A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
A
Abzüge

Beiträge

Ab dem 01.01.2020 betragen die Arbeitnehmerbeiträge 2.25 %. Die Beiträge der Arbeitgeber betragen 5.5 %.

Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)

Der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) wurde am 12. November 2002 zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) einerseits und den Gewerkschaften Bau & Industrie GBI (heute UNIA) und SYNA andererseits abgeschlossen. Später ist auch der Verband Baukader Schweiz dem GAV FAR beigetreten. Der GAV FAR wurde mit Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 allgemeinverbindlich erklärt (BRB AVE GAV FAR).

Zweck einer Allgemeinverbindlicherklärung ist es, dass die gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen auf alle Arbeitgeber einer bestimmten Branche angewendet werden können, um für alle Arbeitgeber, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

Aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat gilt der GAV FAR wie ein Gesetz und ist für alle im Bauhauptgewerbe tätigen Unternehmen und deren Arbeitnehmer anwendbar.

Anmeldung von Arbeitnehmern

Anmeldung von Arbeitnehmern und Leistungsentscheid
Ein Arbeitnehmer, der eine FAR-Rente beantragen will, muss mindestens 6 volle Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn ein Leistungsgesuch bei der Stiftung FAR einreichen. Der frühestmögliche Rentenbeginn ist der Monat nach seinem 60. Geburtstag. Das Gesuch wird von der Auszahlungsstelle geprüft. Wird das Gesuch gutgeheissen, so erhält der Gesuchsteller einen Leistungsentscheid. Darin sind die monatliche Rente, der jährliche BVG-Sparbeitrag und die Grenzwerte für den erlaubten Verdienst während der FAR-Rente festgehalten. Zusammen mit dem Leistungsentscheid erhält der Gesuchsteller das Formular „Definitive Anmeldung“, welches auszufüllen und bei der Auszahlungsstelle einzureichen ist (vgl. „Definitive Anmeldung“).

Ist der Gesuchsteller mit dem Leistungsentscheid nicht einverstanden, kann er an den Ausschuss Rekurse des Stiftungsrats FAR gelangen (vgl. „Rekurs gegen Leistungsentscheid“).


Fristen für Leistungsgesuche

Leistungsgesuche müssen mit allen notwendigen Unterlagen mind. 6 volle Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn eingereicht werden. Zu spät eingereichte Gesuche dürfen die Bearbeitung der ordentlich eingereichten Gesuche nicht behindern, weshalb die Rente um die Zeitspanne aufgeschoben wird, um welche das Gesuch zu spät eingereicht worden ist. Für das Einhalten der Frist ist der Arbeitnehmer verantwortlich.


Definitive Anmeldung

Die Auszahlungsstelle trifft Vorkehrungen für die Auszahlung der ersten monatlichen Rente, wenn das Formular „Definitive Anmeldung“ eingereicht worden ist. Wichtig:

  • Das Formular „Definitive Anmeldung“ muss vom Antragsteller unterschrieben sein
  • Der Arbeitgeber muss schriftlich bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist

Es werden keine Renten rückwirkend ausbezahlt, wenn die definitive Anmeldung zu spät eingereicht wurde oder wenn es zu Verspätungen infolge fehlender Unterschrift kommt.

Anmeldung von Unternehmen

Unternehmen im Bauhauptgewerbe haben die Pflicht, sich bei der Stiftung FAR anzumelden. Diese Anmeldung kann telefonisch, per Brief oder mit dem Anmeldeformular auf der Homepage erfolgen (Firmenneuanmeldung). Daraufhin erhält das Unternehmen Selbstdeklarationsformulare. Die Geschäftsstelle der Stiftung FAR prüft anhand der Selbstdeklaration die Unterstellung unter den GAV FAR.

Arbeitgeberkontrollen

Arbeitgeber werden alle vier Jahre von einem externen Kontrolleur geprüft, ob sie der Stiftung FAR alle relevanten Löhne gemeldet haben.

Arbeitslosigkeit

Definition Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit wird wie folgt definiert:

  1. Als arbeitslos gilt, wer beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt vor allem auch für jene Personen, welchen nach Bezug von 720 Krankentaggeldern gekündigt wird und bei welchen der IV-Entscheid noch hängig ist.
  2. Die nachfolgende Regelung gilt nur bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit:
    Während der zweijährigen Arbeitslosigkeit kann ein Arbeitnehmer jeder Tätigkeit nachgehen, die vom RAV als zumutbar erachtet wird. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht kann diese Tätigkeit auch in einem nicht GAV FAR unterstellten Betrieb geleistet werden und auch ausserhalb des Zwischenverdienstes (sofern hier kein offensichtlicher Missbrauch vorliegt).
    Nach maximal 2 Jahren muss der Arbeitslose wieder eine Tätigkeit in einem GAV FAR unterstellten Betrieb aufgenommen haben.
  3. Eine vom RAV geförderte Selbständigkeit wird nicht als Arbeitslosigkeit gewertet, da die Aufnahme dieser Tätigkeit freiwillig ist.
Arbeitsunfähigkeit

Krankheit / Unfall
Kranken- und Unfalltaggelder sind von der FAR-Beitragspflicht ausgenommen.
Wenn der Arbeitgeber neben den Versicherungsgeldern einen prozentualen Lohnanteil zahlt (Bsp. Poliere), ist dieser Lohnanteil beitragspflichtig.

Antragsteller, die zum Zeitpunkt des möglichen Eintrittes in den flexiblen Altersrücktritt infolge Krankheit oder Unfall Versicherungsleistungen beziehen oder beziehen könnten, haben sich diese anrechnen zu lassen, solange der Anspruch bestehen könnte. Der Wegfall der gesundheitlichen Gründe ist durch ein ärztliches Attest zu belegen. Die Anrechnung von Versicherungsleistungen erfolgt auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird.

Konkret heisst dies: Falls ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des beantragten Leistungsbeginns wegen Krankheit oder Unfall 100 % arbeitsunfähig ist und Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung oder der Suva hat, verschiebt sich der Beginn der FAR-Leistungen bis zum Zeitpunkt,

  • da die FAR-Rente die Taggelder übersteigt,
  • ihm eine IV-Rente zugesprochen wird,
  • die Krankentaggelder ausgeschöpft sind, und noch keine IV-Entscheid vorhanden ist. (Die nachträglich gesprochene IV-, SUVA- und PK-Rente wird mit der FAR-Rente koordiniert).

Das Leistungsgesuch muss in jedem Fall spätestens 6 Monate vor dem ursprünglich geplanten Rentenbeginn eingereicht werden.

Arbeitsvermittlung

Personalverleih

Seit dem 1. April 2006 sind Beschäftigungen über Personalverleiher dem GAV FAR unterstellt, wenn der Einsatzbetrieb dem GAV FAR unterstellt ist, d.h., dass Personalverleiher ab diesem Zeitpunkt FAR-Beiträge abrechnen müssen, wenn sie jemanden in einen GAV FAR unterstellten Betrieb oder einen GAV FAR unterstellten Betriebsteil verleihen.

Bis zum 31. März 2006 waren Personalverleiher hingegen nicht verpflichtet, für die von ihnen in einen dem GAV FAR unterstellten Betrieb verliehenen Arbeitnehmer FAR-Beiträge abzurechnen.


Von der Beitragspflicht ausgenommen sind verliehene Arbeitnehmer

  1. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  2. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrages führt und
  3. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.


