Unbillige Härte

Falls eine Einsprache vom Ausschuss Rekurse des Stiftungsrats FAR negativ beantwortet wurde, hat der Antragsteller die Möglichkeit, beim Ausschuss Rekurse des Stiftungsrats FAR ein Gesuch auf FAR-Leistungen aufgrund ‚unbilliger Härte‘ gemäss Art.14 Abs.3 GAV FAR zu stellen:

„Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat. Falls Beitragslücken entstehen, muss der Stiftungsrat die Nachzahlung der entfallenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge verlangen, und kann zudem eine Rentenkürzung vornehmen.“

Der Antragsteller muss dabei zusätzliche Unterlagen/Informationen einreichen, die eine Neubeurteilung des Falles ermöglichen.