Ordentliche Rente

  • Mindestens 15 Jahre eine dem GAV FAR unterstellte Vollzeitbeschäftigung in Betrieben, die dem GAV FAR unterstellt sind innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Rentenbeginn, davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen

Gekürzte Rente

  • Mindestens 10 Jahre eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung in Betrieben, die dem GAV FAR unterstellt sind innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Rentenbeginn, davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen
  • Während der letzten 7 Jahre vor dem Leistungsbezug  darf die Beschäftigung durch maximal 2 Jahre Arbeitslosigkeit unterbrochen sein (eine sofortige Anmeldung beim RAV ist Voraussetzung).

Die Kürzung beträgt 1/180 für jeden fehlenden Monat. FAR-Renten für saisonal Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und IV-Bezüger werden nach speziellen Regeln berechnet.