Unterstellte Einsatzbetriebe

  1. Unternehmungen, die ganz oder mit einem Betriebsteil zum betrieblichen Geltungsbereich gehören.
    Massgebend ist der Sitz der Einsatzfirma.
  2. Einsatzbetriebe im Kanton Waadt:
    Personalverleihbetriebe, die Arbeitnehmer in Einsatzbetriebe verleihen, welche der Caisse de retraite professionnelle de l’Industrie vaudoise de la construction (CRP) angeschlossen sind, sind verpflichtet, FAR-Beiträge für die Arbeitnehmer abzurechnen.
  3. Personalverleihbetriebe des Fürstentum Liechtensteins:
    Liechtensteinische Personalverleihbetriebe, welche über eine Bewilligung des Kantons St. Gallen verfügen, um in der Schweiz Personal verleihen zu dürfen, sind verpflichtet, FAR-Beiträge abzurechnen, sofern sie Personal in Einsatzbetriebe mit Sitz in der Schweiz und die dem GAV FAR unterstellt sind, verleihen.
Aufgabe oder Änderung der Tätigkeit eines Unternehmens

Gibt ein Betrieb oder ein selbständiger Betriebsteil seine Tätigkeit im Bauhauptgewerbe auf oder reduziert er seine Tätigkeiten in diesem Bereich dauerhaft, sodass das Gepräge des Betriebes nicht mehr im Bauhauptgewerbe, sondern im Ausbau- bzw. Baunebengewerbe ist, hat er dies der Stiftung FAR mitzuteilen.
Die Stiftung FAR wird nach ihren Abklärungen den Betrieb darüber informieren, bis wann er dem GAV FAR unterstellt bleibt und beitragspflichtig ist.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Der Leistungsentscheid muss abgewartet werden, bevor das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Erst ein positiver Leistungsentscheid gibt darüber Aufschluss, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine FAR-Rente hat. Auf der definitiven Anmeldung muss der Arbeitgeber bestätigen, dass und per wann das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

B
Beiträge

Beiträge

Ab dem 01.01.2020 betragen die Arbeitnehmerbeiträge 2.25 %. Die Beiträge der Arbeitgeber betragen 5.5 %.


Teilzeitangestellte

Durch die Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat sind die Arbeitgeber verpflichtet, vom AHV-pflichtigen Lohn die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abzurechnen, ungeachtet des Beschäftigungsgrades des Arbeitnehmers.
Teilzeitangestellten, die pro Kalenderjahr mindestens zu 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit geleistet haben, wird dieses Jahr als GAV FAR unterstellt angerechnet. Erreicht ein Teilzeitangestellter dieses Pensum nicht, so kann ihm dieses Jahr nicht als GAV FAR unterstellt angerechnet werden. Trotzdem müssen für diesen Arbeitnehmer FAR-Beiträge abgerechnet werden.
Teilzeitarbeit führt zu einer Rentenkürzung (Art. 17 Abs. 2 Regl. FAR).

Berechnung der monatlichen FAR-Rente

Die ungekürzte monatliche Rente wird wie folgt berechnet: 

65 % des vereinbarten Jahreslohnes des letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (= Rentenbasislohn) plus CHF 6’000, geteilt durch 12.

Die Überbrückungsrente darf jedoch nicht höher sein als nachfolgende Schwellenwerte: 80 % des Rentenbasislohnes oder das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente (die maximale FAR-Rente beträgt CHF 5‘880 [Stand 2023]).

Betonbohren und Betonschneiden

Die Tätigkeiten Betonbohren und Betonschneiden fallen nur dann unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR, wenn der Betrieb Mitglied des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV) ist. Betriebe, welche nicht Mitglied des SBV sind, fallen hingegen mit ihren Tätigkeiten im Bereich Betonbohren und Betonschneiden nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR, da es für diese Tätigkeiten keine Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat gibt.

 

Dies bedeutet, dass Betonbohr- und Betonschneideunternehmen ab Beginn der Mitgliedschaft beim SBV unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen und FAR-Beiträge an die Stiftung FAR leisten müssen.
Dafür werden den unterstellten Mitarbeitenden die Beschäftigungszeiten gemäss GAV FAR angerechnet. Betonbohr- und Betonschneideunternehmen, die keine SBV-Mitglieder sind, müssen hingegen keine FAR-Beiträge an die Stiftung FAR leisten und den Mitarbeitenden werden die Beschäftigungszeiten nicht als GAV FAR unterstellt angerechnet.

Betrieblicher Geltungsbereich

Betrieblicher Geltungsbereich
GAV FAR Art. 2

  1. Der GAV FAR gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind, insbesondere in folgenden Bereichen:
    1. Hoch-, Tief-, Untertag – und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau),
    2. Aushub, Abbruch, Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal(geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)
    3. [aufgehoben] (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung X zum GAV FAR vom 31.3.2017, in Kraft seit 1.1.2018)
    4. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie der Pflästereibetriebe
    5. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein:
      geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen
      (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
    6. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagsbereich
    7. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen
    8. Betriebe die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
    9. Betriebe, die Gleisbauarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und/oder Gleistiefbauanlagen oder Arbeiten, die direkt
      mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden. Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen oder die Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen. (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 12.8.2015, in Kraft seit 1.12.2015)
  2. Ausgenommen sind:
    1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen,
    2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf,
    3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen,
    4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt,
    5. [aufgehoben] (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)
    6. Betriebe und Betriebsteile die ausschliesslich Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3 Abs. 1 fallen oder Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen. (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 12.8.2015, in Kraft seit 1.12.2015)
BVG

BVG Weiterversicherungsmöglichkeiten
Die Bedingungen für den Erhalt von BVG-Sparbeiträgen sowie die Höhe der BVG-Sparbeiträge sind unterschiedlich, je nach Ihrem Jahrgang und je nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns. Bitte beachten Sie hierzu die Merkblätter Weiterversicherungsmöglichkeiten BVG


Anspruch auf Weiterversicherung bei der bisherigen Penionskasse bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
Mit dem Inkrafttreten von Art. 47a BVG per 1. Januar 2021 haben die BVG-Versicherten ab dem 58. Altersjahr neu einen gesetzlichen Anspruch, bis zum ordentlichen BVG-Rücktrittsalter bei ihrer bisherigen Pensionskasse weiterversichert zu bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird. Verbleibt der gekündigte Arbeitnehmer in der Pensionskasse seines bisherigen Arbeitgebers, kann er seine Altersleistungen der beruflichen Vorsorge als Rente beziehen, selbst wenn er bis zum Bezug der BVG-Altersleistungen keine neue Anstellung (mit Eintritt in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers) mehr findet. Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden.

Bitte beachten Sie hierzu das Merkblatt Anspruch auf Weiterversicherung bei der bisherigen Penionskasse bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

 

D
Dauer

Die FAR-Rente wird frühestens vom 60. Altersjahr bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters, d.h. bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausbezahlt.

Definitive Anmeldung

Definitive Anmeldung
Die Auszahlungsstelle trifft Vorkehrungen für die Auszahlung der ersten monatlichen Rente, wenn das Formular „Definitive Anmeldung“ eingereicht worden ist. Wichtig:

  • Das Formular „Definitive Anmeldung“ muss vom Antragsteller unterschrieben sein
  • Der Arbeitgeber muss bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist

Es werden keine Renten rückwirkend ausbezahlt, wenn die definitive Anmeldung zu spät eingereicht wurde oder wenn es zu Verspätungen infolge fehlender Unterschrift kommt.

E
Einsprachen

Einsprachen und Rekurse gegen Unterstellung von Betrieben
Die Geschäftsstelle der Stiftung FAR fällt gestützt auf die Angaben der Firma und die getroffenen Abklärungen einen Entscheid, ob die Firma unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fällt oder nicht.
Gegen diesen Entscheid kann die Firma innert 14 Tagen begründete Einsprache an die Stiftung FAR erheben. Gestützt auf die eingereichten Dokumente und die Begründung der Firma fällt die Geschäftsstelle einen Wiedererwägungsentscheid.

Gegen den Wiedererwägungsentscheid der Geschäftsstelle kann das Unternehmen innert 14 Tagen Rekurs an den Ausschuss Rekurse des Stiftungsrats FAR erheben. Der Entscheid des Ausschusses Rekurse des Stiftungsrats FAR ist stiftungsintern nicht mehr anfechtbar.


 

Einsprachen gegen Leistungsentscheide
Falls nicht alle Kriterien für eine FAR-Rente erfüllt sind und ein Leistungsgesuch abgelehnt wird, hat der Gesuchsteller die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen eine Überprüfung durch den Ausschuss Rekurse des Stiftungsrats FAR zu verlangen.
Die Einsprache ist schriftlich und ausführlich begründet mit aussagekräftigen Unterlagen, welche beim Entscheid noch nicht berücksichtigt wurden, einzureichen.

Ist der Gesuchsteller mit dem Entscheid des Ausschusses Rekurse des Stiftungsrats FAR nicht einverstanden, so hat er die Möglichkeit, beim Stiftungsrat ein Gesuch auf FAR-Leistungen aufgrund „unbilliger Härte“ zu stellen.

