Seit dem 01.04.2006 rechnen Personaldienstleister (Personalverleiher oder -vermittler), die Arbeitnehmer in GAV FAR unterstellte Einsatzbetriebe vermitteln, FAR-Beiträge ab. Die Auszahlungsstelle der Stiftung FAR ist zuständig für die Prüfung eines FAR-Rentenanspruchs.

Die Bestimmungen des GAV und des Reglements FAR sehen vor, dass Perioden mit Teilzeitbeschäftigung oder Lücken wegen Arbeitslosigkeit zu Leistungskürzungen oder gar zur Ablehnung von Rentengesuchen führen können.

Deshalb ist die Auszahlungsstelle der Stiftung FAR in hohem Masse auf eine möglichst komplette Dokumentation des Arbeitsverhältnisses und der Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer angewiesen.

Die Stiftung FAR bittet daher alle Personaldienstleister, der FAR Auszahlungsstelle auf Nachfrage die folgenden Dokumente lückenlos zu liefern:

  • alle Einsatzverträge (bei einem Personalverleih zu ARGEs bitten wir Sie, im Einsatzvertrag jeweils anzugeben, bei welchem an der ARGE beteiligten Unternehmen der Arbeitnehmer effektiv eingesetzt wird)
  • alle Lohnabrechnungen oder Lohnjournale, aus denen die Anzahl gearbeiteter Stunden pro Monat ersichtlich sind
  • alle Lohnausweise

Weil gemäss den Bestimmungen des GAV FAR die Beschäftigungen der letzten 20 Jahre vor dem beantragten Rentenbeginn zu prüfen sind, werden die entsprechenden Dokumente über die obligatorischen 10 Jahre Aufbewahrungspflicht hinaus für die letzten 20 Jahre benötigt.

 

Lohnausweise

Ausserdem ist es wichtig, auf den Lohnausweisen die konkreten Einsatzdaten auf den Tag genau anzugeben (z.B. 05.03.2017 – 17.08.2017).

 

Lohnbescheinigungen

Bei der Abrechnung der FAR-Beiträge sind auf den Lohnbescheinigungen diejenigen Monate anzugeben, während denen die Arbeitnehmenden tatsächlich gearbeitet haben.
Beispiel: Der Arbeitnehmende hat von März bis August gearbeitet, so ist die Angabe 03 – 08 2017 und nicht 01 – 12 2017.

 

Merkblatt für Arbeitnehmende: Temporäre Anstellungen im Bauhauptgewerbe

Um auch die Arbeitnehmenden erreichen zu können, stellt die Stiftung FAR zusätzlich das ‚Merkblatt für Arbeitnehmende: Temporäre Anstellungen im Bauhauptgewerbe‘ sowie die Information ‚Wichtige Informationen zu Einsätzen über Personaldienstleister in nicht dem GAV FAR unterstellten Einsatzbetrieben und deren Auswirkungen auf die FAR-Rente‘ zur Verfügung.

Die Personaldienstleister werden geben, diese beiden Merkblätter insbesondere an Arbeitnehmende abzugeben, welche älter als 40 Jahre sind und bereits im Bauhauptgewerbe tätig waren oder einen Einsatz im Bauhauptgewerbe vornehmen möchten.

Die betriebliche Unterstellung kann über die ISAB Datenbank [1] oder direkt beim Einsatzbetrieb [2] abgefragt werden. In jedem Fall kann bei der Stiftung FAR unter
mail@far-suisse.ch eine schriftliche Anfrage gestellt werden.

 

Wir danken Ihnen für die gute Zusammenarbeit.

 

[1] Die Unterstellungsangaben in der öffentlichen Ansicht von ISAB enthalten keine Informationen über den Abklärungsstatus, z.B. ob eine (Nicht-) Unterstellung erneut abgeklärt wird.

[2] Missverständliche oder falsche Auskünfte des Verleihbetriebes sind für die Stiftung FAR nicht verbindlich.