Der Bundesrat erklärt die Sanierungsmassnahmen für den GAV FAR per 01.04.2019 allgemeinverbindlich. Für Betriebe, die unter den Geltungsbereich des GAV GAR fallen und FAR-Rentner mit Rentenbeginn per 01.04.2019 oder später, treten ab 01.04.2019 folgende Änderungen in Kraft:
- Die Arbeitnehmerbeiträge steigen
- Neu gibt es die Möglichkeit, die FAR-Rente um ein oder zwei Jahre aufzuschieben und dafür eine höhere Rente zu erhalten
- FAR-Rentner dürfen im Bauhauptgewerbe mehr dazu verdienen
- Die BVG-Altersgutschriften werden je nach Konstellation reduziert oder gestrichen.
Die Änderungen beinhalten im Einzelnen folgendes:
1. Beiträge (massgeblich ist der AHV-pflichtige Lohn)
- Bis zum 31.03.2019 betragen die Arbeitnehmerbeiträge 1.5 %.
- Vom 01.04.2019 bis zum 31.12.2019 betragen die
Arbeitnehmerbeiträge 2.0 %.
- Ab dem 01.01.2020 betragen die Arbeitnehmerbeiträge 2.25 %.
- Die Beiträge der Arbeitgeber betragen wie bisher 5.5 %.
2. Erhöhung der Rente bei Aufschub
Die monatliche Überbrückungsrente wird – nach der Berücksichtigung der Schwellenwerte gemäss Art. 16 Abs. 2 GAV FAR – erhöht, wenn der Gesuchsteller den Rentenbeginn um mindestens 12 Monate aufschiebt (gerechnet ab dem Zeitpunkt, in welchem er erstmals die Bedingungen für eine Überbrückungsrente erfüllt hätte).
Rentengesuchsteller haben somit die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:
- Die Rente wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt bezogen: Die monatliche Rente wird wie üblich berechnet [1]
- Die Rente wird um mindestens 12 Monate aufgeschoben: Die monatliche Rente erhöht sich um 8 %
- Die Rente wird um mindestens 24 Monate aufgeschoben: Die monatliche Rente erhöht sich um 16 %.
3. FAR-Rentner dürfen im Bauhauptgewerbe mehr dazu verdienen
- Während des Bezugs einer FAR-Rente ist eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb mit einem jährlichen Verdienst, der die Eintrittsschwelle BVG [2] zuzüglich 30 % nicht übersteigt, erlaubt.
- Die Hälfte des Einkommens zwischen der Eintrittsschwelle BVG und dieser Obergrenze wird an die Überbrückungsrente angerechnet und mit laufenden Überbrückungsrenten verrechnet oder muss an die Stiftung FAR zurückerstattet werden.
- Mit einer sonstigen selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung ist eine Tätigkeit mit einem Verdienst, der unter der Hälfte der Eintrittsschwelle BVG liegt, erlaubt.
4. BVG-Altersgutschriften
Rentenberechtigte haben während des Rentenbezugs Anspruch auf eine BVG-Altersgutschrift in der Höhe von 6 % des Jahreslohnes, der der Rentenbemessung zugrunde liegt und der um den im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Koordinationsabzug nach BVG gekürzt ist.
Der Beitrag darf jedoch höchstens 6 % des nach BVG maximal obligatorisch zu versichernden Lohnes betragen.
Rentenberechtigte, die vor dem Beginn des FAR-Rentenbezugs oder während deren Dauer ihr Vorsorgekapital der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise beziehen oder sich eine Altersrente ihrer letzten Pensionskasse ausrichten lassen, haben keinen Anspruch auf BVG-Altersgutschriften.
Der Rentenberechtigte hat der Stiftung anzugeben, ob er in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben kann, oder ob er sich bei einer anderen geeigneten Einrichtung weiterversichert. Die Mitteilung über den Verbleib bei einer solchen Einrichtung ist Voraussetzung für den Erhalt von BVG-Altersgutschriften.
Stand Februar 2019
[1] 65 % des vereinbarten Jahreslohnes des letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (= Rentenbasislohn) plus CHF 6’000, geteilt durch 12. Die Überbrückungsrente darf jedoch nicht höher sein als nachfolgende Schwellenwerte: 80 % des Rentenbasislohnes oder das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente (die maximale FAR-Rente beträgt CHF 5‘688 [Stand 2019]).
[2] Eintrittsschwelle BVG: CHF 21’330 (Stand 2019)
PDF Wichtige Hinweise der Stiftung FAR – Februar 2019