Erhöhung der Rente bei Aufschub

Der Bundesrat erklärt die Sanierungsmassnahmen für den GAV FAR per 01.04.2019 allgemeinverbindlich. Für Betriebe, die unter den Geltungsbereich des GAV GAR fallen und FAR-Rentner mit Rentenbeginn per 01.04.2019 oder später, treten ab 01.04.2019 folgende Änderungen in Kraft:

 

Die monatliche Überbrückungsrente wird – nach der Berücksichtigung der Schwellen­werte[1] gemäss Art. 16 Abs. 2 GAV FAR – erhöht, wenn der Gesuch­steller den Renten­beginn um mindestens 12 Monate aufschiebt (gerechnet ab dem Zeitpunkt, in welchem er erstmals die Bedingungen für eine Überbrückungsrente erfüllt hätte).

Rentengesuchsteller haben somit die Wahl zwischen folgenden Möglich­keiten:

  • Die Rente wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt bezogen: Die monatliche Rente wird wie üblich berechnet [1]
  • Die Rente wird um mindestens 12 Monate aufgeschoben: Die monatliche Rente erhöht sich um 8 %
  • Die Rente wird um mindestens 24 Monate aufgeschoben: Die monatliche Rente erhöht sich um 16 %.

 

[1] 65 % des vereinbarten Jahreslohnes des letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (= Rentenbasislohn) plus CHF 6’000, geteilt durch 12. Die Überbrückungsrente darf jedoch nicht höher sein als nachfolgende Schwellenwerte: 80 % des Rentenbasislohnes oder das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente (die maximale FAR-Rente beträgt CHF 5‘736 [Stand 2021]).

Erlaubter Verdienst

Die Bedingungen für den erlaubten Verdienst während der FAR-Rente sind unterschiedlich je nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns. Bitte beachten Sie hierzu die Merkblätter Erlaubter Verdienst.

F
FAR-pflichtiger Lohn

Seit dem 01.01.2020 betragen die Arbeitnehmerbeiträge 2.25 % und die Arbeitgeberbeiträge 5.5 %.

Baubetriebe als Arbeitgeber

  • FAR-beitragspflichtig sind grundsätzlich alle Mitarbeitenden von GAV FAR unterstellten Betrieben bzw. Betriebsteilen (d.h. auch Mitarbeitende von Berufsgruppen, welche nicht dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sind wie Plattenleger, Maler etc.):
    • Voll- und Teilzeitangestellte
    • Lernende, die ins AHV-pflichtige Alter kommen
    • Unselbständige Akkordanten
    • Aushilfen
    • Praktikanten
    • Mitarbeitende, die eine FAR-Rente beziehen und im Rahmen des erlaubten Verdienstes in GAV FAR unterstellten Betrieben arbeiten
    • Mitarbeitende, die das ordentliche AHV-Alter erreicht haben und weiterarbeiten.
  • Nicht FAR-beitragspflichtig sind nachstehende Mitarbeitende von GAV FAR unterstellten Betrieben bzw. Betriebsteilen:
    • Leitendes Personal (vgl. Merkblatt leitendes Personal)
    • Technisches und kaufmännische Personal (unter technischem Personal versteht man z.B. Bauzeichner oder Ingenieure)
    • Kantinen- und Reinigungspersonal
  • Was muss für beitragspflichtige Mitarbeitende gemeldet werden?
    • Grundsätzlich die AHV-pflichtigen Löhne (inkl. Ferien- und Überstundenentschädigung) bis zum UVG-Maximum (Stand 2023: CHF 148’200). Mitarbeitenden, die das ordentliche AHV-Alter erreicht haben, steht ein AHV-Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat resp. CHF 16’800 pro Jahr zu. Der Betrag über dieser Freigrenze ist bis zum UVG-Maximum FAR-pflichtig.
    • EO-Leistungen bis zum UVG-Maximum
    • Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsentschädigung bis zum UVG-Maximum
  • Was ist für beitragspflichtige Mitarbeitende nicht zu melden?
    • Kranken- oder Unfalltaggelder
    • IV-Taggelder
    • Einkommen bis CHF 2’300 pro Betrieb und Jahr, wenn der Mitarbeitende die Beitragsentrichtung nicht verlangt.

Personalverleiher

Seit dem 1. April 2006 sind Beschäftigungen über Personalverleiher dem GAV FAR unterstellt, wenn der Einsatzbetrieb/Betriebsteil dem GAV FAR unterstellt ist. Somit müssen Personalverleiher ab diesem Zeitpunkt FAR-Beiträge abrechnen, wenn sie FAR-beitragspflichtige Mitarbeitende in einen GAV FAR unterstellten Betrieb oder Betriebsteil verleihen.

Von der Beitragspflicht zusätzlich ausgenommen sind verliehene Mitarbeitende,

  • die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  • die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrages führt und
  • deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Spezielles

  • CRP unterstellte Einsatzbetriebe/Betriebsteile:

Personalverleiher, die Mitarbeitende in Einsatzbetriebe/Betriebsteile verleihen, welche der Caisse de retraite professionnelle de l’Industrie vaudoise de la construction (CRP) angeschlossen sind, haben für diese Mitarbeitenden FAR-Beiträge abzurechnen.

  • Personalverleiher des Fürstentum Liechtensteins:

Liechtensteinische Personalverleiher, welche über eine Bewilligung des Kantons St. Gallen zum Personalverleih in der Schweiz verfügen sind verpflichtet FAR-Beiträge abzurechnen, sofern sie Personal in GAV FAR unterstellte Einsatzbetriebe/Betriebsteile verleihen.

 

Lohnmeldungen

Lohnmeldungen sind ab dem Berichtsjahr 2023 über das portal-bau vorzunehmen.

Freiwilligkeit

Bezug der FAR-Rente ist freiwillig und der Beginn flexibel
Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer FAR-Rente, so ist es ihm selbst überlassen, den Zeitpunkt für seinen flexiblen Altersrücktritt zu bestimmen. Es besteht keine Pflicht, bei Erreichen des 60. Altersjahres eine FAR-Rente in Anspruch zu nehmen.

 

Erhöhung der Rente bei Aufschub

Der Bundesrat erklärt die Sanierungsmassnahmen für den GAV FAR per 01.04.2019 allgemeinverbindlich. Für Betriebe, die unter den Geltungsbereich des GAV GAR fallen und FAR-Rentner mit Rentenbeginn per 01.04.2019 oder später, tritt ab 01.04.2019 folgende Änderungen in Kraft:

 

Die monatliche Überbrückungsrente wird – nach der Berücksichtigung der Schwellen­werte [1] gemäss Art. 16 Abs. 2 GAV FAR – erhöht, wenn der Gesuch­steller den Renten­beginn um mindestens 12 Monate aufschiebt (gerechnet ab dem Zeitpunkt, in welchem er erstmals die Bedingungen für eine Überbrückungsrente erfüllt hätte).

Rentengesuchsteller haben somit die Wahl zwischen folgenden Möglich­keiten:

  • Die Rente wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt bezogen: Die monatliche Rente wird wie üblich berechnet [1]
  • Die Rente wird um mindestens 12 Monate aufgeschoben: Die monatliche Rente erhöht sich um 8 %
  • Die Rente wird um mindestens 24 Monate aufgeschoben: Die monatliche Rente erhöht sich um 16 %.

 

[1] 65 % des vereinbarten Jahreslohnes des letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (= Rentenbasislohn) plus CHF 6’000, geteilt durch 12. Die Überbrückungsrente darf jedoch nicht höher sein als nachfolgende Schwellenwerte: 80 % des Rentenbasislohnes oder das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente (die maximale FAR-Rente beträgt CHF 5‘736 [Stand 2021]).

Freizügigkeitseinrichtungen

Benötigen Sie eine Freizügikeitseinrichtung, um Ihre Freizügigkeitsleistung oder Härtefallersatzleistung zu überweisen?
Wir haben verschiedene Anbieter abgeklärt, die Ihre Freizügigkeitsguthaben oder Härtefallersatzleistungen gern entgegennehmen. Diese bieten leicht unterschiedliche Konditionen: https://www.far-suisse.ch/leistungen/freizuegigkeitseinrichtungen/

 

Frist für Leistungsgesuche

Leistungsgesuche müssen mit allen notwendigen Unterlagen mind. 6 volle Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn eingereicht werden. Zu spät eingereichte Gesuche dürfen die Bearbeitung der ordentlich eingereichten Gesuche nicht behindern, weshalb die Rente um die Zeitspanne aufgeschoben wird, um welche das Gesuch zu spät eingereicht worden ist. Für das Einhalten der Frist ist der Arbeitnehmer verantwortlich.

