Die Tätigkeiten Betonbohren und Betonschneiden fallen nur dann unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR, wenn der Betrieb Mitglied des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV) ist. Betriebe, welche nicht Mitglied des SBV sind, fallen hingegen mit ihren Tätigkeiten im Bereich Betonbohren und Betonschneiden nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR, da es für diese Tätigkeiten keine
Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat gibt.
Dies bedeutet, dass Betonbohr- und Betonschneideunternehmen ab Beginn der Mitgliedschaft beim SBV unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen und FAR-Beiträge an die Stiftung FAR leisten müssen.
Dafür werden den unterstellten Mitarbeitenden die Beschäftigungszeiten gemäss GAV FAR angerechnet. Betonbohr- und Betonschneideunternehmen, die keine SBV-Mitglieder sind, müssen hingegen keine FAR-Beiträge an die Stiftung FAR leisten und den Mitarbeitenden werden die Beschäftigungszeiten nicht als GAV FAR unterstellt angerechnet.