Sanierungsmassnahmen

Der Bundesrat erklärt die Sanierungsmassnahmen für den GAV FAR per 01.04.2019 allgemeinverbindlich. Für Betriebe, die unter den Geltungsbereich des GAV GAR fallen und FAR-Rentner mit Rentenbeginn per 01.04.2019 oder später, treten ab 01.04.2019 folgende Änderungen in Kraft:

 

  1. Die Arbeit­nehmer­beiträge steigen
  2. Neu gibt es die Möglichkeit, die FAR-Rente um ein oder zwei Jahre auf­zu­schieben und dafür eine höhere Rente zu erhalten
  3. FAR-Rentner dürfen im Bauhauptgewerbe mehr dazu verdienen
  4. Die BVG-Altersgutschriften werden je nach Konstellation reduziert oder gestrichen.

 

Die Änderungen beinhalten im Einzelnen folgendes:

 

1. Beiträge (massgeblich ist der AHV-pflichtige Lohn)

  • Bis zum 31.03.2019 betragen die Arbeitnehmerbeiträge 1.5 %.
  • Vom 01.04.2019 bis zum 31.12.2019 betragen die
    Arbeitnehmerbeiträge 2.0 %.
  • Ab dem 01.01.2020 betragen die Arbeitnehmerbeiträge 2.25 %.
  • Die Beiträge der Arbeitgeber betragen wie bisher 5.5 %.

 

2. Erhöhung der Rente bei Aufschub

Die monatliche Überbrückungsrente wird – nach der Berücksichtigung der Schwellen­werte gemäss Art. 16 Abs. 2 GAV FAR – erhöht, wenn der Gesuch­steller den Renten­beginn um mindestens 12 Monate aufschiebt (gerechnet ab dem Zeitpunkt, in welchem er erstmals die Bedingungen für eine Überbrückungsrente erfüllt hätte).

Rentengesuchsteller haben somit die Wahl zwischen folgenden Möglich­keiten:

  • Die Rente wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt bezogen: Die monatliche Rente wird wie üblich berechnet [1]
  • Die Rente wird um mindestens 12 Monate aufgeschoben: Die monatliche Rente erhöht sich um 8 %
  • Die Rente wird um mindestens 24 Monate aufgeschoben: Die monatliche Rente erhöht sich um 16 %.

 

3. FAR-Rentner dürfen im Bauhauptgewerbe mehr dazu verdienen

  • Während des Bezugs einer FAR-Rente ist eine dem GAV FAR unter­stellte Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb mit einem jährlichen Verdienst, der die Eintrittsschwelle BVG [2] zuzüglich 30 % nicht übersteigt, erlaubt.
  • Die Hälfte des Einkommens zwischen der Eintrittsschwelle BVG und dieser Obergrenze wird an die Überbrückungsrente angerechnet und mit laufenden Überbrückungsrenten verrechnet oder muss an die Stiftung FAR zurückerstattet werden.
  • Mit einer sonstigen selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung ist eine Tätigkeit mit einem Verdienst, der unter der Hälfte der Eintritts­schwelle BVG liegt, erlaubt.

 

4. BVG-Altersgutschriften

Rentenberechtigte haben während des Rentenbezugs Anspruch auf eine BVG-Altersgutschrift in der Höhe von 6 % des Jahreslohnes, der der Rentenbemessung zugrunde liegt und der um den im Zeitpunkt des Renten­beginns geltenden Koordinationsabzug nach BVG gekürzt ist.
Der Beitrag darf jedoch höchstens 6 % des nach BVG maximal obligatorisch zu ver­sichernden Lohnes betragen.

Rentenberechtigte, die vor dem Beginn des FAR-Rentenbezugs oder während deren Dauer ihr Vorsorgekapital der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise beziehen oder sich eine Altersrente ihrer letzten Pensions­kasse ausrichten lassen, haben keinen Anspruch auf BVG-Altersgutschriften.

Der Rentenberechtigte hat der Stiftung anzugeben, ob er in der bisherigen Vorsorge­einrichtung verbleiben kann, oder ob er sich bei einer anderen ge­eigneten Ein­richtung weiterversichert. Die Mitteilung über den Verbleib bei einer solchen Einrichtung ist Voraus­setzung für den Erhalt von BVG-Altersgutschriften.

 

Stand Februar 2019

 

[1] 65 % des vereinbarten Jahreslohnes des letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (= Rentenbasislohn) plus CHF 6’000, geteilt durch 12. Die Überbrückungsrente darf jedoch nicht höher sein als nachfolgende Schwellenwerte: 80 % des Rentenbasislohnes oder das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente (die maximale FAR-Rente beträgt CHF 5‘688 [Stand 2019]).

[2] Eintrittsschwelle BVG: CHF 21’330 (Stand 2019)

 

PDF Wichtige Hinweise der Stiftung FAR – Februar 2019