G
FAR Gerüstbau

Die Stiftung FAR setzt den Gesamtarbeitsvertrag für den vorzeitigen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) um. Den FAR Gerüstbau finden Sie hier: https://www.fargeruestbau.ch

GAV FAR

Die Arbeitnehmenden im Bauhauptgewerbe sind täglich besonderen körperlichen Belastungen ausgesetzt. Um ihnen eine vorzeitige Pensionierung zu ermöglichen, unterzeichneten der Schweizerische Baumeisterverband und die Gewerkschaften Unia und Syna (später zusätzlich Baukader Schweiz) den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR). Er wurde am 5. Juni 2003 durch den Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt und trat am 1. Juli 2003 in Kraft.
Gestützt auf den GAV FAR hat der Stiftungsrat ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält. Die dem GAV FAR unterstehenden Unternehmen sind verpflichtet, die Bestimmungen des GAV FAR und des Reglementes einzuhalten.

Bei Erfüllung der im GAV FAR definierten Voraussetzungen zahlt die Stiftung FAR vom 60. bis 65. Altersjahr eine Rente aus. Finanziert werden diese Leistungen mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen.

Geltungsbereiche

Räumlicher Geltungsbereich
Art. 1 Abs. 1-3 GAV FAR

  1. Der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.
  2. [aufgehoben] (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)
  3. Ausgenommen sind unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 die Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis, solange deren Beschäftigte aus dem Gesamtvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis (Retabat, 2002-2010) die im Verhältnis zum vorliegenden Vertrag gleichen Leistungen bezüglich der vorzeitigen Pensionierung unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen erhalten.

Art. 4 Abs. 1
Der GAV gilt nicht für Betriebe, die der Caisse de retraite professionnelle de l’Industrie vaudoise de la construction (règlement du fonds de la rente transitoire) angeschlossen sind, solange diese mit dem GAV FAR festgelegte gleichwertige Leistungen (unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen) vorsehen.


 

Betrieblicher Geltungsbereich
GAV FAR Art. 2

  1. Der GAV FAR gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind, insbesondere in folgenden Bereichen:
    1. Hoch-, Tief-, Untertag – und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau),
    2. Aushub, Abbruch, Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung X zum GAV FAR vom 31.3.2017, in Kraft seit 1.1.2018)
    3. [aufgehoben] (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)
    4. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie der Pflästereibetriebe
    5. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein:
      geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen
      (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
    6. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagsbereich
    7. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen
    8. Betriebe die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
    9. Betriebe, die Gleisbauarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und / oder Gleistiefbauanlagen und Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden. Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen oder die Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014).
  2. Ausgenommen sind:
    1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen,
    2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf,
    3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen,
    4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt,
    5. [aufgehoben] (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)
    6. Betriebe und Betriebsteile im Gleisbaubereich, die Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen sowie Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten sowie maschinellen Gleisunterhalt ausführen. (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)

 

Persönlicher Geltungsbereich
Fällt ein Betrieb unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR, so sind für alle Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich fallen, FAR-Beiträge abzurechnen.
Vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen sind das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Dies bedeutet, dass u.a. folgende Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 GAV FAR tätig sind, unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen:

  1. Poliere und Werkmeister
  2. Vorarbeiter
  3. Berufsleute, wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer
  4. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse)
  5. Spezialisten, wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäß Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)
  6. Ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder
    Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden.
    Ausgenommen sind
    a) Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen
    der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
    b) Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen
    bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
    c) Schienenschweisser (Schweißen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend
    und mehrheitlich ausführen. (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 12.8.2015, in Kraft seit 1.12.2015)

Die Aufzählung der unter den persönlichen Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer im GAV FAR ist nicht abschliessend, z.B. fallen auch Kranführer und Mechaniker unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR.

Arbeitnehmende unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden. Der Arbeitgeber hat den GAV FAR auf alle Arbeitnehmenden gemäß Art. 3 Abs. 1 GAV FAR anzuwenden.

H
Härtefallersatzleistungen
  1. Anspruch auf Härtefallersatzleistungen haben Arbeitnehmende, die kumulativ
    1. das 50. Altersjahr vollendet, das 60. Altersjahr aber noch nicht erreicht haben,
    2. während 20 Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, gearbeitet haben, und
    3. unfreiwillig und endgültig aus dem Bauhauptgewerbe (z.B. wegen Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung, Nichteignungsverfügung der SUVA etc.) ausgeschieden sind.
  2. Der Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1. Januar 2006 eintritt.
  3. Ein Anspruch aus Härtefall muss innerhalb von vier Jahren seit Ausscheiden aus dem Bauhauptgewerbe bei der Stiftung FAR angemeldet werden, ansonsten jeglicher Anspruch auf Entschädigung entfällt.
  4. Die Härtefallersatzleistung besteht aus einer Entschädigung in Form einer Einmaleinlage an die Vorsorgeeinrichtung nach BVG/FZG. Diese beträgt in der Regel CHF 1’000 pro Jahr, in welchem der Anspruchsberechtigte in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat.
  5. Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung FAR aus.
  6. Keinen Anspruch auf Härtefallersatzleistungen haben Invalide, welche Lohnersatzleistungen in Höhe der IV/SUVA/BVG-Koordinationsgrenze von 90 % beanspruchen können. Wird diese Koordinationsgrenze nur leicht unterschritten, ist die Härtefallersatzleistung angemessen zu kürzen.
  7. Bei Tod des Anspruchsberechtigten kann der Anspruch nur von der Witwe oder dem Witwer und von Kindern mit Anspruchsberechtigung auf AHV-Waisenrenten gemeinsam geltend gemacht werden.

Benötigen Sie eine Freizügikeitseinrichtung, um Ihre Freizügigkeitsleistung oder Härtefallersatzleistung zu überweisen?
Wir haben verschiedene Anbieter abgeklärt, die Ihre Freizügigkeitsguthaben oder Härtefallersatzleistungen gern entgegennehmen.

I
Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe

Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe sind dem GAV FAR unterstellt. Für die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe im Kanton Zürich und im Bezirk Baden gibt es eine spezielle Regelung:
Vgl. Merkblatt Integration der Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe mit Sitz im Kanton Zürich und im Bezirk Baden in den GAV FAR Merkblatt Unterlagsbödenfirmen ZH und Baden

Informationssystem Allianz Bau (ISAB)

Das Informationssystem Allianz Bau (ISAB) stellt für das Bauhaupt- und Ausbaugewerbe national einheitliche Daten betreffend GAV-Vollzug zentral und unter Einhaltung der geltenden Normen in Sachen Datenschutz zur Verfügung. Hinter ISAB stehen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des Bauhaupt- und Ausbaugewerbes, welche gemeinsam den Paritätischen Verein «Informationssystem Allianz Bau (ISAB)» gegründet haben. Im kommenden Jahr werden im Bauhauptgewerbe nicht nur die Informationen aus dem LMV abgebildet, sondern auch aus dem GAV FAR.

PDF: GAV-Bescheinigung mit zusätzlichem Kontrollpunkt FAR (ISAB)

Weitergehende Informationen finden Sie auch auf der Webseite von ISAB – Informationssystem Allianz Bau: https://isab-siac.ch

Fragen zum ISAB-Tool und den Autorisierungsberechtigungen richten Sie bitte an die Hotline-Nr. 0800 244 244 oder an die Mailadresse support@isab-siac.ch.

Invalidität

Personen, die wegen Invalidität pro Kalenderjahr mindestens 50% eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit geleistet haben, erfüllen ein volles Beschäftigungsjahr im Hinblick auf die Berechnung nach Art. 13 Abs. 1 lit. c Regl. FAR (Art. 17 Abs. 1 Regl. FAR).
Die Anrechnung bei Invalidität erfolgt nur, wenn der Arbeitnehmer höchstens eine halbe IV-Rente erhält. Der Stiftungsrat kann in besonderen Einzelfällen unter dem Aspekt der unbilligen Härte i. S. von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR davon abweichen (Art. 17 Abs. 1bis Regl. FAR). Arbeitnehmer, die eine IV-Rente erhalten und mind. einer 50%igen Tätigkeit (Präsenzzeit) nachgehen, melden sich bitte bei der Stiftung FAR, um den Anspruch auf eine FAR-Rente abzuklären.

K
Koordination

Leistungen der Stiftung FAR sind subsidiär zu allen anderen Leistungen von Sozialversicherungen.

