Invalidität

Personen, die wegen Invalidität pro Kalenderjahr mindestens 50% eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit geleistet haben, erfüllen ein volles Beschäftigungsjahr im Hinblick auf die Berechnung nach Art. 13 Abs. 1 lit. c Regl. FAR (Art. 17 Abs. 1 Regl. FAR).
Die Anrechnung bei Invalidität erfolgt nur, wenn der Arbeitnehmer höchstens eine halbe IV-Rente erhält. Der Stiftungsrat kann in besonderen Einzelfällen unter dem Aspekt der unbilligen Härte i. S. von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR davon abweichen (Art. 17 Abs. 1bis Regl. FAR). Arbeitnehmer, die eine IV-Rente erhalten und mind. einer 50%igen Tätigkeit (Präsenzzeit) nachgehen, melden sich bitte bei der Stiftung FAR, um den Anspruch auf eine FAR-Rente abzuklären.