werden kann:

  • In den letzten sieben Jahren vor Leistungsanspruch darf in der Regel nur ein unbezahlter Urlaub genommen werden. Die maximale Dauer des unbezahlten Urlaubs darf nicht mehr als 6 Monate betragen.
  • Im letzten Jahr vor der Frühpensionierung wird kein unbezahlter Urlaub gewährt.
  • Der Arbeitnehmer muss nach dem unbezahlten Urlaub seine Tätigkeit wieder bei seinem Arbeitgeber aufnehmen und die Kündigungsfristen gemäss LMV müssen eingehalten werden.
  • Während des unbezahlten Urlaubs darf keiner bezahlten Tätigkeit nachgegangen werden.
  • Ein Arbeitnehmer muss in dem Jahr, in dem er einen unbezahlten Urlaub nimmt, gesamthaft eine mind. 50% Tätigkeit in einem GAV FAR unterstellten Betrieb nachweisen können.

Die FAR-Rente wird für die Dauer des unbezahlten Urlaubs gekürzt.