Krankheit

Krankheit/Unfall
Kranken- und Unfalltaggelder sind von der FAR-Beitragspflicht ausgenommen.
Wenn der Arbeitgeber neben den Versicherungsgeldern einen prozentualen Lohnanteil zahlt (Bsp. Poliere), ist dieser Lohnanteil beitragspflichtig.

Antragsteller, die zum Zeitpunkt des möglichen Eintrittes in den flexiblen Altersrücktritt infolge Krankheit oder Unfall Versicherungsleistungen beziehen oder beziehen könnten, haben sich diese anrechnen zu lassen, solange der Anspruch bestehen könnte. Der Wegfall der gesundheitlichen Gründe ist durch ein ärztliches Attest zu belegen. Die Anrechnung von Versicherungsleistungen erfolgt auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird.

Konkret heisst dies: Falls ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des beantragten Leistungsbeginns wegen Krankheit oder Unfall 100% arbeitsunfähig ist und Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung oder der Suva hat, verschiebt sich der Beginn der FAR-Leistungen bis zum Zeitpunkt,

  • da die FAR-Rente die Taggelder übersteigt,
  • ihm eine IV-Rente zugesprochen wird,
  • die Krankentaggelder ausgeschöpft sind und noch keine IV-Entscheid vorhanden ist. (Die nachträglich gesprochene IV-, SUVA- und PK-Rente wird mit der FAR-Rente koordiniert).

Das Leistungsgesuch muss in jedem Fall spätestens 6 Monate vor dem ursprünglich geplanten Rentenbeginn eingereicht werden.

Kündigung

Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Beginn der FAR-Rente
Der Leistungsentscheid muss abgewartet werden, bevor das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Erst ein positiver Leistungsentscheid gibt darüber Aufschluss, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine FAR-Rente hat. Auf der definitiven Anmeldung muss der Arbeitgeber bestätigen, dass und per wann das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

L
Leistungsentscheid

Anmeldung von Arbeitnehmern und Leistungsentscheid
Ein Arbeitnehmer, der eine FAR-Rente beantragen will, muss mindestens 6 volle Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn ein Leistungsgesuch bei der Stiftung FAR einreichen. Der frühestmögliche Rentenbeginn ist der Monat nach seinem 60. Geburtstag. Das Gesuch wird von der Auszahlungsstelle geprüft. Wird das Gesuch gutgeheissen, so erhält der Gesuchsteller einen Leistungsentscheid. Darin sind die monatliche Rente, der jährliche BVG-Sparbeitrag und die Grenzwerte für den erlaubten Verdienst während der FAR-Rente festgehalten. Zusammen mit dem Leistungsentscheid erhält der Gesuchsteller das Formular „Definitive Anmeldung“, welches auszufüllen und bei der Auszahlungsstelle einzureichen ist (vgl. „Definitive Anmeldung“).

Ist der Gesuchsteller mit dem Leistungsentscheid nicht einverstanden, kann er an den Aausschuss Rekurse des Stiftungsrats FAR gelangen (vgl. „Rekurs gegen Leistungsentscheid“).

Leistungsgesuche

Der frühestmögliche Rentenbeginn ist der Monat nach Ihrem 60. Geburtstag.

Das Leistungsgesuch muss spätestens 6 Monate vor dem 60. Geburtstag oder 6 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn bei der Stiftung FAR eingehen. Die Rente wird um die Zeitspanne aufgeschoben, um welche das Gesuch zu spät eingereicht worden ist. Für das Einhalten der Frist ist der Arbeitnehmer verantwortlich.

Bitte senden Sie Ihr Gesuch per Einschreiben an: Stiftung FAR, Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich. Aus rechtlichen Gründen akzeptieren wir nur ausgedruckte und unterschriebene Leistungsgesuche, die uns auf dem Postweg zugestellt werden.

Für das Zusammenstellen des Leistungsgesuches:

•kontaktieren Sie eine der Anlaufstellen der Gewerkschaften Unia, Syna oder Baukader Schweiz, die Sie unentgeltlich beraten und Ihnen beim Ausfüllen des Leistungsgesuchs behilflich sind
•unterstützt Sie Ihr Arbeitgeber beim Ausfüllen des Leistungsgesuchs und Zusammenstellen der Unterlagen, oder
•füllen Sie Ihr Leistungsgesuch selbständig aus. Beachten Sie die Wegleitung, das Merkblatt Weiterversicherungsmöglichkeiten BVG und das Merkblatt Leitendes Personal.

Leitendes Personal

Leitendes Personal ist vom persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR ausgenommen. Für das leitende Personal sind keine FAR-Beiträge abzurechnen und das leitende Personal kann nicht vom vorzeitigen Altersrücktritt profitieren.

Vgl. Merkblatt Leitendes Personal

Lernende

Gemäss GAV FAR sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden, unterstellt. Aus diesem Grund müssen für AHV-pflichtige Lernende die FAR-Beiträge abgerechnet werden.

Lohnausweis

Deklaration FAR-Beiträge auf dem Lohnausweis
FAR-Beiträge sind auf dem Lohnausweis unter Position 10 «Berufliche Vorsorge» und dort unter 10.1. «ordentliche Beiträge» zusammen mit den Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers in einem Betrag einzusetzen. Auf dem Lohnausweis ist keine gesonderte Deklaration der BVG-Beiträge und der FAR-Beiträge erforderlich.

Lohnmeldungen

Arbeitgeber müssen die definitiven Löhne für jedes Jahr jeweils bis am 31. Januar des Folgejahres im portal-bau melden.

P
Personalverleih

Personalverleih
Seit dem 1. April 2006 sind Beschäftigungen über Personalverleiher dem GAV FAR unterstellt, wenn der Einsatzbetrieb dem GAV FAR unterstellt ist, d.h., dass Personalverleiher ab diesem Zeitpunkt FAR-Beiträge abrechnen müssen, wenn sie jemanden in einen GAV FAR unterstellten Betrieb oder Betriebsteil verleihen.

Bis zum 31. März 2006 waren Personalverleiher hingegen nicht verpflichtet, für die von ihnen in einen dem GAV FAR unterstellten Betrieb verliehenen Arbeitnehmer FAR-Beiträge abzurechnen.

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind verliehene Arbeitnehmer

      1. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
      2. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrages führt und
      3. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.


Unterstellte Einsatzbetriebe

  1. Unternehmungen, die ganz oder mit einem Betriebsteil zum betrieblichen Geltungsbereich gehören.
    Massgebend ist der Sitz der Einsatzfirma.
  2. Einsatzbetriebe im Kanton Waadt
    Personalverleihbetriebe, die Arbeitnehmer in Einsatzbetriebe verleihen, welche der Caisse de retraite professionnelle de l’Industrie vaudoise de la construction (CRP) angeschlossen sind, sind verpflichtet, FAR-Beiträge für die Arbeitnehmer abzurechnen.
  3. Personalverleihbetriebe des Fürstentum Liechtensteins:
    Liechtensteinische Personalverleihbetriebe, welche über eine Bewilligung des Kantons St. Gallen verfügen, um in der Schweiz Personal verleihen zu dürfen, sind verpflichtet, FAR-Beiträge abzurechnen, sofern sie Personal in Einsatzbetriebe mit Sitz in der Schweiz und die dem GAV FAR unterstellt sind, verleihen.

Merkblatt Einsätze in nicht GAV FAR unterstellten Betrieben

Im Merkblatt finden Sie wichtige Informationen zu Einsätzen über Personaldienstleister in nicht dem GAV FAR unterstellten Einsatzbetrieben und deren Auswirkungen auf die FAR-Rente:

Merkblatt Einsätze in nicht GAV FAR unterstellten Betrieben

Persönlicher Geltungsbereich

Persönlicher Geltungsbereich
Fällt ein Betrieb unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR, so sind für alle Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich fallen, FAR-Beiträge abzurechnen.
Vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen sind das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Dies bedeutet, dass u.a. folgende Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 GAV FAR tätig sind, unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen:

  1. Poliere und Werkmeister
  2. Vorarbeiter
  3. Berufsleute, wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer
  4. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse)
  5. Spezialisten, wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäß Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)
  6. Ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder
    Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden.
    Ausgenommen sind
    a) Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen
    der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
    b) Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen
    bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
    c) Schienenschweisser (Schweißen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend
    und mehrheitlich ausführen. (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 12.8.2015, in Kraft seit 1.12.2015)

Die Aufzählung der unter den persönlichen Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer im GAV FAR ist nicht abschliessend, z.B. fallen auch Kranführer und Mechaniker unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR.

