Teilzeitangestellte

Beiträge für Teilzeitangestellte
Durch die Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat sind die Arbeitgeber verpflichtet, vom AHV-pflichtigen Lohn die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abzurechnen, ungeachtet des Beschäftigungsgrades des Arbeitnehmers.
Teilzeitangestellten, die pro Kalenderjahr mindestens zu 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit geleistet haben, wird dieses Jahr als GAV FAR unterstellt angerechnet. Erreicht ein Teilzeitangestellter dieses Pensum nicht, so kann ihm dieses Jahr nicht als GAV FAR unterstellt angerechnet werden. Trotzdem müssen für diesen Arbeitnehmer FAR-Beiträge abgerechnet werden.
Teilzeitarbeit führt zu einer Rentenkürzung (Art. 17 Abs. 2 Regl. FAR).


 
Definition Teilzeitangestellte
Gemäss LMV Art. 23 Abs.3 gilt als Teilzeit jene Zeit, während welcher Arbeitnehmende nicht ihre volle Arbeitszeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, sondern lediglich stunden-, halbtage oder tageweise arbeiten, d.h. ein im Einzelarbeitsvertrag festgelegter Anteil der Jahresarbeitszeit gemäss Art.24 LMV.
Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen. Die Teilzeitarbeit muss im Voraus vereinbart werden und regelmässig und wiederkehrend erfolgen.
Als Teilzeit gilt nicht, wenn ein Arbeitnehmer in den letzten sieben Jahren vor Leistungsbezug während eines Kalenderjahres 50% in einem GAV FAR unterstellten Betrieb und 50% in einem nicht GAV FAR unterstellten Betrieb arbeitet, ausser diese Tätigkeiten sind wiederkehrend (Bsp.: ein Arbeitnehmer der im Sommer als Weinbauer und im Winter als Bauarbeiter tätig ist).


 
Reduktion Arbeitspensum im letzten Jahr vor FAR-Rentenbeginn
Bei Reduktion der Arbeitstätigkeit im letzten Jahr vor Eintritt in den FAR darf die monatliche FAR-Rente nicht höher sein als 90% des letzten vereinbarten, dem Teilzeitpensum angepassten Bruttolohnes (effektiver Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn dividiert durch 12). Nicht als Teilzeitarbeitnehmer in diesem Sinne gelten Teilinvalide und Teilarbeitslose.