Arbeitnehmende unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden. Der Arbeitgeber hat den GAV FAR auf alle Arbeitnehmenden gemäß Art. 3 Abs. 1 GAV FAR anzuwenden.

R
Räumlicher Geltungsbereich

Räumlicher Geltungsbereich
Art. 1 Abs. 1-3 GAV FAR

  1. Der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.
  2. [aufgehoben] (geänderte Fassung gemäss Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014)
  3. Ausgenommen sind unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 die Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis, solange deren Beschäftigte aus dem Gesamtvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis (Retabat, 2002-2010) die im Verhältnis zum vorliegenden Vertrag gleichen Leistungen bezüglich der vorzeitigen Pensionierung unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen erhalten.

Art. 4 Abs. 1
Der GAV gilt nicht für Betriebe, die der Caisse de retraite professionnelle de l’Industrie vaudoise de la construction (règlement du fonds de la rente transitoire) angeschlossen sind, solange diese mit dem GAV FAR festgelegte gleichwertige Leistungen (unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen) vorsehen.

Rekurse

Einsprachen und Rekurse gegen Unterstellung von Betrieben
Die Geschäftsstelle der Stiftung FAR fällt gestützt auf die Angaben der Firma und die getroffenen Abklärungen einen Entscheid, ob die Firma unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fällt oder nicht.
Gegen diesen Entscheid kann die Firma innert 14 Tagen begründete Einsprache an die Stiftung FAR erheben. Gestützt auf die eingereichten Dokumente und die Begründung der Firma fällt die Geschäftsstelle einen Wiedererwägungsentscheid.

Gegen den Wiedererwägungsentscheid der Geschäftsstelle kann das Unternehmen innert 14 Tagen Rekurs an den Ausschuss Rekurse des Stiftungsrats FAR erheben. Der Entscheid des Ausschusses Rekurse des Stiftungsrats FAR ist stiftungsintern nicht mehr anfechtbar.


 

Einsprachen gegen Leistungsentscheide
Falls nicht alle Kriterien für eine FAR-Rente erfüllt sind und ein Leistungsgesuch abgelehnt wird, hat der Gesuchsteller die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen eine Überprüfung durch den Ausschuss Rekurse des Stiftungsrats FAR zu verlangen.
Die Einsprache ist schriftlich und ausführlich begründet mit aussagekräftigen Unterlagen, welche beim Entscheid noch nicht berücksichtigt wurden, einzureichen.

Ist der Gesuchsteller mit dem Entscheid des Ausschusses Rekurse des Stiftungsrats FAR nicht einverstanden, so hat er die Möglichkeit, beim Stiftungsrat ein Gesuch auf FAR-Leistungen aufgrund „unbilliger Härte“ zu stellen.

Rentenbeginn

Der frühestmögliche Rentenbeginn ist der Monat nach dem 60. Geburtstag des Antragstellers.


Der Bezug der FAR-Rente ist freiwillig und der Beginn flexibel
Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer FAR-Rente, so ist es ihm selbst überlassen, den Zeitpunkt für seinen flexiblen Altersrücktritt zu bestimmen. Es besteht keine Pflicht, bei Erreichen des 60. Altersjahres eine FAR-Rente in Anspruch zu nehmen.


Erhöhung der Rente bei Aufschub
Der Bundesrat erklärt die Sanierungsmassnahmen für den GAV FAR per 01.04.2019 allgemeinverbindlich. Für Betriebe, die unter den Geltungsbereich des GAV GAR fallen und FAR-Rentner mit Rentenbeginn per 01.04.2019 oder später, tritt ab 01.04.2019 folgende Änderungen in Kraft:

Die monatliche Überbrückungsrente wird – nach der Berücksichtigung der Schwellen­werte gemäss Art. 16 Abs. 2 GAV FAR – erhöht, wenn der Gesuch­steller den Renten­beginn um mindestens 12 Monate aufschiebt (gerechnet ab dem Zeitpunkt, in welchem er erstmals die Bedingungen für eine Überbrückungsrente erfüllt hätte).

 

Rentengesuchsteller haben somit die Wahl zwischen folgenden Möglich­keiten:

  • Die Rente wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt bezogen: Die monatliche Rente wird wie üblich berechnet [1]
  • Die Rente wird um mindestens 12 Monate aufgeschoben: Die monatliche Rente erhöht sich um 8 %
  • Die Rente wird um mindestens 24 Monate aufgeschoben: Die monatliche Rente erhöht sich um 16 %.

 

[1] 65 % des vereinbarten Jahreslohnes des letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (= Rentenbasislohn) plus CHF 6’000, geteilt durch 12. Die Überbrückungsrente darf jedoch nicht höher sein als nachfolgende Schwellenwerte: 80 % des Rentenbasislohnes oder das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente (die maximale FAR-Rente beträgt CHF 5‘688 [Stand 2019]).


Reduktion Arbeitspensum im letzten Jahr vor FAR-Rentenbeginn
Bei Reduktion der Arbeitstätigkeit im letzten Jahr vor Eintritt in den FAR darf die monatliche FAR-Rente nicht höher sein als 90% des letzten vereinbarten, dem Teilzeitpensum angepassten Bruttolohnes (effektiver Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn dividiert durch 12). Nicht als Teilzeitarbeitnehmer in diesem Sinne gelten Teilinvalide und Teilarbeitslose.


Verschiebung bei Auszahlung von Feriensaldi und von Überstunden
Wenn einem Arbeitnehmer in den letzten 6 Monaten vor Beginn der FAR-Rente nicht bezogene Ferien oder nicht kompensierte Überstunden ausbezahlt werden und diese Entschädigung mehr als einem Monatslohn entspricht (die Anzahl der ausbezahlten Stunden wird mit der monatlichen Normalarbeitszeit von 176 Stunden verglichen), wird der Leistungsbeginn um jeden vollen ausbezahlten Monat verschoben. Angebrochene Monate werden nicht berücksichtigt (Art. 13 Abs. 3 Reglement FAR).

Rentenberechnung

Die ungekürzte monatliche FAR-Rente wird wie folgt berechnet:

65 % des vereinbarten Jahreslohnes des letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (= Rentenbasislohn) plus CHF 6’000, geteilt durch 12.

Die Überbrückungsrente darf jedoch nicht höher sein als nachfolgende Schwellenwerte: 80 % des Rentenbasislohnes oder das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente (die maximale FAR-Rente beträgt CHF 5‘880 [Stand 2023]).

S
Saisonale Anstellung

Als saisonale Tätigkeit wird die Tätigkeit in einem Betrieb verstanden, wenn sie

  1. innerhalb der Zeitspanne zwischen Anfangs März und Ende November geleistet wurde,
  2. mindestens sechs zusammenhängende Monate innerhalb dieser Zeitspanne dauerte und
  3. sich während mindestens drei aufeinander folgenden Saisons wiederholte.

Nachgewiesene Arbeitslosigkeit in den Monaten Dezember, Januar und Februar, die sich aus der saisonalen Anstellung ergibt, wird bei der höchstzulässigen Arbeitslosigkeit nicht mitgezählt, wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind.
Saisonale Tätigkeit führt zu einer Rentenkürzung.

Sanierungsmassnahmen

Der Bundesrat erklärt die Sanierungsmassnahmen für den GAV FAR per 01.04.2019 allgemeinverbindlich. Für Betriebe, die unter den Geltungsbereich des GAV GAR fallen und FAR-Rentner mit Rentenbeginn per 01.04.2019 oder später, treten ab 01.04.2019 folgende Änderungen in Kraft:

 

  1. Die Arbeit­nehmer­beiträge steigen
  2. Neu gibt es die Möglichkeit, die FAR-Rente um ein oder zwei Jahre auf­zu­schieben und dafür eine höhere Rente zu erhalten
  3. FAR-Rentner dürfen im Bauhauptgewerbe mehr dazu verdienen
  4. Die BVG-Altersgutschriften werden je nach Konstellation reduziert oder gestrichen.

 

Die Änderungen beinhalten im Einzelnen folgendes:

 

1. Beiträge (massgeblich ist der AHV-pflichtige Lohn)

  • Bis zum 31.03.2019 betragen die Arbeitnehmerbeiträge 1.5 %.
  • Vom 01.04.2019 bis zum 31.12.2019 betragen die
    Arbeitnehmerbeiträge 2.0 %.
  • Ab dem 01.01.2020 betragen die Arbeitnehmerbeiträge 2.25 %.
  • Die Beiträge der Arbeitgeber betragen wie bisher 5.5 %.

 

2. Erhöhung der Rente bei Aufschub

Die monatliche Überbrückungsrente wird – nach der Berücksichtigung der Schwellen­werte gemäss Art. 16 Abs. 2 GAV FAR – erhöht, wenn der Gesuch­steller den Renten­beginn um mindestens 12 Monate aufschiebt (gerechnet ab dem Zeitpunkt, in welchem er erstmals die Bedingungen für eine Überbrückungsrente erfüllt hätte).

Rentengesuchsteller haben somit die Wahl zwischen folgenden Möglich­keiten:

  • Die Rente wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt bezogen: Die monatliche Rente wird wie üblich berechnet [1]
  • Die Rente wird um mindestens 12 Monate aufgeschoben: Die monatliche Rente erhöht sich um 8 %
  • Die Rente wird um mindestens 24 Monate aufgeschoben: Die monatliche Rente erhöht sich um 16 %.

 

3. FAR-Rentner dürfen im Bauhauptgewerbe mehr dazu verdienen

  • Während des Bezugs einer FAR-Rente ist eine dem GAV FAR unter­stellte Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb mit einem jährlichen Verdienst, der die Eintrittsschwelle BVG [2] zuzüglich 30 % nicht übersteigt, erlaubt.
  • Die Hälfte des Einkommens zwischen der Eintrittsschwelle BVG und dieser Obergrenze wird an die Überbrückungsrente angerechnet und mit laufenden Überbrückungsrenten verrechnet oder muss an die Stiftung FAR zurückerstattet werden.
  • Mit einer sonstigen selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung ist eine Tätigkeit mit einem Verdienst, der unter der Hälfte der Eintritts­schwelle BVG liegt, erlaubt.

 

4. BVG-Altersgutschriften

Rentenberechtigte haben während des Rentenbezugs Anspruch auf eine BVG-Altersgutschrift in der Höhe von 6 % des Jahreslohnes, der der Rentenbemessung zugrunde liegt und der um den im Zeitpunkt des Renten­beginns geltenden Koordinationsabzug nach BVG gekürzt ist.
Der Beitrag darf jedoch höchstens 6 % des nach BVG maximal obligatorisch zu ver­sichernden Lohnes betragen.

Rentenberechtigte, die vor dem Beginn des FAR-Rentenbezugs oder während deren Dauer ihr Vorsorgekapital der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise beziehen oder sich eine Altersrente ihrer letzten Pensions­kasse ausrichten lassen, haben keinen Anspruch auf BVG-Altersgutschriften.

Der Rentenberechtigte hat der Stiftung anzugeben, ob er in der bisherigen Vorsorge­einrichtung verbleiben kann, oder ob er sich bei einer anderen ge­eigneten Ein­richtung weiterversichert. Die Mitteilung über den Verbleib bei einer solchen Einrichtung ist Voraus­setzung für den Erhalt von BVG-Altersgutschriften.

 

Stand Februar 2019

 

[1] 65 % des vereinbarten Jahreslohnes des letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (= Rentenbasislohn) plus CHF 6’000, geteilt durch 12. Die Überbrückungsrente darf jedoch nicht höher sein als nachfolgende Schwellenwerte: 80 % des Rentenbasislohnes oder das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente (die maximale FAR-Rente beträgt CHF 5‘688 [Stand 2019]).

[2] Eintrittsschwelle BVG: CHF 21’330 (Stand 2019)

 

PDF Wichtige Hinweise der Stiftung FAR – Februar 2019

Sanktionen

Unternehmen im Bauhauptgewerbe haben die Pflicht, sich bei der Stiftung FAR anzumelden. Sie erhalten daraufhin Selbstdeklarationsformulare. Die Geschäftsstelle prüft anhand der Selbstdeklaration die Unterstellung.
Untersteht ein Unternehmen dem GAV FAR (betrieblicher Geltungsbereich, räumlicher Geltungsbereich), so sind für Mitarbeitende, die dem persönlichen Geltungsbereich unterstehen (persönlicher Geltungsbereich), FAR-Beiträge abzurechnen.
Im Unterlassungsfall sind die Beiträge nachzuzahlen sowie eventuelle Kontrollkosten und Sanktionen zu bezahlen.
Vgl. Merkblatt Sanktionen

Steuererklärung

Deklaration FAR-Beiträge auf Lohnausweis
FAR-Beiträge sind auf dem Lohnausweis unter Position 10 «Berufliche Vorsorge» und dort unter 10.1. «ordentliche Beiträge» zusammen mit den Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers in einem Betrag einzusetzen. Auf dem Lohnausweis ist keine gesonderte Deklaration der BVG-Beiträge und der FAR-Beiträge erforderlich.

Submission, öffentliche

Bestätigung Zahlung der FAR-Beiträge
Bestätigungen betreffend die Erfüllung der GAV-FAR-Beitragspflicht einer Unternehmung (wie sie z.B. bei öffentlichen Submissionen verlangt werden) erhalten Sie bei der FAR Inkassostelle, Sumatrastrasse 15, 8042 Zürich, Tel. 044 258 81 38, inkasso@far-suisse.ch.

T
Teilzeitangestellte

Beiträge für Teilzeitangestellte
Durch die Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat sind die Arbeitgeber verpflichtet, vom AHV-pflichtigen Lohn die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abzurechnen, ungeachtet des Beschäftigungsgrades des Arbeitnehmers.
Teilzeitangestellten, die pro Kalenderjahr mindestens zu 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit geleistet haben, wird dieses Jahr als GAV FAR unterstellt angerechnet. Erreicht ein Teilzeitangestellter dieses Pensum nicht, so kann ihm dieses Jahr nicht als GAV FAR unterstellt angerechnet werden. Trotzdem müssen für diesen Arbeitnehmer FAR-Beiträge abgerechnet werden.
Teilzeitarbeit führt zu einer Rentenkürzung (Art. 17 Abs. 2 Regl. FAR).


 
Definition Teilzeitangestellte
Gemäss LMV Art. 23 Abs.3 gilt als Teilzeit jene Zeit, während welcher Arbeitnehmende nicht ihre volle Arbeitszeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, sondern lediglich stunden-, halbtage oder tageweise arbeiten, d.h. ein im Einzelarbeitsvertrag festgelegter Anteil der Jahresarbeitszeit gemäss Art.24 LMV.
Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen. Die Teilzeitarbeit muss im Voraus vereinbart werden und regelmässig und wiederkehrend erfolgen.
Als Teilzeit gilt nicht, wenn ein Arbeitnehmer in den letzten sieben Jahren vor Leistungsbezug während eines Kalenderjahres 50% in einem GAV FAR unterstellten Betrieb und 50% in einem nicht GAV FAR unterstellten Betrieb arbeitet, ausser diese Tätigkeiten sind wiederkehrend (Bsp.: ein Arbeitnehmer der im Sommer als Weinbauer und im Winter als Bauarbeiter tätig ist).


 
Reduktion Arbeitspensum im letzten Jahr vor FAR-Rentenbeginn
Bei Reduktion der Arbeitstätigkeit im letzten Jahr vor Eintritt in den FAR darf die monatliche FAR-Rente nicht höher sein als 90% des letzten vereinbarten, dem Teilzeitpensum angepassten Bruttolohnes (effektiver Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn dividiert durch 12). Nicht als Teilzeitarbeitnehmer in diesem Sinne gelten Teilinvalide und Teilarbeitslose.

Temporärfirmen

Personalverleih
Seit dem 1. April 2006 sind Beschäftigungen über Personalverleiher dem GAV FAR unterstellt, wenn der Einsatzbetrieb dem GAV FAR unterstellt ist, d.h. dass Personalverleiher ab diesem Zeitpunkt FAR-Beiträge abrechnen müssen, wenn sie jemanden in einen GAV FAR unterstellten Betrieb oder Betriebsteil verleihen.
Bis zum 31. März 2006 waren Personalverleiher hingegen nicht verpflichtet, für die von ihnen in einen dem GAV FAR unterstellten Betrieb verliehenen Arbeitnehmer FAR-Beiträge abzurechnen.

    1. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind verliehene Arbeitnehmer:

      1. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
      2. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrages führt und
      3. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.


Unterstellte Einsatzbetriebe

  1. Unternehmungen, die ganz oder mit einem Betriebsteil zum betrieblichen Geltungsbereich gehören.
    Massgebend ist der Sitz der Einsatzfirma.
  2. Einsatzbetriebe im Kanton Waadt
    Personalverleihbetriebe, die Arbeitnehmer in Einsatzbetriebe verleihen, welche der Caisse de retraite professionnelle de l’Industrie vaudoise de la construction (CRP) angeschlossen sind, sind verpflichtet, FAR-Beiträge für die Arbeitnehmer abzurechnen.
  3. Personalverleihbetriebe des Fürstentum Liechtensteins:
    Liechtensteinische Personalverleihbetriebe, welche über eine Bewilligung des Kantons St. Gallen verfügen, um in der Schweiz Personal verleihen zu dürfen, sind verpflichtet, FAR-Beiträge abzurechnen, sofern sie Personal in Einsatzbetriebe mit Sitz in der Schweiz und die dem GAV FAR unterstellt sind, verleihen.

Merkblatt Einsätze in nicht GAV FAR unterstellten Betrieben

Im Merkblatt finden Sie wichtige Informationen zu Einsätzen über Personaldienstleister in nicht dem GAV FAR unterstellten Einsatzbetrieben und deren Auswirkungen auf die FAR-Rente:

Merkblatt Einsätze in nicht GAV FAR unterstellten Betrieben

U
Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe

Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe sind dem GAV FAR unterstellt. Für die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe im Kanton Zürich und im Bezirk Baden gibt es eine spezielle Regelung:
Vgl. Merkblatt Integration der Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe mit Sitz im Kanton Zürich und im Bezirk Baden in den GAV FAR Merkblatt Unterlagsbödenfirmen ZH und Baden

Unbezahlter Urlaub

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit von einem unbezahlten Urlaub im Sinne von Art. 13 Abs. 1ter Regl. FAR gesprochen werden kann:

  • In den letzten sieben Jahren vor Leistungsanspruch darf in der Regel nur ein unbezahlter Urlaub genommen werden. Die maximale Dauer des unbezahlten Urlaubs darf nicht mehr als 6 Monate betragen.
  • Im letzten Jahr vor der Frühpensionierung wird kein unbezahlter Urlaub gewährt.
  • Der Arbeitnehmer muss nach dem unbezahlten Urlaub seine Tätigkeit wieder bei seinem Arbeitgeber aufnehmen und die Kündigungsfristen gemäss LMV müssen eingehalten werden.
  • Während des unbezahlten Urlaubs darf keiner bezahlten Tätigkeit nachgegangen werden.
  • Ein Arbeitnehmer muss in dem Jahr, in dem er einen unbezahlten Urlaub nimmt, gesamthaft eine mind. 50% Tätigkeit in einem GAV FAR unterstellten Betrieb nachweisen können.

Die FAR-Rente wird für die Dauer des unbezahlten Urlaubs gekürzt.

Unbillige Härte

Falls eine Einsprache vom Ausschuss Rekurse des Stiftungsrats FAR negativ beantwortet wurde, hat der Antragsteller die Möglichkeit, beim Ausschuss Rekurse des Stiftungsrats FAR ein Gesuch auf FAR-Leistungen aufgrund ‚unbilliger Härte‘ gemäss Art.14 Abs.3 GAV FAR zu stellen:

„Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat. Falls Beitragslücken entstehen, muss der Stiftungsrat die Nachzahlung der entfallenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge verlangen, und kann zudem eine Rentenkürzung vornehmen.“

Der Antragsteller muss dabei zusätzliche Unterlagen/Informationen einreichen, die eine Neubeurteilung des Falles ermöglichen.

Unfall

Krankheit/Unfall
Kranken- und Unfalltaggelder sind von der FAR-Beitragspflicht ausgenommen.
Wenn der Arbeitgeber neben den Versicherungsgeldern einen prozentualen Lohnanteil zahlt (Bsp. Poliere), ist dieser Lohnanteil beitragspflichtig.

Antragsteller, die zum Zeitpunkt des möglichen Eintrittes in den flexiblen Altersrücktritt infolge Krankheit oder Unfall Versicherungsleistungen beziehen oder beziehen könnten, haben sich diese anrechnen zu lassen, solange der Anspruch bestehen könnte. Der Wegfall der gesundheitlichen Gründe ist durch ein ärztliches Attest zu belegen. Die Anrechnung von Versicherungsleistungen erfolgt auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird.

Konkret heisst dies: Falls ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des beantragten Leistungsbeginns wegen Krankheit oder Unfall 100% arbeitsunfähig ist und Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung oder der Suva hat, verschiebt sich der Beginn der FAR-Leistungen bis zum Zeitpunkt,

  • da die FAR-Rente die Taggelder übersteigt,
  • ihm eine IV-Rente zugesprochen wird,
  • die Krankentaggelder ausgeschöpft sind, und noch keine IV-Entscheid vorhanden ist. (Die nachträglich gesprochene IV-, SUVA- und PK-Rente wird mit der FAR-Rente koordiniert).

Das Leistungsgesuch muss in jedem Fall spätestens 6 Monate vor dem ursprünglich geplanten Rentenbeginn eingereicht werden.

Unterdeckung

Das Merkblatt Informationen zur Unterdeckung informiert über

  • die biometrischen Grundlagen und den technischen Zins
  • die Ursachen der aktuellen Unterdeckung
  • das Ausmass der aktuellen Unterdeckung
  • die Umsetzung und Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen
  • den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann
  • die Anlageergebnisse.

Informationen über die beschlossenen Sanierungsmassnahmen befinden sich im Merkblatt Wichtige Hinweise der Stiftung FAR: Der Bundesrat erklärt die Sanierungsmassnahmen für den GAV FAR per 1.4.2019 allgemeinverbindlich.

 

Die Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen auf die Versicherten sind im Merkblatt Wichtigste Auswirkungen der per 1.4.2019 in Kraft gesetzten Massnahmen auf die Leistungen und allfällige Kompensationsmöglichkeiten beschrieben.

 

Diese Informationen werden demnächst auch in Französischer und Italienischer Sprache aufgeschaltet.

V
Vollzugskoordination im Bauhauptgewerbe

Welche Funktion nimmt die Vollzugskoordination ein?

Die Sozialpartner der Gesamtarbeitsverträge des Bauhauptgewerbes haben die Vollzugskoordination eingerichtet, um das Unterstellungsverfahren so einfach und effizient wie möglich zu gestalten und den Aufwand für die Firmen möglichst gering zu halten.

 

Mit der Koordination werden

  • schweizweit einheitliche Prozessabläufe im Rahmen der Firmenunterstellungen eingeführt
  • Doppelspurigkeiten reduziert
  • die Qualität der Unterstellungsabklärungen durch Koordination und Transparenz erhöht
  • die Firmen administrativ entlastet.

Die Vollzugskoordination beschafft im Namen der Stiftung FAR, der Schweizerischen Paritätischen Kommission Gleisbau und der zuständigen lokalen paritätischen Berufskommission alle erforderlichen Informationen und notwendigen Dokumente zur Klärung der Unterstellungsfrage. Bei unvollständigen Unterlagen oder bei inhaltlichen Unklarheiten nimmt die Vollzugskoordination mit der Unternehmung Kontakt auf und versucht, die Sachlage zu klären.

Mit der Vollzugskoordination ist die Geschäftsstelle der Stiftung FAR beauftragt.

 

Was passiert mit den eingereichten Formularen und Dokumenten und wie erhält die Firma Bescheid bezüglich ihrer Unterstellung?

Die eingereichten Dokumente werden von der Vollzugskoordinationsstelle den entsprechenden zuständigen Vollzugsorganen (Stiftung FAR, zuständige paritätische Kommission) zur Prüfung und zum Unterstellungsentscheid zugestellt. Die Prüfung und der Entscheid über eine Firmenunterstellung geschehen koordiniert zwischen der Stiftung FAR und der zuständigen paritätischen Berufskommission.

Wenn eine Firma, aufgrund ihrer Tätigkeit, zwei Gesamtarbeitsverträgen unterstellt wird, zum Beispiel dem Landesmantelvertrag und dem GAV FAR, erhält sie zwei Unterstellungsentscheide von der je zuständigen Stelle zugeschickt.